V D/1/3
Prämientarif für die Versicherung im Monopol
Vom 09.07.2019 (Stand 01.01.2020)
Der Verwaltungsrat
gestützt auf Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b des Sachversicherungsgesetzes1,
erlässt:
Art. 1 Tarif
Für die Versicherung der Gebäude gegen Feuer- und Elementarschäden gelten folgende Prämiensätze (pro tausend Franken Versicherungssumme):
Gebäudekategorie | Tarifsatz |
|---|---|
Wohngebäude dauernd bewohnt | 0.26 |
Wohngebäude nicht dauernd bewohnt | 0.40 |
Nebengebäude zu Wohngebäuden | 0.45 |
Landwirtschaftliche Gebäude | 0.58 |
Gastgewerbegebäude | 0.55 |
Gewerbegebäude | 0.52 |
Büro- und Verwaltungsgebäude | 0.36 |
Übrige Gebäude | 0.36 |
Gebäude während Bauzeit | 0.70 |
Gebäude mit gemischter Nutzung in mehreren Gebäudekategorien werden zum höchsten involvierten Tarifsatz tarifiert. Nutzungsanteile mit einem Anteil von weniger als zehn Prozent des gesamten Gebäudevolumens fallen für die Bestimmung des Tarifsatzes ausser Betracht.
Bei gemischter Nutzung unter den Gebäudekategorien «Wohngebäude dauernd bewohnt», «Gewerbegebäude» sowie «Büro- und Verwaltungsgebäude» werden die entsprechenden Raumanteile zum Tarifsatz der jeweiligen Nutzung tarifiert. Gemeinsam genutzte Räume sowie separat ausgewiesene Transportkosten für Gebäude ohne ordentliche Zufahrt werden zum Tarifsatz der günstigsten involvierten Gebäudenutzung tarifiert.
Art. 2 Tarifermässigung
Für Gebäude, welche freiwillig mit einer von der Glarnersach anerkannten automatischen Brandmelde- oder Löschanlage ausgerüstet sind, wird eine Tarifermässigung von 30 Prozent gewährt.
Art. 3 Schutzwürdige Gebäude
Gebäude, die mehrheitlich Wohnzwecken dienen und in einem Inventar gemäss dem Gesetz über den Natur- und Heimatschutz2 enthalten sind, werden zum Tarifsatz für «Wohngebäude dauernd bewohnt» tarifiert.
Art. 4 Prämienberechnung
Für die Berechnung der Jahresprämie wird die aktuelle Versicherungssumme mit dem entsprechenden Prämiensatz multipliziert.
Die Bauzeitprämie wird auf der durchschnittlichen Versicherungssumme für die gesamte Bauzeit erhoben.
Art. 5 Übergangsbestimmung
Gebäude mit gemischter Nutzung gemäss Artikel 1 Absatz 3 werden anlässlich der nächsten ordentlichen Gebäudeschätzung gemäss geltendem Prämientarif tarifiert.
SBE 2019 36