Quelle

173.000

Gerichtsorganisationsgesetz

173.000

Gerichtsorganisationsgesetz (GOG)

vom 31. August 2006

Der Grosse Rat des Kantons Graubünden,

gestützt auf Art. 31 der Kantonsverfassung 1), nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 30. Mai 2006 2 ),

beschliesst 3):

I. Einleitung

Art. 1

Dieses Gesetz regelt die Organisation der richterlichen Behörden und Geltungsbereich enthält allgemeine Vorschriften über das Gerichtsverfahren.

Die Zuständigkeiten der Gerichte, die Verfahren und ergänzende Vorschriften zu diesem Gesetz sind Gegenstand der Gesetzgebung über die Zivil-, die Straf- und die Verwaltungsrechtspflege.

Art. 2

Die Konfliktbehörde entscheidet Kompetenzkonflikte zwischen Organen Kompetenzder Rechtsprechung, für deren Lösung das Gesetz keine andere Regelung konflikte vorsieht.

Sie besteht aus:

  1. der Vorsteherin oder dem Vorsteher des für die Justiz zuständigen Departements (Vorsitz) und

  2. den Präsidentinnen und Präsidenten des Kantons- und des Verwaltungsgerichts.

Sie wird von einem Organ der Rechtsprechung angerufen, wenn Einigkeit über den Kompetenzkonflikt besteht.

Art. 3

Die Prozessfähigkeit und die Rechtsvertretung richten sich nach den Be- Prozessfähigkeit stimmungen des kantonalen Anwaltsgesetzes. und Rechtsvertretung 1) BR 110.100 2) Seite 457 3) GRP 2006/2007, 208 1.07.2008 1 II. Gerichtsbehörden

1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 4

Sitz Das Kantons- und das Verwaltungsgericht haben ihren Sitz in Chur, die Bezirksgerichte und Kreisämter am Bezirkshauptort und am Kreishauptort.

Art. 5

Konstituierung 1 Unter Vorbehalt der Befugnisse des Wahlorgans konstituieren sich die Gerichte selbst.

Sie teilen insbesondere die Richterinnen und Richter den einzelnen Kammern zu und bezeichnen deren Vorsitzende.

Art. 6

Amtseid und 1 Die Richterinnen und Richter sowie die Aktuarinnen und Aktuare legen Handgelübde vor ihrem Amtsantritt einen Amtseid oder ein Handgelübde auf gewissenhafte Pflichterfüllung ab.

Es leisten den Amtseid oder das Handgelübde:

  1. die Präsidentinnen und Präsidenten des Kantons- und des Verwaltungsgerichts vor dem Grossen Rat;

  2. die Mitglieder des Kantons- und des Verwaltungsgerichts vor der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten;

  3. die Bezirksgerichtspräsidentinnen und -präsidenten vor dem Kantonsgericht (Gesamtgericht);

  4. die Mitglieder des Bezirksgerichts vor der Bezirksgerichtspräsidentin oder dem Bezirksgerichtspräsidenten;

  5. die Kreispräsidentinnen und -präsidenten sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter vor der Wahlversammlung oder dem Kreisrat;

  6. die Aktuarinnen und Aktuare vor der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten.

Amtseid und Handgelübde haben folgenden Wortlaut: „Sie als gewählte Präsidentin / gewählter Präsident (gewählte Richterin oder gewählter Richter, Aktuarin oder Aktuar) des (Kantons-, Verwaltungs-, Bezirksgerichts oder Kreises) schwören zu Gott (geloben), alle Pflichten Ihres Amtes nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen.“ „Ich schwöre (gelobe) es.“

Art. 7

Amtsenthebung 1 Die Aufsichtsbehörde kann eine Richterin oder einen Richter vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes entheben, wenn sie oder er:

a) vorsätzlich oder grobfahrlässig Amtspflichten schwer verletzt hat;

1.07.2008

  1. die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat oder

  2. wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde.

Der Grosse Rat entscheidet mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder.

Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Amtsenthebung von Mitgliedern des Grossen Rats oder der Regierung.

Art. 8

Die Präsidentin oder der Präsident führt das Gericht, überwacht die ge- Geschäftsführung samte Geschäftstätigkeit und vertritt das Gericht nach aussen.

Die Kanzlei führt die Geschäftskontrollen und besorgt die allgemeinen Kanzleiarbeiten.

Art. 9

Die Vorsitzenden oder die von ihnen bezeichneten Richterinnen oder Rich- Verfahrensleitung ter leiten als Instruktionsrichterinnen oder Instruktionsrichter die Verfahren bis zum Entscheid und treffen nötigenfalls vorsorgliche Verfügungen.

