VIII C/21/1/1
Verordnung über den Vollzug der bundesrechtlichen Bestimmungen in den Bereichen Arbeit, Unfallverhütung und Produktesicherheit
Vom 21.03.2006 (Stand 01.09.2014)
Der Regierungsrat,
gestützt auf Artikel 99 Buchstabe b der Kantonsverfassung1, das Einführungsgesetz vom 3. Mai 1992 zu den bundesrechtlichen Bestimmungen in den Bereichen Arbeit, Unfallverhütung und Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten2 und das Einführungsgesetz vom 5. Mai 1996 über die Unfallversicherung3,
verordnet:
Art. 1 Aufsicht
Dem Departement für Volkswirtschaft und Inneres obliegt die Aufsicht über den kantonalen Vollzug der bundesrechtlichen Bestimmungen in den Bereichen Arbeit, Unfallverhütung und Produktesicherheit.
Art. 2 Gesundheitsvorsorge und Berufsunfallverhütung
Das Arbeitsinspektorat ist für die Gesundheitsvorsorge für Arbeitnehmende und für die Berufsunfallverhütung zuständig, soweit dies Sache des Kantons ist.
Art. 3 Plangenehmigung
Gesuche um Genehmigungen gemäss Artikel 7 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (ArG) sind dem Arbeitsinspektorat einzureichen.
Art. 4 Betriebsbewilligung
Betriebsbewilligungen für industrielle Betriebe werden vom Arbeitsinspektorat erteilt. Dieses kann vor Beendigung der Bauarbeiten provisorische Bewilligungen zur Eröffnung eines Betriebes oder einzelner Betriebsteile erteilen.
Art. 5 Planbegutachtung
Die Begutachtung im Sinne der Gesundheitsvorsorge nach Artikel 6 des Arbeitsgesetzes und der Unfallverhütung nach Artikel 82 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung erfolgt durch das Arbeitsinspektorat.
Art. 6 Druckgeräte
Geräte, für welche die eidgenössische Druckgeräteverwendungsverordnung (DGVV) gilt, unterliegen der Zuständigkeit der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt.
Druckgeräte, welche der Wärmeerzeugung dienen und die nicht unter die DGVV fallen, sind von der kantonalen Sachversicherung zu bewilligen.
Art. 7 Sicherheit von Produkten
Das Arbeitsinspektorat vollzieht die dem Kanton obliegenden Aufgaben gemäss Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit.
Art. 8 Arbeits- und Ruhezeiten
Das Arbeitsinspektorat ist zuständig für Gesuche um Arbeitszeitbewilligungen in Abweichung von ordentlichen Arbeits- und Ruhezeiten gemäss ArG. Die Gesuche sind zu begründen.
Art. 9 Beschäftigung Jugendlicher unter 15 Jahren
Die Beschäftigung Jugendlicher unter 15 Jahren bedarf einer Bewilligung des Arbeitsinspektorates. Ausgenommen sind Schnupperlehren sowie gelegentliche Ferienbeschäftigungen im Rahmen der Bundesvorschriften.
Art. 10 Stundenpläne, Betriebsordnung
Industrielle Betriebe haben die Stundenpläne und die Betriebsordnung in drei Exemplaren dem Arbeitsinspektorat einzureichen, das sie auf ihre Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften zu überprüfen hat.
Art. 11 Verwaltungszwang
Zuständige Behörde zur Gewährung von Rechtshilfe bei der Vollstreckung und zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Sinne von Artikel 86 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung und Artikel 68 der eidgenössischen Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten ist das Arbeitsinspektorat.
Art. 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt nach der Landsgemeinde 2006 sofort in Kraft.
SBE IX/7 391