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Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden

130.100 · Graubünden Gesetzessammlung

Fassung vom 1. Jan. 2013

https://lexipedia.io/de/docs/ch-gr/br-csc-dg/130-100/de/burgerrechtsgesetz-des-kantons-graubunden

Abgerufen am 30. Aug. 2026

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  3. Graubünden Gesetzessammlung
Quelle

Diese Fassung vom 1. Jan. 2013 ist nicht mehr in Kraft.

130.100

Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden

Vom 31.08.2005 (Stand 01.01.2013)

Der Grosse Rat des Kantons Graubünden1,

gestützt auf Art. 31 der Kantonsverfassung2,

nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 17. Mai 20053,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] GRP 2005/2006, 353
  2. [2] BR 110.100
  3. [3] Seite 471

1. Grundlagen

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts, soweit der Bund keine Regelung getroffen hat.

Art. 2 Kantons- und Gemeindebürgerrecht

Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Gemeindebürgerrecht.

2. Erwerb durch Einbürgerung

2.1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 3 Eignung

Die Aufnahme in das Bürgerrecht setzt voraus, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nach Prüfung der persönlichen Verhältnisse als geeignet erscheint.

Dies erfordert insbesondere, dass sie oder er:

  1. in die kantonale und kommunale Gemeinschaft integriert ist;

  2. mit den kantonalen und kommunalen Lebensgewohnheiten und Verhältnissen sowie einer Kantonssprache vertraut ist;

  3. die schweizerische Rechtsordnung beachtet;

  4. die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet und

  5. über eine gesicherte Existenzgrundlage verfügt.

Für Minderjährige gelten diese Anforderungen sinngemäss.

Art. 4 Wohnsitzerfordernis

Die Einbürgerung erfolgt am Wohnsitz.

Erfolgt während des Einbürgerungsverfahrens ein Wohnsitzwechsel innerhalb des Kantons, wird dieses gegenstandslos, wenn noch keine Zusicherung des Gemeindebürgerrechts vorliegt.

Das Verfahren wird in jedem Fall gegenstandslos, wenn der Wohnsitz in einen anderen Kanton oder ins Ausland verlegt wird.

Art. 5 Wiedereinbürgerung

Wer das Kantons- oder Gemeindebürgerrecht durch Entlassung oder von Gesetzes wegen verloren hat, kann ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen, wenn eine enge Verbundenheit mit dem Kanton oder der Bürgergemeinde besteht und die Voraussetzungen von Artikel 3 Absatz 2 Litera c bis e erfüllt sind.

Wohnsitz im Kanton oder in der Bürgergemeinde ist nicht erforderlich.

Das Verfahren und die Zuständigkeit richten sich nach den Bestimmungen über den Erwerb des Kantons- und Gemeindebürgerrechts.

2.2. Kantonsbürgerrecht

Art. 6 Wohnsitzdauer
1. Grundsatz

Das Kantonsbürgerrecht kann von Personen erworben werden, die während insgesamt sechs Jahren im Kanton Graubünden gewohnt haben, wovon drei Jahre in den letzten fünf Jahren.

Art. 7 2. Erleichterungen

Stellen Ehegatten gemeinsam ein Gesuch um Einbürgerung und erfüllt nur einer die Voraussetzungen von Artikel 6, genügt für den anderen eine Wohnsitzdauer von insgesamt vier Jahren, sofern die eheliche Gemeinschaft seit drei Jahren besteht. Dasselbe gilt für Personen, die seit drei Jahren in eingetragener Partnerschaft leben.

Diese Fristen gelten auch für die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller, sofern der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner das Kantonsbürgerrecht besitzt.

Eine Wohnsitzdauer von vier Jahren genügt für die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller, sofern ein Elternteil das Kantonsbürgerrecht durch Abstammung besitzt.

Art. 8 3. Ausländerinnen und Ausländer

Bei Ausländerinnen und Ausländern, welche die Voraussetzungen für die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes erfüllen, wird für die Berechnung der Wohnsitzdauer die Zeit angerechnet, in der sie über eine Anwesenheitsbewilligung zum dauernden Verbleib verfügt haben.

