Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

OG.2014.00005

Kosten

Kanton Glarus

Obergericht

Verfügung vom 7. März 2014

Verfahren OG.2014.00005

A.______

Beschwerdeführer

gegen

Kantonsgerichtspräsidium

Beschwerdegegner

betreffend

Kosten

Erwägungen

1. a) A.______ erhob am 20. Dezember 2013 Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts vom 11. Dezember 2013 im Verfahren SG.2013.00055, mit welchem die Vorinstanz auf seine Einsprache gegen den Straf­befehl vom 7. Juni 2013 nicht eingetreten ist, weil er als Privatkläger nicht beschwert und damit nicht zur Einsprache berechtigt sei.

b) Am 16. Januar 2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, für das Be­schwerdeverfahren innert 20 Tagen nach Erhalt der Aufforderung für die Behand­lung der Beschwerde einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu leisten.

c) Mit Schreiben vom 25. Januar 2014 teilte der Beschwerdeführer dem Ober­gericht mit, dass es „einer Frechheit sondergleichen“ entspreche, ihn für das Verfah­ren „zur Kasse bitten zu wollen“.

d) Schliesslich stellte der Beschwerdeführer am 3. Februar 2014 ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren und ergänzte in derselben Eingabe seine Beschwerdeschrift.

2. a) Die Eingabe vom 20. Dezember 2013 genügt den Anforderungen an eine Beschwerde nicht, insbesondere weil sie sich nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO). Am 3. Februar 2014 reichte A.______ eine ergänzte Beschwerdeschrift ein. Er trägt in seinen inhaltlich verworrenen Eingaben keine Einwendun­gen vor, welche den Begründungsanforderungen genügen. Namentlich setzt er sich nicht mit den kantonsgerichtlichen Erwägungen auseinander, wonach er als Privat­kläger mangels Beschwer nicht zur Einsprache berechtigt sei. Vielmehr befasst er sich praktisch nur mit der Strafuntersuchung des Staatsanwalts. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 31 Abs. 2 GOG nicht einzutreten ist (vgl. Amtsbericht 2011 S. 230).

b) Soweit die Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Februar 2014 eine Be­schwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 14. Januar 2014 betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege darstellen soll, ist die Beschwerde einerseits verspätet und andererseits offensichtlich unbegründet. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwieweit dem Kantonsgerichts­präsidenten eine falsche oder unvollständige Sachverhaltsfest­stellung oder eine fal­sche rechtliche Würdigung unterlaufen sein soll, indem dieser das Einsprachever­fahren – für welches die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt wurde – als aus­sichtslos qualifizierte. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Ver­fahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde unzulässig ist und im Beschwerdever­fahren Voraussetzung für Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege zusätzlich die Erfolgsaussichten sind (BGE 129 I 129 E. 2.2.2 und 2.3.2). Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Dispositiv

Der Obergerichtsvizepräsident verfügt:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Schriftliche Mitteilung an:

[...]

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 385, Art. 396 und Art. 428 — gelesen in der Fassung vom 21. Januar 2014; der Erlass wurde am 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.