VI E/212/1
Verordnung über die Eignungsprüfung für Jäger
Vom 10.02.1997 (Stand 07.05.2006)
Der Regierungsrat,
gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung vom 27. Juni 1990 zum kantonalen Jagdgesetz (Jagdverordnung),
beschliesst:
Art. 1 Funktionsbezeichnung
Die in dieser Verordnung aufgeführten Funktionen beziehen sich stets auf beide Geschlechter.
Art. 2 Zweck
Die Eignungsprüfung für Jäger soll darüber Aufschluss geben, ob der Bewerber die erforderlichen schiesstechnischen und jagdlichen Fähigkeiten sowie das nötige Fachwissen besitzt.
Art. 3 Prüfungskommission
Zur Vorbereitung und Durchführung der Eignungsprüfung wählt der Regierungsrat jeweils für eine Amtsdauer eine Prüfungskommission, bestehend aus einem Präsidenten und zwei Mitgliedern.
Art. 4 Prüfungsexperten
Der Regierungsrat ernennt auf Antrag der Prüfungskommission für jeweils eine Amtsdauer die erforderlichen Prüfungsexperten.
Art. 5 Rücktritte
Rücktritte von Prüfungskommissionsmitgliedern und Prüfungsexperten sind in der Regel auf Ende einer Amtsdauer, frühestens aber auf Ende eines Amtsjahres möglich. Rücktritte sind bis 31. Dezember des Vorjahres dem Departement für Bau und Umwelt (Departement) schriftlich mitzuteilen.
Art. 6 Taggelder, Reiseentschädigungen
Die Mitglieder der Prüfungskommission und die Experten beziehen für ihre Tätigkeit Taggelder und Reiseentschädigungen gemäss dem Beschluss über die Taggelder und Reiseentschädigungen für Behörden und Kommissionsmitglieder.
Art. 7 Eignungsprüfung, Anmeldung
Der Anmeldetermin für die Eignungsprüfung für Jäger wird jeweils im Dezember, in Koordination mit dem Jagdlehrgang, im Amtsblatt ausgeschrieben.
Die Anmeldung ist bis spätestens 31. Januar unter Verwendung des von der Jagd- und Fischereiverwaltung zu beziehenden Anmeldeformulars an die erwähnte Amtsstelle einzureichen.
Die Eignungsprüfung für Jäger wird in der Regel im Rhythmus des Jagdlehrganges durchgeführt. Sofern aufgrund von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung über den Jagdlehrgang die Eignungsprüfung nicht alljährlich stattfindet, hat sich der Kandidat für eine Prüfungswiederholung oder die Absolvierung der ganzen Prüfung wieder neu anzumelden.
Der Kandidat hat auf dem Anmeldeformular zu bescheinigen, dass gegen ihn keine Verweigerungsgründe gemäss Artikel 3 der Jagdverordnung vorliegen.
Absolventen des ersten praktischen Ausbildungsteils des Jagdlehrganges gelten für die darauffolgende praktische Prüfung (Waffenhandhabung/ Sicherheitsvorschriften, Distanzenschätzen, Schiessen) als angemeldet.
Absolventen des zweiten praktischen Ausbildungsteiles des Jagdlehrganges gelten für die darauffolgende theoretische Prüfung (Waffenkunde, Jagdrecht, Wildkunde, Jagdkunde, Jagdhundehaltung und -führung) als angemeldet.
Art. 8 Zulassung zur Eignungsprüfung
Zur Eignungsprüfung werden nur Personen zugelassen, die die verlangte Ausbildung gemäss Artikel 6 der Verordnung über den Jagdlehrgang erfüllt haben und sich darüber ausweisen können.
Die Prüfungskommission überprüft, ob die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 erfüllt sind.
Zur Eignungsprüfung werden nur Personen zugelassen, auf die keine Verweigerungsgründe gemäss Artikel 3 der Jagdverordnung zutreffen.
Der Kandidat hat auf Verlangen den entsprechenden Nachweis zu erbringen.
Art. 9 Aufteilung der Eignungsprüfung
Die Eignungsprüfung setzt sich aus einem praktischen und einem theoretischen Teil zusammen.
Art. 10 Praktische Prüfung
An der praktischen Prüfung wird der Kandidat zuerst in den Fächern Waffenhandhabung/Sicherheitsvorschriften und Distanzenschätzen geprüft. Erweist er sich in einem dieser Fächer als ungenügend, so kann er die Prüfung nicht fortsetzen und muss den Jagdlehrgang abbrechen.
Die Schiessprüfung ist mit Jagdwaffen und Jagdmunition gemäss Artikel 19 der Jagdverordnung zu absolvieren. Die entsprechende Waffenkontrollkarte muss auf Verlangen vorgewiesen werden können. Die Prüfung umfasst folgende Schiessprogramme:
a. Disziplin Kugel (auf stehende Gams- oder Rehscheibe):
1. Distanz: 100–150 Meter
2. Stellungen: sitzend, kniend, stehend, freihändig oder angestrichen
3. Probeschüsse: keine
4. gültige Schüsse: 6
5. Bedingung: 6 Treffer im Trefferfeld 8–10, zeitliche Beschränkung = 1 Minute pro Schuss
b. Disziplin Schrot (auf laufenden Hasen):
1. Distanz: 35 Meter
2. Munition: Schrotdurchmesser 3,5 mm (Nr. 3, keine Magnumpatronen)
3. Anzahl Patronen: es dürfen maximal 2 Patronen geladen werden
4. Stellung: stehend frei, Auslösung des Hasen durch den Schützen im Jagdanschlag
5. Probeschüsse: keine
6. gültige Schüsse: 6
7. Bedingung: bei einer einteiligen Kipphasenanlage 4 Treffer, bei einer dreiteiligen Kipphasenanlage 4 Treffer (Treffer gleich mindestens zwei geöffnete Klappen).
