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Sozialversicherung - Arbeitslosenversicherung

VG.2014.00127 · Verwaltungsgericht Glarus

Vom 16. Apr. 2015

https://lexipedia.io/de/docs/ch-gl/verwaltungsgericht/vg-2014-00127/de/sozialversicherung-arbeitslosenversicherung

Abgerufen am 2. Sept. 2026

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  2. Glarus
  3. Verwaltungsgericht Glarus
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

VG.2014.00127

Sozialversicherung - Arbeitslosenversicherung

Rubrum

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

Urteil vom 16. April 2015

II. Kammer

in Sachen

A.______

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt B.______

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Glarus

Beschwerdegegner

betreffend

Arbeitslosenentschädigung

Erwägungen

I.

1.

A.______ meldete sich am 19. Juni 2014 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) in Glarus an und beantragte Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 7. August 2014 wies das Amt für Wirtschaft und Arbeit das Gesuch um Arbeitslosenentschädigung wegen Nichterfüllens der Beitragszeit ab. Die von A.______ am 10. September 2014 dagegen erhobene Einsprache wies das Amt für Wirtschaft und Arbeit am 22. Oktober 2014 ab.

2.

A.______ erhob in der Folge am 24. November 2014 gegen den Einspracheentscheid des Amts für Wirtschaft und Arbeit Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung. Ihm sei ab dem 19. Juni 2014 Arbeitslosenentschädigung auszurichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Amts für Wirtschaft und Arbeit.

Das Amt für Wirtschaft und Arbeit schloss am 23. Dezember 2014 auf Abweisung der Beschwerde.

II.

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG) i.V.m. Art. 56 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 6. Mai 1984 (EG AVIG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.

2.1

Begründet ein Versicherungsfall einen Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen, bestehen aber Zweifel darüber, welche Sozialversicherung die Leistungen zu erbringen hat, kann die berechtigte Person Vorleistung verlangen (Art. 70 Abs. 1 ATSG). Die Arbeitslosenversicherung ist vorleistungspflichtig für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG). Der Versicherte hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er unter anderem ganz oder teilweise arbeitslos ist, seine Beitragszeit erfüllt hat und vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 AVIG).

2.2

Art. 14 AVIG sieht Ausnahmen von der Erfüllung der Beitragszeit vor. Unter anderem sind Personen, die innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragspflicht wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft nicht erfüllen konnten, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG).

Art. 14 Abs. 1 AVIG bezieht sich dem Wortlaut nach auf versicherte Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und deshalb durch die dort genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sind. Es muss somit ein Kausalzusammenhang zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und dem gesetzlich umschriebenen Hinderungsgrund bestehen. Um kausal für die fehlende Beitragszeit zu sein, muss das Hindernis zudem während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Denn bei kürzerer Verhinderung bleibt der versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben. Da eine Teilzeitbeschäftigung hinsichtlich der Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichstellt ist (Art. 11 Abs. 4 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV]), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründen auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1, 126 V 384 E. 2b).

3.

3.1

Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Beitragszeit innerhalb der Rahmenfrist von Art. 9 Abs. 3 AVIG nicht erfüllt hat. Zu prüfen ist daher vorab, ob er gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit zu befreien ist.

Der Beschwerdeführer macht dazu geltend, er habe die Beitragszeit wegen seiner Krankheit nicht erfüllen können.

3.2

Dr. med. C.______, FMH Onkologie und Innere Medizin, Spital F.______, führte am 14. Juni 2014 aus, beim Beschwerdeführer bestehe jährlich wiederholt dokumentiert eine Polyneuropathie und eine mittelschwere Funktionsstörung, die ihn in der Ausübung eines Berufes einschränkten. Die Leistungsfähigkeit sei deutlich eingeschränkt und entspreche etwa 30 %.

Dr. med. D.______ und Dr. med. E.______, Spital G.______, berichteten am 24. Juni 2014, die Diagnose einer Polyneuropathie sei eindeutig gesichert. Auch in einer ideal adaptierten Tätigkeit sei es kaum vorstellbar, dass der Beschwerdeführer über eine 50%ige Arbeitsfähigkeit hinaus tätig sein könne. Einschränkend müsse gesagt werden, dass im Vergleich zur initialen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vom April 2010 (100 % Arbeitsunfähigkeit angestammt, 20-30 % Arbeitsunfähigkeit adaptiert) keine wesentliche klinische Veränderung stattgefunden habe.

