171.100
Kantonales Datenschutzgesetz
Vom 10.06.2001 (Stand 01.01.2017)
Vom Volke angenommen am 10. Juni 20011
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz dient dem Schutz von Personen vor widerrechtlichem Bearbeiten von Personendaten durch Behörden.
Als Behörden im Sinne dieses Gesetzes gelten:
Behörden und Amtsstellen des Kantons, der Regionen, Gemeinden und Gemeindeverbindungen;
öffentlich-rechtliche Anstalten, Stiftungen und Körperschaften des Kantons, der Regionen und Gemeinden;
Private, soweit ihnen öffentliche Aufgaben übertragen sind.
…
Die Ausschlussgründe des Bundesgesetzes über den Datenschutz2 gelten sinngemäss.
Zudem ist das Gesetz nicht anwendbar für:
Behörden, die am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen und dabei nicht hoheitlich handeln;
Personendaten, die in einem öffentlichen Archiv archiviert sind.
Art.
2 Bearbeiten von Personendaten
1. Grundsätze
Das Bearbeiten von Personendaten hat die Grundsätze der Rechtmässigkeit, der Verhältnismässigkeit, der Zweckmässigkeit, der Zweckgebundenheit, der Richtigkeit und der Datensicherheit zu beachten.
Die Vorschriften des Bundesgesetzes3 für das Bearbeiten von Personendaten durch Bundesorgane finden sinngemäss Anwendung.
Soweit das kantonale Datenschutzgesetz und die Ausführungsbestimmungen keine abweichenden oder ergänzenden Bestimmungen enthalten, gelten die Definitionen des Bundesgesetzes sinngemäss.
Art. 3 2. Bekanntgabe in besonderen Fällen
Entstehen Anstände zwischen zwei Behörden über die Bekanntgabe von Personendaten, so entscheidet die gemeinsame übergeordnete Instanz.
Wer Personendaten im Auftrag einer Behörde bearbeitet, bedarf zur Bekanntgabe von Personendaten an Dritte der ausdrücklichen Zustimmung des Auftraggebers.
Art. 4 Register
Die Behörden melden der Aufsichtsstelle ihre Datensammlungen.
Soweit das kantonale Datenschutzgesetz und die Ausführungsbestimmungen keine abweichenden oder ergänzenden Bestimmungen enthalten, finden die Bestimmungen über die Registrierung von Datensammlungen des Bundesgesetzes4 sinngemäss Anwendung.
Art. 5 Rechte der betroffenen Personen
Jede betroffene Person hat das Recht auf:
Auskunft der über sie in einer Datensammlung bearbeiteten Daten;
Einsicht in das Register der Datensammlungen;
Berichtigung unrichtiger Personendaten;
Vernichtung nicht notwendiger oder widerrechtlich bearbeiteter Personendaten;
Sperrung schutzwürdiger Personendaten.
Bestreitet die Behörde die Unrichtigkeit der Personendaten, so hat sie deren Richtigkeit zu beweisen.
Die durch das Bundesgesetz5 den betroffenen Personen eingeräumten Rechte gelten sinngemäss.
Art. 6 Rechtsschutz
Entscheide von Behörden und Amtsstellen der Verwaltung und von un-selbständigen Anstalten des kantonalen öffentlichen Rechts können beim vorgesetzten Departement angefochten werden.
Gegen Entscheide Privater, die öffentliche Aufgaben erfüllen, steht die Beschwerde an die auftraggebende Instanz offen.
Entscheide der Departemente, der Gemeinde- und Regionalbehörden, der Gemeindeverbindungen sowie der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und Körperschaften können beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde angefochten werden.
Das Beschwerderecht steht auch der Aufsichtsstelle zu.
Art.
7 Aufsichtsstelle
1. Wahl
Die Regierung wählt als Aufsichtsstelle einen Beauftragten oder eine Beauftragte für den Datenschutz.
Die Aufsichtsstelle erfüllt ihre Aufgaben fachlich selbständig und unabhängig. Sie ist weisungsungebunden.
Art. 8 2. Aufgaben
Die Aufsichtsstelle:
überwacht die Anwendung der Vorschriften über den Datenschutz;
führt ein Register der Datensammlungen und der allfälligen Verknüpfungen;
berät die betroffenen Personen über ihre Rechte;
vermittelt zwischen den betroffenen Personen und den Behörden;
berät die Behörden in Fragen des Datenschutzes und überwacht die Datensicherung;
nimmt Stellung zu Erlassen und Informatikprojekten, soweit sie für den Datenschutz erheblich sind;
erstattet jährlich Bericht über ihre Tätigkeit. Der Bericht wird veröffentlicht.
Art. 9 3. Arbeitsweise
Die Behörden sind verpflichtet, die Aufsichtsstelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
Die Aufsichtsstelle kann ungeachtet allfälliger Geheimhaltungsvorschriften bei Behörden schriftlich und mündlich Auskünfte über das Bearbeiten von Personendaten einholen, Einsicht in Datensammlungen und ihre Unterlagen nehmen und sich das Bearbeiten von Personendaten vorführen lassen.
Ergibt die Abklärung, dass Datenschutzvorschriften verletzt werden, fordert die Aufsichtsstelle die verantwortliche oder deren vorgesetzte Behörde auf, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen.
Wird die Aufforderung nicht befolgt oder abgelehnt, unterbreitet sie die Angelegenheit der Regierung zum Entscheid.
Art. 10 4. Verschwiegenheitspflicht
Die Aufsichtsstelle ist hinsichtlich der Personendaten zur gleichen Verschwiegenheit verpflichtet wie die Behörde, welche die Daten bearbeitet.
Die Aufsichtsstelle darf unter Vorbehalt besonderer Geheimhaltungsvorschriften Kenntnisse, die sie bei ihrer Tätigkeit erlangt, nur soweit bekannt geben, als es zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.
Art. 10a Strafbestimmungen
Wer als angestellte oder beauftragte Person einer Behörde oder als angestellte Person einer beauftragten Person vorsätzlich gegen die Bestimmungen des kantonalen Datenschutzrechtes verstösst, wird auf Antrag mit Busse bestraft.
Die Verletzung der datenschutzrechtlichen Vorschriften ist auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses strafbar.
Art. 11 Ausführungsbestimmungen
Die Regierung erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
Art. 12 Übergangsbestimmungen
Inhaber von Datensammlungen überprüfen und passen diese innerhalb von drei Jahren seit In-Kraft-Treten des Datenschutzgesetzes an.
Die Regierung kann die Frist aus wichtigen Gründen erstrecken.
Art. 13 In-Kraft-Treten
Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens6 dieses Gesetzes.
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