173.000
Gerichtsorganisationsgesetz
173.000
Gerichtsorganisationsgesetz (GOG)
vom 16. Juni 2010
Der Grosse Rat des Kantons Graubünden 1),
gestützt auf Art. 31 der Kantonsverfassung 2), nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 23. März 2010 3),
beschliesst:
I. Einleitung
Art. 1
Dieses Gesetz regelt die Organisation der richterlichen Behörden und der Geltungsbereich Schlichtungsbehörden.
Die Zuständigkeiten der Gerichte und Schlichtungsbehörden, die Verfahren, die Prozessfähigkeit und Rechtsvertretung sowie ergänzende Vorschriften zu diesem Gesetz sind Gegenstand der Gesetzgebung über die Zivil-, die Straf- und die Verwaltungsrechtspflege.
Art. 2
Die Konfliktbehörde entscheidet Kompetenzkonflikte zwischen Organen Kompetenzder Rechtsprechung, für deren Lösung das Gesetz keine andere Regelung konflikte vorsieht.
Sie besteht aus:
der Vorsteherin oder dem Vorsteher des für die Justiz zuständigen Departements (Vorsitz) und
den Präsidentinnen und Präsidenten des Kantons- und des Verwaltungsgerichts.
Sie wird von einem Organ der Rechtsprechung angerufen, wenn Einigkeit über den Kompetenzkonflikt besteht.
1) GRP 2009/2010, 853 2) BR 110.100 3) Seite 795 1.01.2011 1 II. Gemeinsame Bestimmungen
1. ALLGEMEINE ORGANISATION
Art. 3
Sitz 1 Das Kantonsgericht, das Verwaltungsgericht, das kantonale Zwangsmassnahmengericht und die Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen haben ihren Sitz in Chur.
Die Bezirksgerichte, die Vermittlerämter und die Schlichtungsbehörden für Mietsachen haben ihren Sitz am Bezirkshauptort.
Art. 4
Ausschluss 1 Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, Personen, die eine faktische Lebensgemeinschaft führen, und Verlobte sowie Verwandte und Verschwägerte bis zum dritten Grad dürfen nicht gleichzeitig als Richterin respektive Richter, als Mitglied oder als Aktuarin respektive Aktuar einem Gericht oder einer Schlichtungsbehörde angehören.
Für den Vorrang ist die durch die Wahl bestimmte Reihenfolge massgebend.
Der Ausschluss besteht nach Auflösung der Ehe, der Verlobung, der eingetragenen Partnerschaft oder der faktischen Lebensgemeinschaft fort.
Art. 5
Konstituierung 1 Unter Vorbehalt der Befugnisse des Wahlorgans konstituieren sich die Gerichte selbst.
Sie teilen insbesondere die Richterinnen und Richter den einzelnen Kammern zu und bezeichnen deren Vorsitzende.
Art. 6
Amtseid und 1 Die Richterinnen und Richter, die Mitglieder der Schlichtungsbehörden Handgelübde sowie die Aktuarinnen und Aktuare legen vor ihrem Amtsantritt einen Amtseid oder ein Handgelübde auf gewissenhafte Pflichterfüllung ab.
Es leisten den Amtseid oder das Handgelübde:
die Präsidentinnen und Präsidenten des Kantons- und des Verwaltungsgerichts vor dem Grossen Rat;
die Mitglieder des Kantons- und des Verwaltungsgerichts vor der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten;
die Bezirksgerichtspräsidentinnen und -präsidenten vor dem Kantonsgericht (Gesamtgericht);
die Mitglieder des Bezirksgerichts vor der Bezirksgerichtspräsidentin oder dem Bezirksgerichtspräsidenten;
1.01.2011
die Mitglieder der Schlichtungsbehörden sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter vor der Bezirksgerichtspräsidentin oder dem Bezirksgerichtspräsidenten;
die Aktuarinnen und Aktuare vor der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten.
