IX D/631/5
Gesetz über die Bienenzucht und Bienenhaltung
Vom 01.05.1977 (Stand 01.05.1977)
(Erlassen von der Landsgemeinde am 1. Mai 1977)
Art. 1
Der Regierungsrat wird ermächtigt, Vorschriften über die Bienenzucht und die Bienenhaltung1 zu erlassen.
Für die Erteilung von Bewilligungen und besondere Aufwendungen des Kantons können Gebühren bis zu einem Betrage von höchstens 200 Franken erhoben werden.
Art. 2
Die Bestimmungen der Tierseuchengesetzgebung bleiben vorbehalten.
Art. 3
Wer den vom Regierungsrat erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.
Art. 4
Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.
SBE I/2 57