170.310
Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung
Vom 24.10.2006 (Stand 01.04.2025)
Gestützt auf Art. 49 der Kantonsverfassung1 und Art. 24 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes2
von der Regierung erlassen am 24. Oktober 2006
1. Regierung
Art. 1 Sitzungsort und Sitzungstag
Die Sitzungen finden in der Regel am Dienstag im Regierungsgebäude in Chur statt.
Art. 1a Telefon- und Videokonferenzen
Erfordern es die Umstände, können Regierungssitzungen via Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden.
In begründeten Ausnahmefällen können verhinderte Regierungsmitglieder und die Kanzleidirektorin oder der Kanzleidirektor an Regierungssitzungen via Telefon- oder Videoschaltung teilnehmen.
Art. 2 Eintritt während der Amtsdauer
Die Regierung setzt den Amtsantritt für ein in einer Ersatzwahl neu gewähltes Mitglied fest.
Art. 3 Zustellung der Anträge
Beschlussanträge sind von den Departementen bis spätestens zwei Arbeitstage vor der Sitzung schriftlich bei der Standeskanzlei einzureichen. Sie sind in jener Form abzufassen, in welcher sie nach der Beschlussfassung durch die Regierung ausgefertigt werden.
Anträge und Berichte grösseren Umfanges oder grösserer Tragweite, insbesondere Entwürfe von Botschaften an den Grossen Rat und von Regierungsverordnungen, sind spätestens eine Woche vor der Sitzung je in einer Ausfertigung den Regierungsmitgliedern und der Kanzleidirektorin oder dem Kanzleidirektor zuzustellen.
Art. 4 Traktandenliste
Aufgrund der Meldungen der Departemente erstellt die Standeskanzlei die Traktandenliste für die Regierungssitzung. Sie stellt die Liste umgehend den Regierungsmitgliedern sowie der Kanzleidirektorin oder dem Kanzleidirektor zur Verfügung.
Art. 5 Aktenauflage
Die Sitzungsakten werden im Regierungsgebäude zur Einsichtnahme aufgelegt. Anträge und Schlüsseldokumente sind zusätzlich elektronisch zur Verfügung zu stellen.
Art. 6 Verschiebung eines Geschäftes, Rückkommen
Die Beratung eines Geschäftes wird verschoben, wenn:
das Regierungsmitglied, welches für das Geschäft zuständig ist, dies verlangt;
bei weiterem Klärungsbedarf oder aus anderen wichtigen Gründen, falls die Mehrheit der Regierungsmitglieder dies beschliesst.
Die Regierung kann auf einen Beschluss zurückkommen, wenn dieser noch nicht zugestellt ist und die Mehrheit der Regierungsmitglieder dem Rückkommensantrag zustimmt.
Art. 7 Protokoll
Das Protokoll enthält die Wiedergabe der Regierungsbeschlüsse.
Im Protokoll dürfen keine Hinweise auf das Stimmverhältnis festgehalten werden.
Jedes Regierungsmitglied hat das Recht, seine von der Mehrheit abweichende Meinung zu Protokoll zu geben.
Art. 8 Ausfertigung und Unterzeichnung
Die Beschlüsse werden von der Standeskanzlei ausgefertigt.
Die für das Protokoll bestimmte Beschlussausfertigung wird gestempelt und von der Regierungspräsidentin oder vom Regierungspräsidenten und von der Kanzleidirektorin oder dem Kanzleidirektor handschriftlich oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES)3 unterzeichnet.
Für die elektronische oder mechanische Wiedergabe der Beschlussausfertigung kann die Unterzeichnung mittels Faksimile-Stempel erfolgen, sofern die handschriftliche Unterzeichnung nicht zwingend vorgeschrieben ist.
2. Kantonale Verwaltung
Art. 9 Gliederung und Benennung
Die Kantonale Verwaltung gliedert sich wie folgt:
Departement für Volkswirtschaft und Soziales
Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit
Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement
Departement für Finanzen und Gemeinden
Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität
Standeskanzlei als Stabsstelle
Art. 10 Aufgabenbereiche Departemente und Standeskanzlei
Die Aufgabenbereiche der einzelnen Departemente und der Standeskanzlei werden von der Regierung in Anhang 1 zu dieser Verordnung festgelegt.
Art. 11 Organisatorische Gliederung Departemente und Standeskanzlei
Die organisatorische Gliederung der Departemente in Ämter und gleichgestellte Organisationseinheiten sowie der Standeskanzlei wird von der Regierung in Anhang 1 zu dieser Verordnung festgelegt. Die weitere Organisation bestimmt die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher beziehungsweise die Kanzleidirektorin oder der Kanzleidirektor.
Art.
12 Unterschriftsberechtigung
1. In den Departementen
Die Departementsvorsteherinnen oder Departementsvorsteher sind für den Aufgabenbereich eines Departementes zeichnungsberechtigt.
Sie können für bestimmte Sachbereiche weitere Unterschriftsberechtigungen festlegen.
Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Departementes unterzeichnet im Verhinderungsfalle der Vorsteherin oder des Vorstehers das stellvertretende Regierungsmitglied oder, wenn dieses ebenfalls verhindert ist, ein anderes Mitglied der Regierung.
Art. 13 2. In den Ämtern
Die Leiterinnen und Leiter sind für den Aufgabenbereich eines Amtes oder einer gleichgestellten Organisationseinheit zeichnungsberechtigt.
Sie können für bestimmte Sachbereiche weitere Unterschriftsberechtigungen festlegen.
Art. 14 3. Form der Unterschriftsdelegation, Öffentlichkeit
Die Delegation der Unterschriftsberechtigung hat in Form einer generellen Umschreibung zu erfolgen.
Auf Verlangen ist Aussenstehenden Einsicht in die Grundlagen der Unterschriftsdelegation zu geben.
Art.
15 Unterzeichnungsformen
1. Einzelverfügungen und Beschwerdeentscheide
Einzelverfügungen und Beschwerdeentscheide sind in der Regel handschriftlich oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss ZertES4 zu unterzeichnen.
Die Unterzeichnung kann mit Faksimile-Stempel erfolgen:
in besonderen Fällen, namentlich bei zeitlicher Dringlichkeit oder wenn Einzelverfügungen in grösserer Zahl erlassen werden;
bei erstinstanzlichen Entscheiden, die dem Antrag der Parteien vollumfänglich entsprechen und nicht in die Rechte Dritter eingreifen.
Art. 16 2. Massenverfügungen
Verfügungen, die in grosser Zahl auf elektronischem oder mechanischem Weg erlassen werden, können mit Faksimile-Stempel unterzeichnet werden oder keine Unterschrift tragen.
Art. 16a Verwaltungsinterner Verkehr
Wo im verwaltungsinternen Verkehr eine handschriftliche Unterzeichnung gefordert wird, kann auch eine qualifizierte, elektronische Signatur gemäss ZertES5 verwendet werden.
3. Schlussbestimmungen
Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts
Die nachfolgenden Erlasse werden aufgehoben:
Beschluss betreffend Zuweisung von Sachgebieten an die Departemente vom 15. Dezember 19866.
Verordnung über die Unterschriftsberechtigung für Verfügungen und Beschwerdeentscheide in den Departementen und Ämtern vom 31. Januar 19957.
Art. 18 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung von Verordnungen wird in Anhang 28 geregelt.
Art. 19 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz9 in Kraft10.
Anhänge
Anhang 1 : Aufgabenbereiche und Gliederung der Departemente (Art. 10 und 11)
-