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Fahrlässige schwere Körperverletzung etc.

OG.2019.00043 · Obergericht Glarus

Vom 17. Juni 2019

https://lexipedia.io/de/docs/ch-gl/obergericht/og-2019-00043/de/fahrlassige-schwere-korperverletzung-etc

Abgerufen am 1. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Glarus
  3. Obergericht Glarus
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

OG.2019.00043

Fahrlässige schwere Körperverletzung etc.

Kanton Glarus

Obergericht

Die Präsidentin

Verfügung vom 17. Juni 2019

Verfahren OG.2019.00043

A.______

Berufungsklägerin

verteidigt durch Rechtsanwalt B.______

gegen

1. Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Postgasse 29, 8750 Glarus

Berufungsbeklagte

vertreten durch den Staatsanwalt

2. Erbengemeinschaft C.______

Privatklägerschaft

vertreten durch Rechtsanwältin D.______

betreffend

Fahrlässige schwere Körperverletzung etc.

Erwägungen

1. Der Rechtsvertreter von A.______ erhob mit Eingabe vom 8. Mai 2019 (act. 56) Berufung gegen den Entscheid der Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts Glarus vom 17. April 2019 in den Verfahren SG.2017.00144 und SG.2018.00006. In der Folge reichte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 17. Mai 2019 (act. 61) innert Frist Anschlussberufung ein. Die Privatklägerschaft erhob keine Anschlussberufung und verzichtete auf die Stellung eines Nichteintretensantrages (act. 63).

2. Mit Eingabe vom 5. Juni 2019 (act. 64) zog der Rechtsvertreter von A.______ die Berufung wieder zurück.

3. Eine Berufung kann bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen bzw. bis zum Abschluss des Schriftenwechsels zurückgezogen werden (Art. 386 Abs. 2 StPO). Mit dem Rückzug der Berufung fällt ebenso die Anschlussberufung dahin (Art. 401 Abs. 3 StPO).

Dementsprechend ist die Berufung von A.______ mit Präsidialverfügung (Art. 31 Abs. 2 GOG) als erledigt am Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. In Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO ist von A.______ für die Aufwendungen des Obergerichts eine geringfügige Gebühr zu erheben.

Verfügung

1.

Das Berufungsverfahren OG.2019.00043 wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.

2.

A.______ hat für das obergerichtliche Verfahren eine Gerichtsgebühr von CHF 150.— zu bezahlen.

3.

Schriftliche Mitteilung an:

[...]

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 386, Art. 401 und Art. 428 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2019; der Erlass wurde am 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.