Sie schreiben das Verfahren als erledigt ab, wenn im Laufe des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse an einem Entscheid insbesondere wegen Rückzug, Anerkennung oder Vergleich wegfällt.

Sie unterschreiben die Urteils- und Beschlussausfertigungen.

Art. 10

Die Aktuarinnen und Aktuare führen das Protokoll über die Verhandlun- Aktuariat gen des Gerichts, redigieren die Urteile und unterschreiben die Urteilsausfertigungen.

Sie können im Auftrag der oder des Vorsitzenden bei der Vorbereitung der Fälle und in einzelrichterlichen Verfahren mitwirken sowie beratende Stimme in den Verhandlungen des Gerichts haben.

Das Gericht kann ihnen weitere Aufgaben übertragen.

2. KANTONS- UND VERWALTUNGSGERICHT A. Allgemeine Organisation

Art. 11

Das Gesamtgericht bestellt jeweils für eine Amtsdauer die Kammern und Kammern macht ihre Zusammensetzung öffentlich bekannt.

Aus wichtigen Gründen kann die Zusammensetzung einer Kammer vor Ablauf der Amtsdauer geändert werden. Die Änderung ist öffentlich bekannt zu geben.

1.07.2008 3 Bei der Kammereinteilung ist auf eine möglichst gleichmässige Arbeitsbelastung zu achten.

Art. 12

Besetzung 1 1)Die Kammern entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern.

2) Über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder auf Anordnung der oder des Vorsitzenden entscheiden sie in der Besetzung mit fünf Richterinnen und Richtern.

Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet, entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz.

Das Gesetz kann in bestimmten Bereichen eine Fünferbesetzung oder eine einzelrichterliche Kompetenz vorsehen.

Art. 13

Stellvertretung 1 Die Richterinnen und Richter sind zur Stellvertretung in anderen Kammern verpflichtet.

Können das Kantons- oder das Verwaltungsgericht durch die eigenen Richterinnen und Richter wegen Verhinderungs- oder Ausstandsgründen nicht vollzählig besetzt werden, werden die Mitglieder des jeweils anderen Gerichts beigezogen.

Auf Beschluss der für die Justiz zuständigen Kommission des Grossen Rats können nötigenfalls zusätzlich die Bezirksgerichtspräsidentinnen und -präsidenten als Ersatzrichterinnen und -richter beigezogen werden.

Art. 14

Gesamtgericht 1 Das Gesamtgericht tagt unter dem Vorsitz der Präsidentin oder des Präsidenten.

Ihm obliegen:

  1. der Erlass von Gerichtsverordnungen;

  2. 3)die Regelung der Einzelheiten der Gerichtsorganisation und –verwaltung;

  3. 4)die Bestellung der Kammern;

  4. 5)die Ernennung der Kammervorsitzenden und die Regelung der Stellvertretung;

1) Gemäss RB vom 20. März 2007 tritt Absatz 1 am 1. Januar 2009 in Kraft. 2) Gemäss RB vom 20. März 2007 tritt Absatz 2 am 1. Januar 2009 in Kraft. 3) Gemäss RB vom 20. März 2007 tritt Absatz 2 litera b am 1. Januar 2009 in Kraft 4) Gemäss RB vom 20. März 2007 tritt Absatz 2 litera c am 1. Januar 2009 in Kraft 5) Gemäss RB vom 20. März 2007 tritt Absatz 2 litera d am 1. Januar 2009 in Kraft

1.07.2008 1)die Anstellung und Entlassung des fest angestellten Personals;

  1. 2)der Entscheid über Amtsenthebung und Amtseinstellung; 3)weitere Aufgaben, die ihm durch Gesetz oder Verordnung übertrag) gen werden.

Es nimmt Wahlen und Abstimmungen offen vor. Verlangt jedoch ein Mitglied des Gerichts die geheime Abstimmung oder Wahl, ist diesem Begehren zu entsprechen.

B. Richterinnen und Richter

Art. 15 4)

Das Kantons- und das Verwaltungsgericht bestehen je aus fünf vollamt- Bestand und lichen Richterinnen und Richtern. Stellenumfang

Das Gericht kann im Einverständnis mit den Stelleninhaberinnen und Stelleninhabern während der Amtsdauer Veränderungen des Beschäftigungsgrades vornehmen.

Art. 16

Die für die Justiz zuständige Kommission des Grossen Rats schreibt frei Wahlverfahren werdende Stellen öffentlich aus.