Amtseid und Handgelübde haben folgenden Wortlaut: "Sie als gewählte Präsidentin / gewählter Präsident (gewählte Richterin oder gewählter Richter, gewähltes Mitglied, Aktuarin oder Aktuar) des (Kantons-, Verwaltungs-, Bezirksgerichts oder der Schlichtungsbehörde) schwören zu Gott (geloben), alle Pflichten Ihres Amtes nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen." "Ich schwöre (gelobe) es."
Art. 7
Die Aufsichtsbehörde kann eine Richterin, einen Richter oder ein Mit- Amtsenthebung glied einer Schlichtungsbehörde vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes entheben, wenn sie oder er:
vorsätzlich oder grobfahrlässig Amtspflichten schwer verletzt hat;
die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat;
wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde oder
aus anderen schwerwiegenden Gründen als Mitglied eines Gerichts oder einer Schlichtungsbehörde nicht mehr zumutbar erscheint.
Der Grosse Rat entscheidet mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder.
Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Amtsenthebung von Mitgliedern des Grossen Rats oder der Regierung.
Art. 8
Die Präsidentin oder der Präsident führt das Gericht, überwacht die ge- Geschäftsführung samte Geschäftstätigkeit und vertritt das Gericht nach aussen.
Die Kanzlei führt die Geschäftskontrollen und besorgt die allgemeinen Kanzleiarbeiten.
2. VERHANDLUNG
Art. 9
Die Vorsitzenden oder die von ihnen bezeichneten Richterinnen oder Rich- Verfahrensleitung ter leiten als Instruktionsrichterinnen oder Instruktionsrichter die Verfahren bis zum Entscheid und treffen nötigenfalls vorsorgliche Verfügungen.
Sie schreiben das Verfahren als erledigt ab, wenn im Laufe des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse an einem Entscheid insbesondere wegen Rückzug, Anerkennung oder Vergleich wegfällt.
1.01.2011 3 Sie unterschreiben die Urteils- und Beschlussausfertigungen.
Art. 10
Beschluss- 1 Zur gültigen Beratung und Beschlussfassung müssen die Gerichte und fähigkeit die Schlichtungsbehörden vollzählig besetzt sein.
Nur bei unvorhergesehenem Ausbleiben oder Ausscheiden einzelner Richterinnen oder Richter kann, sofern keine Partei die Ergänzung verlangt, vor Fünfergerichten gültig verhandelt werden, wenn wenigstens drei, vor Dreiergerichten, wenn wenigstens zwei Richterinnen oder Richter Einsitz nehmen.
Art. 11
Stimmabgabe 1 Bei der Urteilsfällung ist jede Richterin und jeder Richter beziehungsweise jedes Mitglied der Schlichtungsbehörde zur Stimmabgabe verpflichtet.
Das Gericht und die Schlichtungsbehörde nehmen Abstimmungen offen vor.
Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der oder des Vorsitzenden doppelt.
Art. 12
Amtssprachen Die Bestimmung der Amtssprachen richtet sich nach dem kantonalen Sprachengesetz 1).
Art. 13
Amtsgeheimnis 1 Richterinnen und Richter, Mitglieder der Schlichtungsbehörden, Aktuarinnen und Aktuare sowie das Kanzleipersonal sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Das Amtsgeheimnis gilt auch für Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie weitere Mitwirkende. Diese sind durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden auf die Schweigepflicht und die strafrechtlichen Folgen bei deren Verletzung aufmerksam zu machen.
Das Kantons- beziehungsweise das Verwaltungsgericht entscheiden über die Entbindung vom Amtsgeheimnis für das Zeugnis vor Gericht oder im Strafverfahren sowie für die Aktenedition.
Art. 14
Aktuariat 1 Die Aktuarinnen und Aktuare führen das Protokoll über die Verhandlungen des Gerichts, redigieren die Urteile und unterschreiben die Urteilsausfertigungen.
1) BR 492.100
1.01.2011 Sie können im Auftrag der oder des Vorsitzenden bei der Vorbereitung der Fälle und in einzelrichterlichen Verfahren mitwirken sowie beratende Stimme in den Verhandlungen des Gerichts haben.
