VII D/5/1
Verordnung über den Vollzug der Luftfahrtgesetzgebung des Bundes
Vom 14.12.1950 (Stand 01.09.2014)
(Erlassen vom Regierungsrat am 14. Dezember 1950)
(Genehmigt vom Bundesrat am 19. Februar 1951)
Art. 1 Zuständige kantonale Behörde
Zuständige kantonale Behörde im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Luftfahrt ist der Regierungsrat, soweit nichts anderes vorgesehen ist.
Art. 2 …
Art. 3 Verfahren zur Aufhebung der Sicherungsbeschlagnahme
Über Anträge auf Aufhebung der Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen entscheidet der Kantonsgerichtspräsident im summarischen Verfahren nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung.
Art. 3a Publikation von Gesuchen und Koordination
Das Departement für Bau und Umwelt veranlasst die Publikation von Gesuchen für die Betriebs- und Plangenehmigungen von Flugplätzen und sorgt für die Koordination der Stellungnahmen der kantonalen Fachstellen.
Art. 4 Flughindernisse
Zuständig zur Entgegennahme und Weiterleitung von Meldungen über Luftfahrthindernisse an die zuständige Bundesstelle ist die Abteilung Wald und Naturgefahren.
Art. 5–6 …
Art. 7 Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft.
N 15 837