Sie prüft die Bewerberinnen und Bewerber auf ihre persönliche und fachliche Eignung, wobei sie das jeweilige Gericht oder andere Organe einbeziehen kann. Sie gibt zuhanden des Grossen Rats eine Empfehlung ab.

Der Grosse Rat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten, die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten sowie die weiteren Mitglieder des jeweiligen Gerichts in getrennten Wählgängen.

Art. 17

Richterinnen und Richter verfügen über die erforderliche persönliche Wählbarkeits- und fachliche Eignung sowie in der Regel über ein Anwaltspatent. voraussetzungen

Sie nehmen spätestens beim Amtsantritt Wohnsitz im Kanton.

Art. 18

Die Besoldung und die berufliche Vorsorge richten sich nach der Spezial- Besoldung und berufliche gesetzgebung 5). Vorsorge 1) Gemäss RB vom 20. März 2007 tritt Absatz 2 litera e am 1. Januar 2009 in Kraft 2) Gemäss RB vom 20. März 2007 tritt Absatz 2 litera f am 1. Januar 2009 in Kraft 3) Gemäss RB vom 20. März 2007 tritt Absatz 2 litera g am 1. Januar 2009 in Kraft 4) Gemäss RB vom 20. März 2007 tritt Artikel 15 am 1. Januar 2009 in Kraft 5) BR 173.050 1.07.2008 5

Art. 19 1)

Nebenbeschäfti- Richterinnen und Richter dürfen keine Nebenbeschäftigung ausüben. Im gungen Zweifelsfall entscheidet die für die Justiz zuständige Kommission des Grossen Rats, ob eine Nebenbeschäftigung vorliegt.

Art. 20

Ausscheiden aus 1 Richterinnen und Richter haben ihre Demission der für die Justiz zuständem Amt digen Kommission des Grossen Rats mindestens sechs Monate im Voraus bekannt zu geben.

Sie scheiden spätestens am Ende des Jahres aus ihrem Amt aus, in dem sie das 68. Altersjahr vollenden.

Art. 21

Nichtwiederwahl 1 Will die für die Justiz zuständige Kommission eine Richterin oder einen Richter nicht zur Wiederwahl vorschlagen, hat sie dies der betroffenen Person rechtzeitig vor Ablauf der Amtsdauer mitzuteilen und ihr sowie dem betroffenen Gericht Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Die Kommission übermittelt die Stellungnahmen dem Grossen Rat zur Kenntnisnahme.

C. Aktuariat

Art. 22

Bestand und 1 Das Gericht stellt die erforderliche Zahl Aktuarinnen und Aktuare nach Anstellungs- den personalrechtlichen Bestimmungen des Kantons an. Es legt den Arvoraussetzungen beitsumfang fest.

Als Aktuarin oder Aktuar kann angestellt werden, wer über eine abgeschlossene juristische Ausbildung und in der Regel ein Anwaltspatent verfügt.

Art. 23

Anstellung und Die Anstellungsverhältnisse sowie die berufliche Vorsorge richten sich berufliche nach dem kantonalen Personal- beziehungsweise Pensionskassenrecht. Vorsorge Abweichende Bestimmungen in diesem Gesetz bleiben vorbehalten.

Art. 24

Nebenbeschäfti- 1 Aktuarinnen und Aktuare dürfen keine Nebenbeschäftigung ausüben, gungen welche die Amtsausübung oder die Unabhängigkeit und das Ansehen des Gerichts beeinträchtigen könnte.

Untersagt ist insbesondere:

1) Gemäss RB vom 20. März 2007 tritt Artikel 19 am 1. Januar 2009 in Kraft

1.07.2008

  1. die Vertretung von Parteien in streitigen Verfahren vor dem jeweiligen Gericht;

  2. die Tätigkeit im gleichen Sachgebiet in der Verwaltung, für welches das jeweilige Gericht zuständig ist;

  3. Aktuarinnen und Aktuaren des Verwaltungsgerichts die Tätigkeit in einer kantonalen oder kommunalen Behörde, deren Entscheide im Streitfall durch das Verwaltungsgericht beurteilt werden.

Selbstständige und unselbstständige Erwerbstätigkeiten bedürfen einer Bewilligung des jeweiligen Gerichts.

Unentgeltliche Nebenbeschäftigungen sind dem jeweiligen Gericht zu melden.

Art. 25

Die Präsidentin oder der Präsident und die Kammervorsitzenden ent- Aktuarinnen und scheiden über den Beizug von Aktuarinnen und Aktuaren ad hoc. Aktuare ad hoc

Sofern ihr Pensum am Gericht über 40 Stellenprozente beträgt, gelten für sie bezüglich Nebenbeschäftigungen dieselben Bestimmungen wie für voll- und hauptamtliche Aktuarinnen und Aktuare.

