Quelle

VI E/22/7

Verordnung über die Wildruhezonen

Vom 25.10.2016 (Stand 01.09.2024)

Der Regierungsrat,

gestützt auf Artikel 4ter Absatz 1 der eidgenössischen Jagdverordnung1, Artikel 7 Absatz 4 des Kantonalen Jagdgesetzes2 und Artikel 32 Absatz 1 der Jagdverordnung3,

erlässt:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung legt die Wildruhezonen fest und regelt deren Nutzung während der Ruhezeiten.

Art. 2 Wildruhezonen

Wildruhezonen bezeichnen Lebensräume von besonderer wildtierökologischer Bedeutung zum Schutz von wildlebenden Säugetieren und Vögeln vor Störung.

Darunter fallen insbesondere Wintereinstandsgebiete oder Brunft-, Setz-, Brut-, und Aufzuchtgebiete.

Art. 3 Umfang der Wildruhezonen

Die Wildruhezonen umfassen die auf den Plänen im Anhang bezeichneten Flächen.

Die Pläne sind integrierender Bestandteil dieser Verordnung.

Art. 3a Geringfügige Anpassungen der Wildruhezonen

Geringfügige Anpassungen der Wildruhezonengrenze oder erlaubter Wege und Routen infolge strassen- und wegebaulicher Massnahmen, erhöhter kartografischer Genauigkeit oder aufgrund routenspezifischen sicherheitstechnischer Überlegungen können durch die Abteilung Jagd und Fischerei vorgenommen werden.

2. Schutzbestimmungen

Art. 4 Ruhezeiten

Für die Wildruhezonen gelten folgende Ruhezeiten:

Wildruhezonen

Zeitraum

1–9, 33

21. Dezember bis 31. März

10–17

21. Dezember bis 30. April

18–27

21. Dezember bis 30. Juni

28, 29

1. April bis 30. Juni

30–32

1. September bis 31. Oktober

Art. 5 Wege- und Routengebot

Während der Ruhezeiten dürfen die Wildruhezonen nur auf den in den Plänen gekennzeichneten Wegen und Routen betreten werden. Das Verlassen dieser Wege und Routen ist verboten.

Das Wege- und Routengebot gemäss Absatz 1 gilt auch für Skifahren, Snowboarden, Skiwandern, Langlauf, Schneeschuhlaufen, Schlitteln und Ähnliches.

In den eidgenössischen Jagdbanngebieten sind Skifahren, Snowboarden, Skiwandern, Langlauf, Schneeschuhlaufen, Schlitteln und Ähnliches ausserhalb von markierten Pisten, Routen und Loipen verboten.

Abweichende zeitliche Begehungseinschränkungen aufgrund besonderer Umstände sind in den Plänen und im Gelände speziell markiert.

Wege und Routen, welche Grenzen von Wildruhezonen sind, dürfen vorbehältlich von Absatz 3 jederzeit begangen werden.

Art. 6 Weitere Einschränkungen

Während der Ruhezeiten gelten in den Wildruhezonen folgende weiteren Einschränkungen:

  1. Leinenpflicht für Hunde, ausgenommen Lawinen- und Rettungshunde, Herdenschutzhunde, Treibhunde, Polizeihunde und Schweisshunde während ihres Arbeitseinsatzes;

  2. Jagdverbot inklusive Pass- und Fallenjagd;

  3. Verbot des Betretens mit Hängegleitern, Fallschirmen oder ähnlichen Fluggeräten;

  4. Verbot des Startens, Landens und Überfliegens mit unbemannten Fluggeräten bis 30 Kilogramm, vorbehalten sind polizeiliche Einsätze sowie Einsätze zu Rettungszwecken;

  5. Verbot von Anlässen und Veranstaltungen;

  6. Verbot des Suchens von Abwurfstangen.

Art. 7 Zulässige Nutzungen

Während der Ruhezeiten sind folgende Nutzungen uneingeschränkt zulässig:

  1. direkter Zugang zu Gebäuden für berechtigte Benutzer;

  2. alp- und landwirtschaftliche Nutzung;

  3. forstliche Tätigkeiten;

  4. Pflegemassnahmen in Naturschutzgebieten;

  5. Ausübung amtlicher Funktionen;

  6. Kontrolle und Unterhalt von Bauten und Anlagen der öffentlichen Hand, von Kraftwerken und Übertragungsnetzen;

  7. Rettungsdienste.

Der direkte Zugang zu Gebäuden durch berechtige Benutzer, alp- oder landwirtschaftliche Nutzungen, forstliche Tätigkeiten, Pflegemassnahmen in Naturschutzgebieten, Kontrolle und Unterhalt von Bauten und Anlagen der öffentlichen Hand, von Kraftwerken und Übertragungsnetzen sollen nach Möglichkeit ausserhalb der Ruhezeiten ausgeführt werden.

Art. 8 Ausnahmebewilligung

Das zuständige Departement kann unter Vornahme einer Interessenabwägung befristete Ausnahmen von Nutzungseinschränkungen bewilligen, insbesondere für wissenschaftliche Forschungsarbeiten oder für Aufgaben im öffentlichen Interesse.

3. Vollzug, Straf- und Schlussbestimmungen

Art. 9 Markierung

Die Wildruhezonen sind vor Ort mit Informationstafeln markiert.

Art. 10 Aufsicht und Kontrolle

Die Jagdaufsichtsorgane nach Artikel 27 Absatz 1 der Jagdverordnung üben die Aufsicht und Kontrolle aus.

Art. 11 Rechtsschutz

Der Rechtsschutz gegen Entscheide nach Artikel 8 richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz4.

Art. 12 Strafbestimmungen

Zuwiderhandlungen werden gestützt auf die kantonale und eidgenössische Jagdgesetzgebung sowie die Kantonale Ordnungsbussenverordnung5 geahndet.

Anhänge

Anhang 1 : Wildruhezonenpläne VI E/22/7

SBE 2016 31/SBE 2017 09