Das Gericht kann ihnen insbesondere folgende weitere Aufgaben übertragen:
Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen sowie Auskunftspersonen in Fällen von geringerer Bedeutung;
rogatorische und rechtshilfeweise Einvernahmen;
Siegelungen von Erbschaften und Inventaraufnahmen.
3. ÖFFENTLICHKEIT
Art. 15
Zeitpunkt und Gegenstand der Gerichtsverhandlungen sind der Öffent- Gerichtslichkeit in geeigneter Weise zugänglich zu machen. verhandlung
Die Gerichtsverhandlungen sind mit Ausnahme der Urteilsberatungen öffentlich.
Die Öffentlichkeit wird von der oder dem Vorsitzenden ganz oder teilweise von den Verhandlungen ausgeschlossen, wenn:
abweichende gesetzliche Vorschriften bestehen;
dies aus wichtigen Gründen erforderlich ist, namentlich zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit oder eines schutzwürdigen Interesses einer beteiligten Person.
Bild- und Tonaufnahmen der Gerichtsverhandlungen sind untersagt.
Art. 16
Das Gericht macht seine Entscheide in geeigneter Form der Öffent- Gerichtslichkeit zugänglich. entscheide
Das Kantons- und das Verwaltungsgericht publizieren wichtige Urteile.
III. Gerichtsbehörden 1. KANTONS- UND VERWALTUNGSGERICHT A. Allgemeine Organisation
Art. 17
Das Gesamtgericht bestellt jeweils für eine Amtsdauer die Kammern und Kammern macht ihre Zusammensetzung öffentlich bekannt.
1.01.2011 5 Aus wichtigen Gründen kann die Zusammensetzung einer Kammer vor Ablauf der Amtsdauer geändert werden. Die Änderung ist öffentlich bekannt zu geben.
Bei der Kammereinteilung ist auf eine möglichst gleichmässige Arbeitsbelastung zu achten.
Art. 18
Besetzung 1 Die Kammern entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern.
Über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder auf Anordnung der oder des Vorsitzenden entscheiden sie in der Besetzung mit fünf Richterinnen und Richtern.
Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet, entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz.
Das Gesetz kann in bestimmten Bereichen eine Fünferbesetzung oder eine einzelrichterliche Kompetenz vorsehen.
Art. 19
Stellvertretung 1 Die Richterinnen und Richter sind zur Stellvertretung in anderen Kammern verpflichtet.
Können das Kantons- oder das Verwaltungsgericht durch die eigenen Richterinnen und Richter wegen Verhinderungs- oder Ausstandsgründen nicht vollzählig besetzt werden, werden die Mitglieder des jeweils anderen Gerichts beigezogen.
Auf Beschluss der für die Justiz zuständigen Kommission des Grossen Rats können nötigenfalls zusätzlich die Bezirksgerichtspräsidentinnen und -präsidenten als Ersatzrichterinnen und -richter beigezogen werden.
Art. 20
Gesamtgericht 1 Das Gesamtgericht tagt unter dem Vorsitz der Präsidentin oder des Präsidenten.
Ihm obliegen:
der Erlass von Gerichtsverordnungen;
die Regelung der Einzelheiten der Gerichtsorganisation und –verwaltung;
die Bestellung der Kammern;
die Ernennung der Kammervorsitzenden und die Regelung der Stellvertretung;
die Anstellung und Entlassung des fest angestellten Personals;
der Entscheid über Amtsenthebung und Amtseinstellung;
weitere Aufgaben, die ihm durch Gesetz oder Verordnung übertragen werden.
1.01.2011 Es nimmt Wahlen und Abstimmungen offen vor. Verlangt jedoch ein Mitglied des Gerichts die geheime Abstimmung oder Wahl, ist diesem Begehren zu entsprechen.
B. Richterinnen und Richter
Art. 21
Das Kantons- und das Verwaltungsgericht bestehen je aus fünf vollamt- Bestand und lichen Richterinnen und Richtern. Stellenumfang
Das Gericht kann im Einverständnis mit den Stelleninhaberinnen und Stelleninhabern während der Amtsdauer Veränderungen des Beschäftigungsgrades vornehmen.