D. Gerichtskanzlei

Art. 26

Die Kanzlei besteht aus einer Kanzleichefin oder einem Kanzleichef und Bestand und dem erforderlichen weiteren Personal. Stellung

Die Anstellungsverhältnisse sowie die berufliche Vorsorge richten sich nach dem kantonalen Personal- beziehungsweise Pensionskassenrecht. Abweichende Bestimmungen in diesem Gesetz bleiben vorbehalten.

3. BEZIRKSGERICHTE

Art. 27

Der Bezirk ist im Bereiche seiner Rechtsprechungsbefugnisse und der ihm Bezirk durch Gesetz übertragenen Aufgaben rechts- und handlungsfähig.

Art. 28

Die Bezirksgerichte bestehen aus einer Präsidentin oder einem Präsiden- Bestand ten im Vollamt und acht nebenamtlichen Richterinnen und Richtern.

Die Bezirksgerichte Albula und Inn bestehen jeweils aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten im Hauptamt und acht nebenamtlichen Richterinnen und Richtern.

1.07.2008 7 Das Bezirksgericht Bernina besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten im Nebenamt und acht nebenamtlichen Richterinnen und Richtern.

Das Bezirksgericht Plessur besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten und einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten im Vollamt sowie acht nebenamtlichen Richterinnen und Richtern.

Das Kantonsgericht legt für jedes Gericht den Beschäftigungsgrad der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten fest, soweit diese nicht vollamtlich tätig sind.

Art. 29

Wahl 1 Die Stimmberechtigten wählen in getrennten Wahlgängen:

  1. die Präsidentin oder den Präsidenten;

  2. die vollamtliche Vizepräsidentin oder den vollamtlichen Vizepräsidenten;

  3. die übrigen Richterinnen und Richter.

Die Bezirksgerichte wählen die nebenamtlichen Vizepräsidentinnen und -präsidenten aus dem Kreis der nebenamtlichen Richterinnen und Richter.

Art. 30

Nebenbeschäfti- Für vollamtliche Mitglieder der Bezirksgerichte finden die Bestimmungen gungen über Nebenbeschäftigungen für Richterinnen und Richter des Kantons- und des Verwaltungsgerichts Anwendung.

Art. 31

Kammern 1 Die Rechtsprechung wird durch Kollegialgerichte in der Besetzung mit fünf (Bezirksgericht) oder drei (Bezirksgerichtsausschuss) Richterinnen und Richtern oder durch die Einzelrichterin oder den Einzelrichter ausgeübt.

Jedes Bezirksgericht bestellt eine Zivil- und eine Strafkammer.

Art. 32

Stellvertretung 1 Die Richterinnen und Richter sind zur Stellvertretung in der anderen Kammer oder dem Ausschuss verpflichtet. Das Gericht regelt die Stellvertretung.

Erweist sich die Besetzung eines Bezirksgerichts mit seinen eigenen Richterinnen und Richtern als unmöglich, kann das Kantonsgericht es durch Richterinnen und Richter eines Nachbargerichts ergänzen oder ein anderes Gericht als zuständig erklären.

Art. 33

Präsidialaufgaben Die Präsidentin oder der Präsident leitet alle Sitzungen, soweit nicht der Vorsitz in einer Kammer der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten oder einer anderen Richterin oder einem anderen Richter übertragen ist.

1.07.2008

Art. 34

Jedes Bezirksgericht bestellt eine aus fünf Mitgliedern bestehende Ver- Justizverwaltung waltungskommission, die unter Vorbehalt anders lautender Bestimmungen für Wahlen, personalrechtliche Fragen und weitere Geschäfte der Justizverwaltung zuständig ist.

Personalrechtliche Entscheide können an das Kantonsgericht weitergezogen werden.

Art. 35

Aktuarinnen und Aktuaren ist es untersagt, nebenamtliche Richterin oder Aktuariat nebenamtlicher Richter am jeweiligen Gericht zu sein.

Sofern ihr Pensum am Gericht über 40 Stellenprozente beträgt, gelten für sie bezüglich Nebenbeschäftigungen dieselben Bestimmungen wie für voll- und hauptamtliche Aktuarinnen und Aktuare des Kantons- und des Verwaltungsgerichts.

Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet über den Beizug von Aktuarinnen und Aktuaren ad hoc.

Art. 36

Die Besoldung der Präsidentinnen und Präsidenten sowie der vollamtli- Stellung und chen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten richtet sich nach dem kanto- Besoldung nalen Personalrecht. Bezüglich Anstellungsverhältnis gelten dieselben Bestimmungen wie für Richterinnen und Richter des Kantons- und des Verwaltungsgerichts.