Art. 9 Zuständigkeit

Die Regierung entscheidet über die Erteilung oder Verweigerung des Kantonsbürgerrechts.

Sie kann diese Kompetenzen dem zuständigen Departement übertragen.

2.3. Gemeindebürgerrecht

Art. 10 Gemeinderecht

Soweit die Gesetzgebung des Bundes und des Kantons keine Bestimmungen enthalten, haben die Bürgergemeinden Vorschriften über die Erteilung, Zusicherung und Verweigerung des Gemeindebürgerrechts zu erlassen.

Sie haben insbesondere die Zuständigkeiten, das Verfahren und die Gebühren zu regeln.

Vorschriften und Beschlüsse, welche die Einbürgerung verbieten, sind ungültig.

Art. 11 Wohnsitzdauer

Das Gemeindebürgerrecht kann Personen erteilt oder zugesichert werden, die in dieser Gemeinde seit mindestens vier Jahren gewohnt haben, wovon zwei Jahre unmittelbar vor der Gesuchseinreichung.

Die Bürgergemeinden können die Mindestwohnsitzdauer für Schweizerinnen und Schweizer auf höchstens sechs Jahre und für Ausländerinnen und Ausländer auf höchstens zwölf Jahre erhöhen.

Sie können die Dauer des Wohnsitzes in anderen Gemeinden des Kantons teilweise an ihre Wohnsitzfristen gemäss Absatz 2 anrechnen.

Artikel 8 gilt sinngemäss.

Art. 12 Verfahren
1. für Schweizerinnen und Schweizer

Das Einbürgerungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der Bürgergemeinde einzureichen.

Die Bürgergemeinde trifft innert sechs Monaten die Erhebungen, welche für die Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen nötig sind. Liegen die Erhebungen vor, hat das gemäss Artikel 14 zuständige Organ innert sechs Monaten über das Gesuch zu entscheiden.

Personen, die das Kantonsbürgerrecht nicht besitzen, wird das Gemeindebürgerrecht nur zugesichert. Die Bürgergemeinde übermittelt den Entscheid über die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts mit den Akten dem zuständigen kantonalen Amt.

Das Gemeindebürgerrecht wird erst mit der Erteilung des Kantonsbürgerrechts rechtswirksam.

Art. 13 2. für Ausländerinnen und Ausländer

Das Einbürgerungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen beim zuständigen kantonalen Amt einzureichen.

Das kantonale Amt prüft die Dokumente, den strafrechtlichen Leumund sowie die kantonalen und bundesrechtlichen Wohnsitzvoraussetzungen. Anschliessend leitet es das Gesuch mit den Akten an die zuständige Bürgergemeinde weiter.

Im Übrigen gelten Artikel 12 Absätze 2 bis 4.

Art. 14 Zuständigkeit

Die Bürgergemeindeversammlung entscheidet durch Mehrheitsbeschluss über die Erteilung, Zusicherung oder Verweigerung des Gemeindebürgerrechts.

Die Bürgergemeinde kann diese Kompetenzen dem Vorstand oder einer besonderen Kommission übertragen.

Artikel 78 Absatz 3 des Gemeindegesetzes4 findet entsprechende Anwendung.

Footnotes

  1. [4] BR 175.050

Art. 15 Ehrenbürgerrecht
1. Voraussetzung

Personen, die sich um die Öffentlichkeit oder das Gemeinwohl besonders verdient gemacht haben, kann das Bürgerrecht ehrenhalber verliehen werden.

Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts ist an keine Wohnsitzvoraussetzungen gebunden.

Art. 16 2. Wirkung

Das Ehrenbürgerrecht steht ausschliesslich der Person zu, der es verliehen wird.

Es hat die gleiche Wirkung wie das im ordentlichen Verfahren durch Einbürgerung erlangte Bürgerrecht. Bei Bürgerinnen oder Bürgern eines anderen Kantons bedarf es hierzu einer vorgängigen Genehmigung des zuständigen kantonalen Amtes.

Für Ausländerinnen und Ausländer ist die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung erforderlich.