Art. 22
Die für die Justiz zuständige Kommission des Grossen Rats schreibt frei Wahlverfahren werdende Stellen öffentlich aus.
Sie prüft die Bewerberinnen und Bewerber auf ihre persönliche und fachliche Eignung, wobei sie das jeweilige Gericht oder andere Organe einbeziehen kann. Sie gibt zuhanden des Grossen Rats eine Empfehlung ab.
Der Grosse Rat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten, die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten sowie die weiteren Mitglieder des jeweiligen Gerichts in getrennten Wahlgängen.
Bei der Wahl der kantonalen Richterinnen und Richter sind die drei Amtssprachen des Kantons gebührend zu berücksichtigen.
Art. 23
Richterinnen und Richter verfügen über die erforderliche persönliche Wählbarkeits- und fachliche Eignung sowie in der Regel über ein Anwaltspatent. voraussetzungen
Sie nehmen spätestens beim Amtsantritt Wohnsitz im Kanton.
Art. 24
Die Besoldung und die berufliche Vorsorge richten sich nach der Spezial- Besoldung und berufliche Vorgesetzgebung 1). sorge
Art. 25
Richterinnen und Richter dürfen keine Nebenbeschäftigung ausüben. Im Nebenbeschäfti- Zweifelsfall entscheidet die für die Justiz zuständige Kommission des gungen Grossen Rats, ob eine Nebenbeschäftigung vorliegt.
1) BR 173.050 1.01.2011 7
Art. 26
Ausscheiden aus 1 Richterinnen und Richter haben ihre Demission der für die Justiz zuständem Amt digen Kommission des Grossen Rats mindestens sechs Monate im Voraus bekannt zu geben.
Sie scheiden spätestens am Ende des Jahres aus ihrem Amt aus, in dem sie das 68. Altersjahr vollenden.
Art. 27
Nichtwiederwahl 1 Will die für die Justiz zuständige Kommission eine Richterin oder einen Richter nicht zur Wiederwahl vorschlagen, hat sie dies der betroffenen Person rechtzeitig vor Ablauf der Amtsdauer mitzuteilen und ihr sowie dem betroffenen Gericht Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Die Kommission übermittelt die Stellungnahmen dem Grossen Rat zur Kenntnisnahme.
C. Aktuariat
Art. 28
Bestand und 1 Das Gericht stellt die erforderliche Zahl Aktuarinnen und Aktuare nach Anstellungs- den personalrechtlichen Bestimmungen des Kantons an. Es legt den Arvoraussetzungen beitsumfang fest.
Als Aktuarin oder Aktuar kann angestellt werden, wer über eine abgeschlossene juristische Ausbildung und in der Regel ein Anwaltspatent verfügt.
Art. 29
Anstellung und Die Anstellungsverhältnisse sowie die berufliche Vorsorge richten sich berufliche Vor- nach dem kantonalen Personal- beziehungsweise Pensionskassenrecht. sorge Abweichende Bestimmungen in diesem Gesetz bleiben vorbehalten.
Art. 30
Nebenbeschäfti- 1 Aktuarinnen und Aktuare dürfen keine Nebenbeschäftigung ausüben, gungen welche die Amtsausübung oder die Unabhängigkeit und das Ansehen des Gerichts beeinträchtigen könnte.
Untersagt ist insbesondere:
die Vertretung von Parteien in streitigen Verfahren vor dem jeweiligen Gericht;
die Tätigkeit im gleichen Sachgebiet in der Verwaltung, für welches das jeweilige Gericht zuständig ist;
Aktuarinnen und Aktuaren des Verwaltungsgerichts die Tätigkeit in einer kantonalen oder kommunalen Behörde, deren Entscheide im Streitfall durch das Verwaltungsgericht beurteilt werden.
1.01.2011 Selbstständige und unselbstständige Erwerbstätigkeiten bedürfen einer Bewilligung des jeweiligen Gerichts.
Unentgeltliche Nebenbeschäftigungen sind dem jeweiligen Gericht zu melden.