Die Bezirksgerichte setzen die Entschädigungen der nebenamtlichen Vizepräsidentinnen und -präsidenten, der übrigen Richterinnen und Richter sowie der nebenamtlichen Aktuarinnen und Aktuare fest.

Die Besoldungs- und Anstellungsverhältnisse der voll- und hauptamtlichen Aktuarinnen und Aktuare sowie des Kanzleipersonals richten sich nach dem kantonalen Personalrecht.

Das Kantonsgericht reiht die Stellen gestützt auf entsprechende Vorschläge des kantonalen Personal- und Organisationsamtes und nach Anhörung der Bezirksgerichte in die Gehaltsklassen gemäss kantonalem Personalrecht ein. Es regelt die Zuständigkeiten, das Verfahren sowie weitere Einzelheiten in einer Verordnung.

Die berufliche Vorsorge der voll- und hauptamtlichen Mitglieder sowie aller Mitarbeitenden richtet sich nach dem kantonalen Pensionskassenrecht.

1.07.2008 9

4. KREISPRÄSIDENTINNEN UND -PRÄSIDENTEN

Art. 37

Wahl und 1 Die Wahl der Kreispräsidentinnen und -präsidenten sowie ihrer Stellverrichterliche treterinnen und Stellvertreter bestimmt sich nach dem kantonalen Recht Zuständigkeiten und dem Kreisrecht.

Die richterlichen Zuständigkeiten ergeben sich aus dem kantonalen Recht.

Art. 38

Stellvertretung Kann die Kreispräsidentin oder der Kreispräsident nicht durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter ersetzt werden, bezeichnet das Kantonsgericht eine ausserordentliche Stellvertretung.

Art. 39

Besoldung Die Entschädigung der Kreispräsidentinnen und Kreispräsidenten obliegt den Kreisen. Das Kantonsgericht kann darüber einheitliche Richtlinien aufstellen.

III. Allgemeine Verfahrensbestimmungen

1. BESCHLUSSFÄHIGKEIT UND AUSSTAND

Art. 40

Beschlussfähig- 1 Zur gültigen Beratung und Beschlussfassung müssen die Gerichte vollkeit zählig besetzt sein.

Nur bei unvorhergesehenem Ausbleiben oder Ausscheiden einzelner Richterinnen oder Richter kann, sofern keine Partei die Ergänzung verlangt, vor Fünfergerichten gültig verhandelt werden, wenn wenigstens drei, vor Dreiergerichten, wenn wenigstens zwei Richterinnen oder Richter Einsitz nehmen.

Art. 41

Ausschlussgründe 1 Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, Personen, die eine faktische Lebensgemeinschaft führen, und Verlobte sowie Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad dürfen nicht gleichzeitig als Richterin respektive Richter oder als Aktuarin respektive Aktuar an einer Gerichtssitzung teilnehmen.

Für den Vorrang ist die durch die Wahl bestimmte Reihenfolge massgebend.

1.07.2008

Art. 42

Richterinnen und Richter sowie Aktuarinnen und Aktuare (Gerichtsperso- Ausstandsgründe nen) haben in allen Angelegenheiten in den Ausstand zu treten:

  1. in denen sie selbst, ihre Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen und Partner, Personen, mit denen sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen, oder Verlobten, ihre Verwandten und Verschwägerten bis zum dritten Grad oder ihre Schutzbefohlenen am Verfahren beteiligt sind, durch eine zu beurteilende Straftat geschädigt sind oder sonst am Ausgang des Verfahrens ein unmittelbares Interesse haben;

  2. in denen sie mit einer Partei oder einer geschädigten oder sonst am Verfahren beteiligten Person besonders befreundet oder verfeindet sind;

  3. in denen sie zu einer Partei oder einer geschädigten oder sonst am Verfahren beteiligten Person in einem besonderen Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis stehen;

  4. in denen sie einer Partei oder einer geschädigten oder sonst am Verfahren beteiligten Person in gleicher Sache Rat erteilt haben;

  5. in denen sie an einem Entscheid unterer Instanzen mitgewirkt oder als Vermittlerin oder Vermittler geamtet haben;

  6. in denen sie als Zeuginnen oder Zeugen einvernommen oder als Sachverständige beigezogen worden sind;

  7. in denen sie aufgrund anderer Umstände als befangen erscheinen.

Art. 43

Liegt bei einer Gerichtsperson ein Ausstandsgrund vor, teilt sie dies der Anzeigepflicht oder dem Vorsitzenden mit.