Art. 17 Findelkind

Ein im Kanton gefundenes Kind unbekannter Abstammung erhält das Bürgerrecht derjenigen Gemeinde, auf deren Gebiet es gefunden wurde.

3. Entlassung aus dem Bürgerrecht

Art. 18 Voraussetzungen

Wer ein anderes Kantons- oder Gemeindebürgerrecht besitzt oder zugesichert erhalten hat, kann auf schriftliches Begehren hin aus dem Kantons- oder Gemeindebürgerrecht entlassen werden.

Art. 19 Zuständigkeit

Das zuständige kantonale Amt verfügt die Entlassung aus dem Kantons- oder Gemeindebürgerrecht.

4. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 20 Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner

Stellen Ehegatten oder Personen, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, gemeinsam ein Gesuch um Einbürgerung oder Entlassung aus dem Bürgerrecht, haben beide die entsprechenden Voraussetzungen zu erfüllen.

Art. 21 Minderjährige

In die Einbürgerung oder die Entlassung aus dem Bürgerrecht werden in der Regel die unter der elterlichen Sorge der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers stehenden Minderjährigen einbezogen, sofern nicht das Kindswohl dagegen spricht.

Für Minderjährige über 16 Jahren gilt dies nur, wenn sie schriftlich zustimmen.

Minderjährige können mit Vollendung des 16. Altersjahres selbstständig ein Gesuch um Einbürgerung oder Entlassung aus dem Bürgerrecht einreichen. Das Gesuch ist von der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter mitzuunterzeichnen.

Art. 22 Umfassend Verbeiständete

Bei umfassend Verbeiständeten ist das Gesuch um Einbürgerung oder Entlassung aus dem Bürgerrecht durch die gesetzliche Vertretung zu stellen.

Das Gesuch bedarf der Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.

Art. 23 Bearbeitung von Personendaten

Die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden sowie die von ihnen beauftragten Stellen können für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Daten bearbeiten, einschliesslich der Persönlichkeitsprofile und der besonders geschützten Personendaten über:

  1. religiöse und weltanschauliche Ansichten;

  2. politische Tätigkeiten;

  3. Gesundheit;

  4. Vernachlässigung von familienrechtlichen Unterhaltspflichten;

  5. Massnahmen der Sozialhilfe;

  6. Betreibungs- und Konkursverfahren;

  7. Steuerakten, insbesondere Steuerrückstände und Steuerstrafen;

  8. administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen.

Kantonale und kommunale Behörden sowie Dritte sind verpflichtet, die dafür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Art. 24 Gebühren

Der Kanton und die Bürgergemeinden können für ihre Arbeitsaufwendungen und Entscheide kostendeckende Gebühren erheben. Die Gebühren des Kantons und der Bürgergemeinden dürfen je höchstens 2000 Franken pro ausländische Person und 1000 Franken pro schweizerische Person betragen.

Der Kanton und die Bürgergemeinden können angemessene Kostenvorschüsse verlangen.

Art. 25 Rechtsschutz

Ablehnende Entscheide sind zu begründen.

Entscheide der Bürgergemeinde können mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.

Entscheide des zuständigen kantonalen Amtes oder Departements können mit Verwaltungsbeschwerde weitergezogen werden. Regierungsentscheide können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

5. Schlussbestimmungen

Art. 26 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes wird das Gesetz über Erwerb und Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts vom 6. Juni 19935 aufgehoben.

Footnotes

  1. [5] AGS 1993, 2744 und AGS 2003, KA 3955

Art. 27 Übergangsbestimmungen
1. Einbürgerungen

Auf Einbürgerungsentscheide, die das zuständige Organ der Bürgergemeinde vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes getroffen hat, wird das bisherige Recht angewendet.

Art. 28 2. Anpassung von Reglementen

Die Bürgergemeinden haben innert eines Jahres seit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die bestehenden Einbürgerungsreglemente anzupassen oder neue zu erlassen.

Art. 29 Referendum und In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens6 dieses Gesetzes.

Footnotes

  1. [6] Die Referendumsfrist ist am 7. Dezember 2005 unbenutzt abgelaufen. Mit RB vom 13. Dezember 2005 auf den 1. Januar 2006 in Kraft gesetzt.

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