Quelle

VI C/4/6

Beschluss über die Hundetaxen

Vom 18.11.1996 (Stand 01.01.1997)

Der Regierungsrat,

gestützt auf die Artikel 24–27 der Kantonalen Verordnung vom 25. September 1996 zum eidgenössischen Tierseuchengesetz,

beschliesst:

Art. 1

Die von den Haltern der Hunde jährlich zu entrichtende Taxe beträgt 50 Franken je Hund.

Art. 2

Halter von Rennschlittenhunden, die selber Schlittenhunderennen bestreiten, können anstelle der Einzeltaxe eine Zwingerpauschale entrichten. Diese beträgt jährlich 150 Franken plus möglicher Gemeindezuschlag gemäss Artikel 5 von höchstens 300 Franken sowie eine Kontrollgebühr für die Zeichenausgabe von 10 Franken für den vierten und jeden weiteren Hund.

Art. 3

Von der Taxe befreit sind:

  1. aktive Blindenhunde,

  2. Diensthunde der Polizei mit einer Bescheinigung des Polizeikommandos,

  3. Katastrophen- und Flächensuchhunde mit einem gültigen Ausweis vom Schweizerischen Verein für Katastrophenhunde (SVKA) über die Einsatzfähigkeit,

  4. Lawinenhunde mit einer gültigen Bescheinigung des Schweizerischen Alpenclubs oder einem gültigen Nachweis über eine in der Stufe III mit Ausbildungskennzeichen absolvierte Prüfung in der Klasse der Lawinenhunde gemäss Leistungsheft der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft (SKG),

  5. Hunde der Wildhüter zur Ausübung ihres Berufes,

  6. geprüfte Schweisshunde, die dem jagdlichen Pikettdienst zur Nachsuche zur Verfügung stehen, gemäss jährlicher Liste der Jagdpolizei,

  7. nach SKG-Normen geprüfte Schutz- und Sanitätshunde der Klasse III, die jährlich die Prüfung bestehen,

  8. Diensthunde der Armee mit einem Verbal für Militärhunde sowie Militärhundemarke,

  9. Junghunde unter sechs Monaten.

Art. 4

Für taxfreie Hunde ist eine Kontrollgebühr von 10 Franken und für ein Ersatzzeichen eine Gebühr von 5 Franken zu entrichten.

Art. 5

Die Gemeinderäte können für jeden Hund, der hinsichtlich der Taxe nicht begünstigt ist, einen Zuschlag zugunsten der Gemeindekasse erheben.

Dieser Zuschlag darf höchstens das Doppelte der kantonalen Taxe betragen.

Art. 6

Wenn im Laufe des Jahres ein Hund, für den die Taxe bezahlt worden ist, stirbt oder dauernd ausserhalb des Kantons verbracht wird, kann der Halter das Zeichen bis zum nächsten Einzug der Taxe für einen an dessen Stelle angeschafften, nicht gekennzeichneten Hund verwenden.

Die Rückerstattung der halben Taxe ist möglich, wenn das betreffende Tier im ersten Halbjahr abgeht und nicht durch ein anderes ersetzt wird. Rückerstattungsgesuche sind an die Gemeinden zu richten.

Art. 7

Bei der Entrichtung der Taxen hat der Hundehalter ein gültiges Zeugnis über die Schutzimpfung seiner Hunde gegen Tollwut vorzuweisen; Impfintervall = zwei Jahre. Hundehalter, welche kein Impfzeugnis vorweisen können, werden zur Einleitung eines Strafverfahrens verzeigt.

Art. 8

Das Departement Finanzen und Gesundheit beauftragt die Einwohnerkontrollstelle der Gemeinden mit dem Einzug der Hundetaxen. Wer es unterlässt, seinen Hund bis spätestens Ende März des laufenden Jahres bezeichnen zu lassen, wird wegen Übertretung des eidgenössischen Tierseuchengesetzes bzw. der kantonalen Verordnung hierzu verzeigt.

Art. 9

Dieser Beschluss tritt auf den 1. Januar 1997 in Kraft und ersetzt damit den gleichlautenden Beschluss vom 18. Dezember 1990.

SBE VI/4 351