Betrifft der Ausstandsgrund die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, erfolgt die Durchführung des weiteren Verfahrens durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter.

Art. 44

Die Parteien können einen Ausstandsgrund innert zehn Tagen, seit sie da- Ausstandsvon Kenntnis erhalten haben, bei der oder dem Vorsitzenden geltend ma- begehren chen.

Ist der Ausstandsgrund erst mit oder nach der Urteilsfällung bekannt geworden, ist er auf dem Rechtsmittelweg geltend zu machen.

Art. 45

Zu bestrittenen Ausstandsfragen hat die oder der Vorsitzende die betrof- Verfahren fene Gerichtsperson anzuhören.

Die oder der Vorsitzende kann auch die übrigen am Verfahren beteiligten Parteien anhören und nötigenfalls ein summarisches Beweisverfahren durchführen.

1.07.2008 11

Art. 46

Entscheid 1 Über bestrittene Ausstandsfragen entscheidet das in der Hauptsache zuständige Gericht in Abwesenheit der beanstandeten Gerichtspersonen.

Sofern in einem Fünfergericht nicht mindestens drei, in einem Dreiergericht nicht mindestens zwei Richterinnen oder Richter übrig bleiben, werden die erforderlichen Stellvertreterinnen und Stellvertreter einberufen.

Bestrittene Ausstandsfragen, welche Kreispräsidentinnen und –präsidenten oder deren Stellvertretung betreffen, werden durch das Kantonsgericht entschieden.

Entscheide der erstinstanzlichen Zivil- und Strafgerichte über bestrittene Ausstandsfragen können innert zehn Tagen an das Kantonsgericht weitergezogen werden.

Art. 47

Wirkung eines 1 Ist ein Ausstandsgrund erst nachträglich eingetreten, können bereits ernachträglichen gangene Prozesshandlungen deswegen nicht rückgängig gemacht werden. Ausstandsgrunds

Wird ein bereits bestehender Ausstandsgrund erst nachträglich bekannt, entscheidet die Behörde, welche über den Ausstand entscheidet, zugleich auch, welche Prozesshandlungen zu wiederholen sind.

2. GERICHTSVERHANDLUNG

Art. 48

Stimmabgabe 1 Bei der Urteilsfällung ist jede Richterin und jeder Richter zur Stimmabgabe verpflichtet.

Das Gericht nimmt Abstimmungen offen vor.

Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der oder des Vorsitzenden doppelt.

Art. 49

Amtssprachen Die Bestimmung der Amtssprachen richtet sich nach dem kantonalen Sprachengesetz 1).

Art. 50

Amtsgeheimnis 1 Richterinnen und Richter, Aktuarinnen und Aktuare sowie das Kanzleipersonal sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Das Amtsgeheimnis gilt auch für Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie weitere Mitwirkende. Diese sind durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden auf die Schweigepflicht und die strafrechtlichen Folgen bei deren Verletzung aufmerksam zu machen.

1) BR 492.100

1.07.2008 Das Kantons- beziehungsweise das Verwaltungsgericht entscheiden über die Entbindung vom Amtsgeheimnis für das Zeugnis vor Gericht und die Aktenedition.

3. ÖFFENTLICHKEIT

Art. 51

Gerichtsverhandlungen sind mit Ausnahme der Urteilsberatungen öffent- Öffentlichkeit der lich. Abweichende gesetzliche Vorschriften bleiben vorbehalten. Verhandlungen

Die oder der Vorsitzende kann die Öffentlichkeit aus wichtigen Gründen ausschliessen, namentlich wenn dies zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit oder der Persönlichkeitsrechte der Beteiligten erforderlich ist.

Bild- und Tonaufnahmen der Gerichtsverhandlungen sind untersagt.

Art. 52

Das Gericht macht seine Entscheide in geeigneter Form der Öffentlich- Öffentlichkeit der keit zugänglich, soweit dies durch übergeordnetes Recht vorgesehen ist Entscheide oder ein berechtigtes öffentliches Interesse besteht.

Das Kantons- und das Verwaltungsgericht publizieren wichtige Urteile.

IV. Aufsicht und Rechtshilfe 1. AUFSICHT UND OBERAUFSICHT A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 53

Die Aufsicht und Oberaufsicht über die Gerichte bezieht sich einzig auf Grundsatz die Geschäftsführung und die Justizverwaltung.

In Fragen der Rechtsprechung dürfen den Gerichten weder von übergeordneten Gerichtsinstanzen noch von Verwaltungsbehörden Vorschriften gemacht oder Weisungen erteilt werden. Davon ausgenommen sind Rückweisungsentscheide in einem Rechtsmittelverfahren.

