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Verordnung über den Vollzug des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih sowie des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

VIII D/6/5 · Glarus Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/de/docs/ch-gl/gs/viii-d-6-5/de/verordnung-uber-den-vollzug-des-einfuhrungsgesetzes-zum-bundesgesetz-uber-die-arbeitsvermittlung-und-den-personalverleih-sowie-des-einfuhrungsgesetzes-zum-bundesgesetz-uber-die-obligatorische-arbeitslosenversicherung-und-die-insolvenzentschadigung

Abgerufen am 5. Sept. 2026

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Quelle

VIII D/6/5

Verordnung über den Vollzug des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih sowie des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

Vom 21.03.2006 (Stand 01.07.2023)

Der Regierungsrat,

gestützt auf Artikel 99 Buchstabe b der Kantonsverfassung1, das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih2 und das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung3,

verordnet:

Footnotes

  1. [1] GS I A/1/1
  2. [2] GS VIII D/6/1
  3. [3] GS VIII D/6/4

Art. 1 Departement Volkswirtschaft und Inneres

Das Departement Volkswirtschaft und Inneres überwacht den Vollzug der Gesetzgebung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih und über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung. Insbesondere übt es die Aufsicht über das Arbeitsamt und über das regionale Arbeitsvermittlungszentrum aus.

Art. 2 Arbeitsamt

Das Arbeitsamt im Sinne des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih ist zugleich die kantonale Verwaltungsbehörde im Sinne von Artikel 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; es erfüllt in dieser Funktion die Aufgaben gemäss Artikel 85 des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung.

Es erlässt zudem die Verfügungen gestützt auf Artikel 9 Buchstabe b des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung.

Art. 3 Arbeitslosenkasse

Die Organisation der Arbeitslosenkasse richtet sich nach der Verordnung über die Arbeitslosenkasse des Kantons Glarus4.

Footnotes

  1. [4] GS VIII D/6/3

Art. 4 …

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach der Landsgemeinde 2006 sofort in Kraft.

SBE IX/7 398