IV G/4/1
Verordnung über Ausgrabungen und Funde
Vom 17.11.1986 (Stand 01.09.2014)
Der Regierungsrat,
gestützt auf Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 2. Mai 1971 über den Natur- und Heimatschutz1 und Artikel 25 der kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung vom 2. Oktober 19912,
verordnet:
Art. 1 Zweck
Diese Bestimmungen regeln das Verfahren bei Ausgrabungen im Sinne von Artikel 25 der kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung sowie bei Funden im Sinne von Artikel 724 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Art. 2 Bewilligungs- und Duldungspflicht
Die Ausgrabung bzw. archäologische Untersuchung von historischen oder naturwissenschaftlichen Objekten ist nur mit einer Bewilligung der Hauptabteilung Kultur (Hauptabteilung) gestattet.
Gesuche sind an die Hauptabteilung zu richten und müssen folgende Angaben bzw. Unterlagen enthalten:
Name und Adresse des Gesuchstellers;
Leumundszeugnis des Gesuchstellers;
Grund der archäologischen Untersuchung;
Bezeichnung des Objektes oder des Grabungsortes mit Plan- oder Kartenausschnitt;
voraussichtlicher Beginn und zeitliche Dauer der Ausgrabung;
Erklärung des Grundeigentümers über sein Einverständnis.
Wissenschaftliche Beratungs- und Auskunftsstelle in archäologischen Fragen ist das Landesarchiv. Vor der Erteilung der Bewilligung holt die Hauptabteilung den Mitbericht des Landesarchivars ein. Bei grösseren Ausgrabungen ist auch die Stellungnahme des Gemeinderates der Standortgemeinde einzuholen.
Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden werden und befristet sein.
Das Departement Bildung und Kultur (Departement) entscheidet, ob der Eigentümer, in dessen Grundstück archäologische Untersuchungen vorgenommen werden sollen, gemäss Artikel 724 ZGB verpflichtet werden kann, diese zu gestatten.
Art. 3 Berichterstattung
Über die Ausgrabungen bzw. archäologischen Untersuchungen ist innert eines Jahres nach Abschluss der Grabung der Hauptabteilung ein Grabungsbericht abzugeben.
Art. 4 Funde
Werden herrenlose Naturkörper oder Altertümer aufgefunden, so sind diese unverzüglich der Hauptabteilung anzuzeigen.
Art. 5 Kantonsbeiträge
An Ausgrabungen, die im Interesse der Öffentlichkeit erfolgen, können Beiträge gemäss Artikel 14 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz ausgerichtet werden; das Verfahren richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen in der kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung.
Art. 6 Entschädigungen
Wird der Kanton gemäss Artikel 724 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches entschädigungspflichtig, so wird die Entschädigung durch das Departement festgelegt. Dieses kann Fachgutachten einholen. Solche Entschädigungen werden dem Natur- und Heimatschutzfonds gemäss Artikel 16 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz belastet.
Art. 7 …
Art. 8 Strafbestimmung
Widerhandlungen gegen diese Vorschriften werden gemäss den Strafbestimmungen im Gesetz über den Natur- und Heimatschutz geahndet. Zur Klage berechtigt ist die Hauptabteilung.
Art. 9 Übergangsbestimmung
Bestehende Ausgrabungsbewilligungen verlieren auf Ende 1986 ihre Gültigkeit.
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
SBE III/2 109