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130.200

Gesetz über die Niederlassung der Schweizer

130.200

Gesetz über die Niederlassung der Schweizer

Vom Volk angenommen am 20. Mai 1984 1)

Art. 1

Als Niedergelassener gilt, wer sich mit der Absicht der Wohnsitznahme Niederlassung und Aufenthalt ausserhalb der Heimatgemeinde niederlässt.

Als Aufenthalter gilt, wer sich vorübergehend oder nur wochentags, insbesondere zur Berufsausübung oder zu Schulzwecken, ausserhalb der Heimat- oder Niederlassungsgemeinde aufhält.

Art. 2

Wer in eine Gemeinde zuzieht oder in der Gemeinde selber umzieht, hat An- und Abmeldepflicht dies innert 8 Tagen dem Einwohneramt zu melden.

Wer von einer Gemeinde wegzieht, hat sich vorher abzumelden.

Art. 3

Von der Anmeldepflicht ist befreit, wer Ausnahmen von der

  1. sich zu einem besonderen Zweck weniger als 3 Monate in einer Anmeldepflicht Gemeinde aufhält;

  2. in einem Erziehungs- oder Pflegeheim, in einer Heil- oder Strafanstalt untergebracht wird.

Art. 4

Die Anmeldepflicht wird von den Niedergelassenen durch Hinterlegung Schriften des Heimatscheines, von den Aufenthaltern durch Hinterlegung des Wohnsitzausweises erfüllt.

Das Einwohneramt bestätigt den Empfang der Schriften, stellt einen Schriftenempfangsschein aus und führt die Register.

Wer aus einer Gemeinde wegzieht, hat unter Vorbehalt von Art. 95b des Gesetzes über die Strafrechtspflege Anspruch auf Erstattung der hinterlegten Schriften.

Art. 5

Auf Anfrage hin gibt das Einwohneramt Auskunft über Name, Jahrgang, Datenschutz Beruf und Adresse einzelner Personen.

1) B vom 21. November 1983, 319; GRP 1983/84, 512

130.200 Gesetz über die Niederlassung der Schweizer

Weitere Daten über einzelne Personen kann das Einwohneramt mitteilen, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.

Jeder Niedergelassene oder Aufenthalter kann über alle ihn betreffenden Daten beim Einwohneramt Auskunft verlangen.

Die systematische Weitergabe von Daten zu wirtschaftlichen Werbezwecken ist verboten.

Art. 6

Ausführungs- Die Regierung erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen 1), bestimmungen insbesondere über:

  1. die Führung der Register;

  2. die Ausfertigung von Identitätskarten;

  3. die Ausstellung von Wohnsitzausweisen;

  4. die zu erhebenden Kanzleigebühren;

  5. die Meldung von Zu- und Wegzug von Arbeitnehmern oder Mietern, die in der Gemeinde Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen oder hatten, durch Arbeitgeber und Vermieter;

  6. die Meldung der nach kaufmännischer Art geführten Gewerbe.

Art. 7

Strafen Wer Vorschriften dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Verordnungen missachtet, wird von der Gemeinde mit Busse bis zu Fr. 1000.– bestraft. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.

Art. 8

Schlussbe- 1 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetstimmungen zes. 2)

Auf diesen Zeitpunkt wird das Gesetz über die Niederlassung von Schweizerbürgern vom 12. Juni 1874 3) aufgehoben.