Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

OG.2019.00026

Ausstand

Kanton Glarus

Obergericht

Entscheid vom 5. April 2019

Verfahren OG.2019.00026

A.______, Erster Staatsanwalt, Gesuchsteller

betreffend

Ausstand

Antrag des Gesuchstellers (gemäss Eingabe vom 27. März 2019):

Es sei über den Ausstand des Gesuchstellers in der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten B.______ zu befinden.

Erwägungen

1.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus führt gegen B.______ eine Strafuntersuchung wegen mehrerer Delikte. Am 15. März 2019 erhielt die Staatsanwaltschaft einen handgeschriebenen Brief von B.______ zugestellt, worin dieser gegenüber A.______, Erster Staatsanwalt, (Todes-)Drohungen äusserte. Die Staatsanwaltschaft erwägt als Reaktion auf dieses Schreiben, die Untersuchung gegen B.______ auf den Straftatbestand gemäss Art. 285 StGB (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) auszudehnen.

In der Folge gelangte A.______ mit Eingabe vom 27. März 2019 an das Obergericht und führte darin aus, dass er im Lichte von Art. 56 lit. a StPO nicht mehr gegen den Beschuldigten B.______ ermitteln könne und daher das Obergericht über seinen Ausstand zu entscheiden habe (siehe zum Ganzen act. 1 und act. 2).

2.

Das Obergericht als Beschwerdeinstanz in Strafsachen ist zuständig zur Behandlung der vorliegenden Ausstandsfrage (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 16 Abs. 1 lit. a GOG/GL).

3.

Eine in der Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (Art. 56 lit. a StPO). Allerdings kann die in der Strafbehörde tätige Person in einem solchen Fall nicht einfach von sich aus in den Ausstand treten, sondern es obliegt dem Obergericht zu entscheiden, ob der betreffende Ausstandsgrund (persönliches Interesse) tatsächlich gegeben ist (Art. 59 Abs. 1 StPO; siehe dazu Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis­kommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 3 zu Art. 59).

4.

Die von B.______ in seinem (undatierten) Brief (act. 2) geäusserten Drohungen richten sich gegen A.______. In diesem Zusammenhang wird nun zu klären sein, ob B.______ sich deliktisch im Sinne von Art. 285 StGB (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) verhalten hat. Der Straftatbestand von Art. 285 StGB schützt (auch) die körperliche Unversehrtheit des öffentlichen Funktionärs bei der Verrichtung seiner amtlichen Aufgaben (OFK/StGB-Isenring, 20. Aufl., Zürich 2018, N 6 zu Art. 285). Demnach ist A.______ als Adressat der brieflichen Drohungen geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO und gilt nun im Untersuchungsverfahren gegen B.______ als Verfahrensbeteiligter (Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO). Diese Verfahrensstellung impliziert ein persönliches Interesse im Sinne der Ausstandsbestimmung von Art. 56 lit. a StPO (siehe dazu Schmid/Jositsch, a.a.O., N 3 zu Art. 56 StPO), was ein Mitwirken von A.______ in seiner Funktion als Staatsanwalt in der Untersuchung gegen B.______ ausschliesst.

Es ist daher festzustellen, dass A.______, Erster Staatsanwalt, im Verfahren gegen B.______ nicht mehr amten kann.

5.

Die Kosten des vorliegenden Entscheids sind auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 59 Abs. 4 StPO).

Dispositiv

Das Gericht erkennt:

1.

Im Sinne der vorstehenden Erwägungen wird festgestellt, dass A.______, Erster Staatsanwalt, im Verfahren gegen B.______ nicht amten kann.

2.

Die Kosten dieses Entscheids werden auf die Staatskasse genommen.

3.

Schriftliche Mitteilung an:

[...]

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 285 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2019; der Erlass wurde am 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 56, Art. 59, Art. 105 und Art. 115 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2019; der Erlass wurde am 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.