VI C/4/7
Verordnung über die Gebühren der Arbeitsmarktbehörde
Vom 18.10.2011 (Stand 01.07.2015)
der Regierungsrat,
gestützt auf Artikel 9 der eidgenössischen Gebührenverordnung (GebV-AuG) und Artikel 99 Absatz 1 Buchstabe b der Kantonsverfassung1,
verordnet:
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Für Verfügungen der Arbeitsmarktbehörde aufgrund der ausländerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere für die arbeitsmarktlichen Vorentscheide, werden Gebühren erhoben.
Art. 1a Gebühren
Erstmaliger arbeitsmarktlicher Vorentscheid gemäss Artikel 40 Absatz 2 des eidgenössischen Ausländergesetzes (AuG) in Verbindung mit Artikel 83 Absatz 1 der eidgenössischen Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE): Fr. 95.–
Arbeitsmarktlicher Vorentscheid zur Bewilligungsverlängerung oder -erneuerung, insbesondere gemäss Artikel 19, 19a, 20, 20a und 53 in Verbindung mit Artikel 83 Absatz 2 VZAE: Fr. 95.–
Arbeitsmarktlicher Vorentscheid zur Verlängerung einer Bewilligung um sechs Monate gemäss Artikel 52 VZAE (Asylsuchende mit Bewilligung N) in Verbindung mit Artikel 83 Absatz 2 VZAE: Fr. 50.–
Verfügung einer administrativen Sanktion gemäss Artikel 122 Absätze 1 und 2 AuG: Fr. 95.–
Art. 2–3 …
Art. 4
Art. 5
Art. 6
Art. 7
Art. 8 Andere Kosten
Soweit die Erhebung von Gebühren nicht durch diese Verordnung geregelt ist, richtet sie sich nach der Kostenverordnung2.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 2011 in Kraft. Sie ersetzt den Gebührentarif vom 17. September 1990 für Verfügungen des Kantonalen Arbeitsamtes.
Art. 10 Übergangsbestimmung
Für Gesuche, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens hängig sind, gilt der alte Gebührentarif.
SBE XII/3 188