Art. 54

Gegen ordnungswidrige Zustände schreitet die zuständige Aufsichtsbe- Befugnisse hörde von Amtes wegen oder auf Beschwerde hin ein.

Sie kann insbesondere:

a) die fehlbaren Behörden, nötigenfalls unter Fristansetzung, zur Erfüllung ihrer Pflichten anhalten;

1.07.2008 13

  1. bei wiederholter Pflichtverletzung oder Widersetzlichkeit ein anderes Mitglied des Gerichts oder eine andere Gerichtsbehörde mit der Erfüllung ihrer Pflicht beauftragen;

  2. bei schuldhafter Pflichtverletzung gegenüber den verantwortlichen Organen Disziplinarmassnahmen anordnen.

Art. 55

Disziplinar- 1 Nach Durchführung der Untersuchung und Anhörung der betroffenen massnahmen Person kann die zuständige Aufsichtsbehörde je nach der Schwere des Verschuldens folgende Disziplinarmassnahmen verhängen:

  1. Verweis;

  2. Busse bis zu 10 000 Franken;

  3. Amtseinstellung bis zu einer Dauer von sechs Monaten;

  4. Amtsenthebung.

Die zivil- und die strafrechtliche Verantwortlichkeit bleibt vorbehalten.

B. Aufsicht des Kantonsgerichts

Art. 56

Grundsatz 1 Das Kantonsgericht lässt sich von allen Zweigen der Zivil- und Strafrechtspflege über die Tätigkeit jährlich Bericht erstatten.

Es überwacht ihren Geschäftsgang in geeigneter Weise und kann ihnen allgemeine Weisungen erteilen.

Art. 57

Aufsichts- 1 Aufsichtsbeschwerden gegen ein Bezirksgericht oder eine Kreispräsidenbeschwerde tin oder einen Kreispräsidenten sind beim Kantonsgericht einzureichen.

Im Übrigen gelten für das Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege 1).

Art. 58

Zuständigkeit 1 Das Gesamtgericht ist zuständig für Beschlüsse, mit welchen Richterinnen und Richter der Bezirke und Kreise zeitweilig im Amt eingestellt oder ihres Amtes enthoben werden.

Die weiteren Geschäfte der Justizaufsicht kann das Gericht mittels Verordnung an ein anderes Gremium innerhalb des Gerichts übertragen.

1) BR 370.100

1.07.2008 C. Aufsicht und Oberaufsicht des Grossen Rats

Art. 59

Der Grosse Rat übt die Aufsicht über das Kantons- und das Verwaltungs- Grundsatz gericht sowie die Oberaufsicht über die anderen Zweige der Rechtspflege aus.

Das Kantons- und das Verwaltungsgericht erstatten ihm jährlich Bericht über ihre Geschäftstätigkeit.

Der Rechenschaftsbericht des Kantonsgerichts erstreckt sich auch auf die Tätigkeit der seiner Aufsicht unterstehenden weiteren Organe der Rechtspflege.

Die besonderen Informationsrechte richten sich nach der Gesetzgebung über den Grossen Rat.

Art. 60

Der Grosse Rat ist zuständig für Disziplinarmassnahmen, mit welchen Zuständigkeit kantonale Richterinnen und Richter zeitweilig im Amt eingestellt oder ihres Amtes enthoben werden.

Die weiteren Disziplinarmassnahmen kann die für die Justiz zuständige Kommission des Grossen Rats aussprechen.

Art. 61

Aufsichtsbeschwerden gegen das Kantons- oder das Verwaltungsgericht Aufsichtssind beim Grossen Rat einzureichen. beschwerde

2. RECHTSHILFE

Art. 62

Die Gerichte sind verpflichtet, sich gegenseitig Rechtshilfe zu leisten. Innerkantonale, Die Zuständigkeit der zur Rechtshilfe verpflichteten Behörden richtet sich interkantonale und internationale nach dem kantonalen Recht. Rechtshilfe

Die Rechtshilfe gegenüber Untersuchungs- und Gerichtsbehörden anderer Kantone richtet sich nach den Bestimmungen des kantonalen und des übergeordneten Rechts.

Die Rechtshilfe ist auch ausländischen Gerichten und Amtsstellen zu leisten, sofern dies durch Staatsverträge oder Bundesrecht vorgesehen ist.

