Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

OG.2019.00062

Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung

Kanton Glarus

Obergericht

Die Präsidentin

Verfügung vom 15. Oktober 2019

Verfahren OG.2019.00062

A.______

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt B.______

gegen

Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Beschwerdegegnerin

betreffend

Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung

Erwägungen

1.

Gestützt auf die Anzeige von A.______ führte die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus gegen D.______ eine Strafuntersuchung. Mit Verfügung vom 23. Juli 2019 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein (SA.2019.00271 act. 12/1/01). Gegen die Einstellungsverfügung liess A.______ durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 5. August 2019 Beschwerde erheben und beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (act. 2).

2.

Mit Schreiben des Obergerichts vom 20. August 2019 (act. 9) wurde A.______ in Anwendung von Art. 383 Abs. 1 StPO aufgefordert, innert 20 Tagen nach Erhalt der Aufforderung einen Kostenvorschuss von CHF 600.— einzuzahlen, andernfalls auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werde.

3.

Die Beschwerdeführerin hat in der Folge den verlangten Kostenvorschuss innert Frist nicht überwiesen (vgl. act. 11 und Art. 90 Abs. 1 StPO).

4.

Das Nichtleisten des Kostenvorschusses hat zur Folge, dass auf die Beschwerde von A.______ vom 5. August 2019 nicht einzutreten ist (Art. 383 Abs. 2 StPO). Das vorliegende Verfahren ist durch Präsidialentscheid zu erledigen (Art. 31 Abs. 2 GOG; Amtsbericht 2011 S. 230).

5.

Bei diesem Ausgang des obergerichtlichen Verfahrens ist die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 300.— festgesetzt (Art. 8 Abs. 2 lit. a Verordnung zu den Kosten im Zivil- und Strafprozess).

Dispositiv

Die Präsidentin verfügt:

1.

Auf die Beschwerde von A.______ vom 5. August 2019 gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus vom 23. Juli 2019 im Verfahren SA.2019.00271 wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 300.— festgesetzt und A.______ auferlegt.

3.

Schriftliche Mitteilung an:

[...]

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 90, Art. 383 und Art. 428 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2019; der Erlass wurde am 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.