Art. 31
Die Präsidentin oder der Präsident und die Kammervorsitzenden ent- Aktuarinnen und scheiden über den Beizug von Aktuarinnen und Aktuaren ad hoc. Aktuare ad hoc
Sofern ihr Pensum am Gericht über 40 Stellenprozente beträgt, gelten für sie bezüglich Nebenbeschäftigungen dieselben Bestimmungen wie für voll- und hauptamtliche Aktuarinnen und Aktuare.
D. Gerichtskanzlei
Art. 32
Die Kanzlei besteht aus einer Kanzleichefin oder einem Kanzleichef und Bestand und dem erforderlichen weiteren Personal. Stellung
Die Anstellungsverhältnisse sowie die berufliche Vorsorge richten sich nach dem kantonalen Personal- beziehungsweise Pensionskassenrecht. Abweichende Bestimmungen in diesem Gesetz bleiben vorbehalten.
2. KANTONALES ZWANGSMASSNAHMENGERICHT
Art. 33
Das kantonale Zwangsmassnahmengericht besteht aus einer Einzel- Zusammensetrichterin oder einem Einzelrichter sowie zwei Stellvertreterinnen oder zung und Stellung Stellvertretern.
Kann die Einzelrichterin oder der Einzelrichter nicht durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter ersetzt werden, bezeichnet das Kantonsgericht eine ausserordentliche Stellvertretung.
Das Zwangsmassnahmengericht ist fachlich eigenständig. Administrativ und hinsichtlich Aktuariat ist es dem Bezirksgericht angegliedert.
Art. 34
Der Grosse Rat bezeichnet die Mitglieder des kantonalen Zwangsmass- Bezeichnung nahmengerichts auf Antrag des Kantonsgerichts aus dem Kreis der voll- und hauptamtlichen Mitglieder der Bezirksgerichte für die Dauer von vier Jahren.
Die Zusammensetzung des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts ist der Aufsichtsbehörde zu melden und öffentlich bekannt zu geben.
1.01.2011 9 173.000 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG)
Der Aufwand für das Zwangsmassnahmengericht wird bei der Festlegung der personellen Ressourcen für das jeweilige Bezirksgericht berücksichtigt.
3. BEZIRKSGERICHTE
Art. 35
Bezirk Der Bezirk ist im Bereiche seiner Rechtsprechungsbefugnisse und der ihm durch Gesetz übertragenen Aufgaben rechts- und handlungsfähig.
Art. 36
Bestand 1 Die Bezirksgerichte bestehen aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten im Vollamt, einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten im Hauptamt sowie acht nebenamtlichen Richterinnen und Richtern.
Die Bezirksgerichte Albula und Moesa bestehen jeweils aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten im Vollamt und acht nebenamtlichen Richterinnen und Richtern.
Die Bezirksgerichte Bernina und Inn bestehen jeweils aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten im Hauptamt und acht nebenamtlichen Richterinnen und Richtern.
Das Bezirksgericht Plessur besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten und einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten im Vollamt, einer Richterin oder einem Richter im Hauptamt sowie acht nebenamtlichen Richterinnen und Richtern.
Das Kantonsgericht legt für jedes Gericht den Beschäftigungsgrad fest:
der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten, soweit diese nicht vollamtlich tätig sind;
der hauptamtlichen Richterinnen und Richter.
Sofern es der Aufwand für das kantonale Zwangsmassnahmengericht erfordert, kann das Kantonsgericht ein Hauptamt in ein Vollamt umwandeln.
Art. 37
Wahl 1 Die Stimmberechtigten wählen in getrennten Wahlgängen:
die Präsidentin oder den Präsidenten;
die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten im Voll- oder Hauptamt;
die hauptamtlichen Richterinnen und Richter;
die übrigen Richterinnen und Richter.
Die Bezirksgerichte wählen die nebenamtlichen Vizepräsidentinnen und -präsidenten aus dem Kreis der nebenamtlichen Richterinnen und Richter.
