Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

OG.2019.00090

OG.2019.00090

Kanton Glarus

Obergericht

Beschluss vom 22. November 2019

Verfahren OG.2019.00090

A.______

Gesuchsteller

vertreten durch B.______ Vertreter,

gegen

Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Gesuchsgegnerin

vertreten durch den Staatsanwalt

betreffend

Ausstand

Erwägungen

1.

Mit Eingabe vom 24. Oktober 2019 (act. 1) erhob Rechtsanwalt B.______ im Namen und Auftrag von A.______ eine Strafanzeige gegen Unbe­kannt wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses. Der Anzeiger sieht in Bezug auf das in­kriminierte Delikt eine mögliche Täterschaft u.a. innerhalb der hiesigen Staatsan­waltschaft; er beantragt daher, dass die Strafuntersuchung durch eine ausserkanto­nale, ausserordentliche Staatsan­waltschaft zu führen sei (act. 1 S. 2 unten und S. 3 Antrag Ziff. 2). Implizit macht er damit geltend, alle bei der hiesigen Staatsanwalt­schaft tätigen Staatsanwälte hätten bei der Untersuchung des beanzeigten Sach­verhalts in den Ausstand zu treten.

2.

Der Erste Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus hat mit Schrei­ben vom 14. November 2019 (act. 2) das Ausstandsbegehren von A.______ an das Obergericht weitergeleitet, wobei im betreffenden Überweisungsschreiben die Gutheissung des Ausstandsgesuchs angetragen wird.

3.

Das Obergericht als Beschwerdeinstanz in Strafsachen ist zuständig zur Behand­lung des vorliegenden Ausstandsbegehrens (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m Art. 16 Abs. 1 lit. a GOG/GL).

3.

3.1 Gemäss Art. 56 lit. a und lit. f StPO hat ein Mitglied einer Strafbehörde in den Aus­stand zu treten, wenn es in der Sache ein persönliches Interesse hat oder aus anderen Gründen als befangen erscheint.

3.2 Das vorliegende Ausstandsbegehren ist begründet. Im Kontext der vorliegend angezeigten Amtsgeheimnisverletzung ist von vornherein ausgeschlossen, dass die entsprechenden Ermittlungen durch Mitarbeitende der hiesigen Staatsanwalt­schaft geführt werden.

Es liegt bei allen Staatsanwälten und Staatsanwältinnen der Glarner Staats- und Jugendanwaltschaft ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 lit. a bzw. lit. f StPO vor.

4.

Die Kosten des vorliegenden Entscheids sind auf die Staatskasse zu neh­men (Art. 59 Abs. 4 StPO).

Dispositiv

Das Gericht erkennt:

1.

Im Sinne der vorstehenden Erwägungen können die bei der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus tätigen Staatsanwälte und Staatsan­wältinnen den vom Gesuchsteller in seiner Strafanzeige vom 24. Oktober 2019 geschilderten Sachverhalt betreffend mögliche Amtsgeheimnisverletzung nicht untersuchen.

2.

Die Kosten dieses Entscheids werden auf die Staatskasse genommen.

3.

Schriftliche Mitteilung an:

[...]

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 59 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2019; der Erlass wurde am 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.