Dr. med. H.______, FMH Neurologie und Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Neurologie Klinik I.______, führte hingegen am 23. Juni 2014 aus, der Beschwerdeführer sei lediglich in einer geschützten Werkstatt zu einem gewissen Prozentsatz arbeitsfähig.

Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. J.______, FMH Allgemeine Medizin, unterstützte am 18. Juni 2014 die Aussagen von Dr. C.______, ging jedoch davon aus, dass der Beschwerdeführer auch in angepassten Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig sei. Am 15. Juli 2014 beurteilte er die Arbeitsfähigkeit indessen mit 50 % für adaptierte Tätigkeiten.

3.3

Der Beschwerdeführer gab in seinem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 9. September 2014 an, er habe seit Anfang des Jahres 2012 eine Arbeitsstelle gesucht. Da er keine Anstellung habe finden können, habe er eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen, die er höchstens zu 20-30 % erfüllen könne. Dies sei jedoch eine Notlösung. Dass er ab 1. Januar 2012 als selbständiger […] tätig war, ergibt sich auch durch die vom Beschwerdeführer ausgefüllte Arbeitgeberbescheinigung vom 10. Juli 2014. Am 13. Oktober 2014 gab er an, dass er stundenweise arbeite und eine Arbeitsleistung von etwa 20 % erbringe.

3.4

Bereits aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers wird ersichtlich, dass es ihm seit Anfang des Jahres 2012 und damit während der gesamten Rahmenfrist grundsätzlich möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis im Umfang von 20-30 % einzugehen. Dies entspricht dem Bericht von Dr. C.______, während Dr. D.______ und Dr. E.______ sogar von noch einer etwas höheren Arbeitsfähigkeit ausgehen.

Gerade unter der Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers über seine selbständige Tätigkeit bestehen keine Zweifel daran, dass er während der Rahmenfrist eine Arbeitsfähigkeit aufwies, welche der Übernahme einer Teilzeitarbeit nicht entgegenstand. Sein Gesundheitszustand war während der gesamten Rahmenfrist stationär. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung seines Gesundheitszustands in dem Sinne, dass er während der Rahmenfrist während mindestens zwölf Monate vollständig arbeitsunfähig, aber im Zeitpunkt der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung zu 20-30 % arbeitsfähig war, wovon er selbst ausgeht. Daran ändern auch die Berichte von Dr. H.______ und Dr. J.______ nichts. Letzterer ging zwar erst ab 1. Juli 2014 von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer adaptierten Tätigkeit aus, wies aber nicht nach, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gebessert hätte.

Letztlich konnte der Beschwerdeführer nicht aufgrund seiner Krankheit die Beitragszeit nicht erfüllen, sondern weil er keine Arbeitsstelle fand. Da es ihm aber grundsätzlich möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen, scheitert die Berufung auf den Befreiungsgrund von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG. Dies hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer mangels Erfüllung der Beitragszeit von vornherein keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat.

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.

III.

Die Gerichtskosten sind von Gesetzes wegen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG) auf die Staatskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat ausgangsgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Dispositiv

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.

3.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.

Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:

[…]

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, Art. 11 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2013; der Erlass wurde am 1. Februar 2016, 1. Januar 2017, 1. August 2017, 1. Juli 2018, 1. Januar 2019, 13. März 2020, 21. März 2020, 9. April 2020, 1. September 2020, 1. Oktober 2020, 1. Januar 2021, 1. April 2021, 1. Juli 2021, 1. Oktober 2021, 1. Januar 2022, 1. April 2022, 7. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. August 2024, 1. August 2025, 1. November 2025, 1. Januar 2026 und 1. August 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, Art. 1, Art. 8, Art. 9 und Art. 14 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2014; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Juli 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 26. September 2020, 1. Januar 2021, 20. März 2021, 1. Juli 2021, 18. Dezember 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Mai 2025, 27. September 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Art. 56, Art. 57, Art. 61 und Art. 70 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2012; der Erlass wurde am 1. Oktober 2019, 1. Januar 2021, 18. Juni 2021, 10. November 2021, 1. Januar 2022 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.