Bei Nichterfüllen des Schiessprogrammes kann dasselbe am gleichen Tag, innerhalb der von der Prüfungskommission festgesetzten Schiesszeit, einmal wiederholt werden. Kandidaten, die das Schiessprogramm auch nach der einmaligen Wiederholung nicht erfüllen, müssen den Jagdlehrgang abbrechen.
Art. 11 Theoretische Prüfung
In den theoretischen Fächern ist die Prüfung schriftlich oder mündlich abzulegen. Die Prüfungsdauer pro Fach wird von der Prüfungskommission festgelegt und ist jeweils aus dem Prüfungszeitplan ersichtlich.
Folgende Fächer werden geprüft:
Waffenkunde: Waffenarten, Munition, Schiesskunde, Sicherheitsvorschriften, erlaubte und verbotene Jagdwaffen und -geräte;
Jagdrecht: eidgenössische und kantonale Jagdgesetzgebung;
Wildkunde: Erkennungsmerkmale, Körperbau, Fortpflanzungszeiten, Lebensweise, Krankheiten, Zahnlehre, Altersmerkmale, Fährtenkunde usw.;
Jagdkunde: Jagdausübung, Behandlung des erlegten Wildes, Wildhege, Populationsdynamik, Wildschutz, Wildschaden und Wildschadenverhütung, Waldkunde;
Jagdhundehaltung und -führung: Jagdhunderassen und ihre Verwendung, Haltung und Pflege, Hundekrankheiten, Abrichtung und Führung.
Art. 12 Noten
Es werden folgende Noten erteilt: 1 = gut; 2 = genügend; 3 = ungenügend.
Art. 13 Ergebnis der Eignungsprüfung, Prüfungswiederholung
Der Bewerber hat die Prüfung bestanden, wenn ihm in allen Fächern die Noten 1 oder 2 erteilt werden konnten.
Hat der Bewerber in höchstens zwei Fächern die Note 3 erhalten, kann er die theoretische Prüfung in den entsprechenden Fächern an einer der nächsten Prüfungen wiederholen.
Ergibt die Prüfung in drei oder mehr Fächern die Note 3, so gilt die ganze Prüfung als nicht bestanden, und der Bewerber kann frühestens zur nächsten theoretischen Prüfung wieder zugelassen werden.
Art. 14 Ausschlussgründe
Macht sich ein Kandidat bei der Prüfung eines ungebührlichen oder unredlichen Verhaltens schuldig, insbesondere durch Benützung unerlaubter Mittel, so ist ein Mitglied der Prüfungskommission sofort zu informieren. Die Kommission kann den Fehlbaren von der Prüfung ausschliessen. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Prüfungsgebühr besteht in diesem Fall nicht.
Art. 15 Prüfungsgebühren
Für jeden Teil der Eignungsprüfung (praktische und theoretische Prüfung) sowie für die teilweise Wiederholung einzelner Fächer ist eine Gebühr zu entrichten.
Die Höhe dieser Gebühren wird vom Departement festgelegt.
Die Gebühren werden jeweils vor Prüfungsbeginn durch ein Mitglied der Prüfungskommission eingezogen.
Art. 16 Fähigkeitsausweis
Dem Bewerber, der die Eignungsprüfung mit Erfolg bestanden hat, wird der Fähigkeitsausweis für Jäger des Kantons Glarus ausgehändigt.
Art. 17 Rechtsschutz
Der Rechtsschutz gegen Entscheide der Prüfungskommission richtet sich nach Artikel 10a des kantonalen Jagdgesetzes.
Art. 18 Ausstand
Der Ausstand der Kommissionsmitglieder und Experten richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.
Art. 19 Gültigkeitsdauer des Fähigkeitsausweises
Der Fähigkeitsausweis verliert seine Gültigkeit bei mehrmaligem Entzug der Jagdberechtigung gemäss Artikel 46 Absätze 2 und 3 der Jagdverordnung sowie bei Vergehen gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes.
Bestehen über einen Jäger begründete Zweifel über das Vorhandensein der erforderlichen jagdlichen Fähigkeiten, so verliert der Fähigkeitsausweis auf Entscheid der Jagd- und Fischereiverwaltung seine Gültigkeit.
Art. 20 Befreiung von der Prüfung
Von der Ablegung der Eignungsprüfung sind Personen befreit, die die Voraussetzungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Jagdverordnung erfüllen.
Art. 21 Abrechnung
Die Prüfungskommission erstellt zuhanden der Jagdverwaltung eine Abrechnung über die angefallenen Aufwendungen und Einnahmen der Prüfung.
Art. 22 Vollzug
Mit dem Vollzug ist das Departement beauftragt.
Art. 23 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 1997 in Kraft.
Das Reglement vom 26. November 1990 über die Eignungsprüfung für Jäger wird damit aufgehoben.
SBE VI/5 387