V. Rechnungswesen

Art. 63

Jedes Gericht führt das Finanz- und Rechnungswesen nach den Grund- Finanz- und sätzen des kantonalen Finanzhaushaltsrechts. Rechnungswesen 1.07.2008 15 Das Kantonsgericht genehmigt Budget und Rechnung der Bezirksgerichte nach Prüfung durch die kantonale Finanzkontrolle und auf deren Antrag.

Es regelt die Einzelheiten zum Finanz- und Rechnungswesen der Bezirksgerichte in einer Verordnung. Das für die Finanzen zuständige Departement, die Finanzkontrolle und die Bezirksgerichte sind vorgängig anzuhören.

Art. 64

Gerichtskosten 1 Die Gerichte erheben für ihre Tätigkeit von den Parteien Gerichtskosten gemäss den einschlägigen Verfahrensvorschriften und Gebührenverordnungen.

Über die Kostenauflage ist in den Urteilen und Beschlüssen zu befinden.

Die von den Gerichtsbehörden ausgesprochenen Geldstrafen und Bussen fallen in die Kasse des in erster Instanz zuständigen Gerichts.

Art. 65

Kostentragung 1 Soweit die Kosten der Rechtsprechung durch Gerichtskosten, Geldstrafen, Bussen und allfällige weitere Einnahmen nicht gedeckt werden, gehen sie:

  1. beim Kantons- und Verwaltungsgericht zu Lasten des Kantons;

  2. bei den Bezirksgerichten je zur Hälfte zu Lasten des Kantons und der Bezirksgemeinden.

Die Gemeindeanteile richten sich nach der Einwohnerzahl gemäss Eidgenössischer Volkszählung.

VI. Schlussbestimmungen

Art. 66

Aufhebung von 1 Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes werden folgende Erlasse aufge- Erlassen hoben:

  1. Gerichtsverfassungsgesetz vom 24. September 1978 1) (BR 310.000);

  2. Gesetz über die Unvereinbarkeit von Ämtern im Kanton Graubünden vom 3. März 1968 2) (BR 170.010).

Verweisen geltende Erlasse auf Bestimmungen, die durch dieses Gesetz ersetzt werden, finden die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung.

1.07.2008

Art. 67

Die Änderung von Gesetzen wird im Anhang 1) geregelt. Änderung von Erlassen

Soweit grossrätliche Verordnungen, die den Vorgaben von Artikel 32 Absatz 1 Kantonsverfassung nicht entsprechen, der Regelung dieses Gesetzes über die Besetzung des Gerichts widersprechen, kann der Grosse Rat sie durch Verordnung 2) an dieses Gesetz anpassen.

Art. 68

Werden Bestimmungen des Gesetzes über die Strafrechtspflege durch die Koordination mit Teilrevision vom 24. April 2006 und durch das vorliegende Gesetz geän- Teilrevision StPO vom 24. April dert und tritt die Teilrevision gleichzeitig mit dem vorliegenden Gesetz 2006 oder nach diesem in Kraft, so richtet sich der Wortlaut dieser Bestimmungen nach Ziffer 8 des Anhangs zu diesem Gesetz.

Art. 69

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Referendum und In-Kraft-Treten

Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens 3). 3

Artikel 15 tritt auf die nächste Amtsperiode 2009-2012 in Kraft.

4

Artikel 7, Artikel 14 Absatz 2 litera a und f, Artikel 17 Absatz 2, Artikel

Absatz 4 Satz 2, Artikel 39 Satz 2, Artikel 55 Absatz 1 litera c und d,

Artikel 58, Artikel 60 und Artikel 63 Absatz 3 dieses Gesetzes sowie Artikel 21 Absatz 2 des Finanzhaushaltgesetzes gemäss Ziffer 11 des Anhangs

zu diesem Gesetz treten nur in Kraft, wenn die Teilrevision der Kantonsverfassung vom 31. August 2006 angenommen worden ist.

Sofern die Teilrevision der Kantonsverfassung vom 31. August 2006 abgelehnt wird, passt die Redaktionskommission des Grossen Rats die Nummerierung der Artikel und Absätze an und erhalten die nachstehenden Bestimmungen folgenden Wortlaut:

  1. Artikel 36 Absatz 4 Satz 2: Der Grosse Rat regelt die Zuständigkeiten, das Verfahren sowie weitere Einzelheiten in einer Verordnung;

  2. Artikel 39 Satz 2: Der Grosse Rat kann darüber einheitliche Richtlinien aufstellen;

  3. Artikel 60: Die für die Justiz zuständige Kommission des Grossen Rats ist für Disziplinarmassnahmen zuständig;

  4. Artikel 63 Absatz 3: Der Grosse Rat regelt die Einzelheiten zum Rechnungswesen der Bezirksgerichte in einer Verordnung.