1.01.2011
Art. 38
Für vollamtliche Mitglieder der Bezirksgerichte finden die Bestimmun- Nebenbeschäftigen über Nebenbeschäftigungen für Richterinnen und Richter des Kan- gungen tons- und des Verwaltungsgerichts Anwendung.
Hauptamtliche Mitglieder der Bezirksgerichte dürfen keine Nebenbeschäftigung ausüben, welche die Amtsausübung oder die Unabhängigkeit und das Ansehen des Gerichts beeinträchtigen könnte. Selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeiten sind der Aufsichtsbehörde zu melden.
Art. 39
Jedes Bezirksgericht bestellt eine Zivil- und eine Strafkammer und Kammern und macht ihre Zusammensetzung öffentlich bekannt. Besetzung
Die Kammern entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern.
Über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder auf Anordnung der oder des Vorsitzenden entscheiden sie in der Besetzung mit fünf Richterinnen und Richtern.
Das Gesetz kann in bestimmten Bereichen eine Fünferbesetzung oder eine einzelrichterliche Kompetenz vorsehen.
Art. 40
Die Richterinnen und Richter sind zur Stellvertretung in der anderen Stellvertretung Kammer verpflichtet. Das Gericht regelt die Stellvertretung.
Erweist sich die Besetzung eines Bezirksgerichts mit seinen eigenen Richterinnen und Richtern als unmöglich, kann das Kantonsgericht es durch Richterinnen und Richter eines Nachbargerichts ergänzen oder ein anderes Gericht als zuständig erklären.
Art. 41
Die Präsidentin oder der Präsident leitet alle Sitzungen, soweit nicht der Präsidialaufgaben Vorsitz in einer Kammer der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten oder einer anderen Richterin oder einem anderen Richter übertragen ist.
Art. 42
Jedes Bezirksgericht bestellt eine aus fünf Mitgliedern bestehende Ver- Justizverwaltung waltungskommission, die unter Vorbehalt anders lautender Bestimmungen für Wahlen, personalrechtliche Fragen und weitere Geschäfte der Justizverwaltung zuständig ist.
Personalrechtliche Entscheide können an das Kantonsgericht weitergezogen werden.
1.01.2011 11
Art. 43
Aktuariat 1 Aktuarinnen und Aktuaren ist es untersagt, nebenamtliche Richterin oder nebenamtlicher Richter am jeweiligen Gericht zu sein.
Sofern ihr Pensum am Gericht über 40 Stellenprozente beträgt, gelten für sie bezüglich Nebenbeschäftigungen dieselben Bestimmungen wie für voll- und hauptamtliche Aktuarinnen und Aktuare des Kantons- und des Verwaltungsgerichts.
Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet über den Beizug von Aktuarinnen und Aktuaren ad hoc.
Art. 44
Stellung und 1 Die Besoldung der Präsidentinnen und Präsidenten, der voll- und haupt- Besoldung amtlichen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie der hauptamtlichen Richterinnen und Richter richtet sich nach dem kantonalen Personalrecht. Bezüglich Anstellungsverhältnis gelten dieselben Bestimmungen wie für Richterinnen und Richter des Kantons- und des Verwaltungsgerichts.
Die Bezirksgerichte setzen die Entschädigungen der nebenamtlichen Vizepräsidentinnen und -präsidenten, der übrigen Richterinnen und Richter sowie der nebenamtlichen Aktuarinnen und Aktuare im Rahmen des kantonalen Rechts fest.
Die Besoldungs- und Anstellungsverhältnisse der voll- und hauptamtlichen Aktuarinnen und Aktuare sowie des Kanzleipersonals richten sich nach dem kantonalen Personalrecht.
Das Kantonsgericht reiht die Stellen gestützt auf entsprechende Vorschläge des kantonalen Personalamtes und nach Anhörung der Bezirksgerichte in die Gehaltsklassen gemäss kantonalem Personalrecht ein. Es regelt die Zuständigkeiten, das Verfahren sowie weitere Einzelheiten in einer Verordnung.
Die berufliche Vorsorge der voll- und hauptamtlichen Mitglieder sowie aller Mitarbeitenden richtet sich nach dem kantonalen Pensionskassenrecht.
IV. Schlichtungsbehörden
1. VERMITTLERAMT
Art. 45
Anzahl und 1 Als Schlichtungsbehörde besteht in jedem Bezirk ein Vermittleramt. Stellung 2 Das Vermittleramt ist fachlich eigenständig. In administrativer Hinsicht ist es dem Bezirksgericht angegliedert. Die Einzelheiten regeln Vermittleramt und Bezirksgericht in einer Vereinbarung.
1.01.2011
Art. 46
Das Bezirksgericht wählt eine Vermittlerin oder einen Vermittler sowie Zusammeneine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die Dauer von vier Jah- setzung und Wahl ren.
Ersatzwahlen während der Amtsdauer sind möglich.
Das Bezirksgericht schreibt frei werdende Stellen öffentlich aus.
Die Zusammensetzung des Vermittleramts ist der Aufsichtsbehörde zu melden und öffentlich bekannt zu geben.
Art. 47
Vermittlerinnen und Vermittler verfügen über die erforderliche persön- Wählbarkeitsliche Eignung. voraussetzungen und Neben-
In mehrsprachigen Bezirken ist auf eine angemessene Kenntnis oder Ver- beschäftigungen tretung der Amtssprachen zu achten.
Vermittlerinnen und Vermittler dürfen keine Tätigkeiten ausüben, welche die Unabhängigkeit der Schlichtungsbehörde beeinträchtigen könnte.
Art. 48
Kann die Vermittlerin oder der Vermittler nicht durch die Stellvertreterin Stellvertretung oder den Stellvertreter ersetzt werden, bezeichnet das Bezirksgericht eine ausserordentliche Stellvertretung.
Art. 49
Die Besoldungs- und Anstellungsverhältnisse sowie die berufliche Vor- Stellung und sorge richten sich nach dem kantonalen Personal- beziehungsweise Pensi- Besoldung onskassenrecht. Abweichende Bestimmungen in diesem Gesetz bleiben vorbehalten.
Das Kantonsgericht reiht die Stellen gestützt auf entsprechende Vorschläge des Personalamtes und nach Anhörung der Bezirksgerichte in die Gehaltsklassen gemäss kantonalem Personalrecht ein oder sieht eine Entschädigung nach Taggeld vor. Es regelt die Zuständigkeiten, das Verfahren sowie weitere Einzelheiten in einer Verordnung.
Art. 50
Das Bezirksgericht entscheidet über die grundlegende organisatorische Aktuariat und Ausgestaltung des Aktuariats und der Kanzlei nach Anhörung des Ver- Kanzlei mittleramts.
Soweit die Aktuariats- und Kanzleiarbeiten nicht Angestellten des Bezirksgerichts obliegen, ist das Vermittleramt für die Wahl zuständig.
Die Besoldungs- und Anstellungsbedingungen richten sich nach den Bestimmungen über die Bezirksgerichte.
1.01.2011 13
2. SCHLICHTUNGSBEHÖRDE FÜR MIETSACHEN
Art. 51
Anzahl und 1 Für Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen Stellung besteht in jedem Bezirk eine Schlichtungsbehörde.
Die Schlichtungsbehörde für Mietsachen ist fachlich eigenständig. In administrativer Hinsicht ist sie dem Bezirksgericht angegliedert.
Art. 52
Zusammen- Die Schlichtungsbehörde für Mietsachen besteht aus: setzung
der Vermittlerin oder dem Vermittler (Vorsitz);
je einer Vertretung der Mieter- und Vermieterseite;
je einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter.
Art. 53
Wahl 1 Das Bezirksgericht wählt die Vertretung der Mieter- und der Vermieterseite sowie deren Stellvertretung für die Dauer von vier Jahren.
Ersatzwahlen während der Amtsdauer sind möglich.
Die Mieter- und Vermieterorganisationen unterbreiten Vorschläge für die Wahl ihrer Vertretung.
Die Zusammensetzung der Schlichtungsbehörde ist der Aufsichtsbehörde zu melden und öffentlich bekannt zu geben.
Art. 54
Stellvertretung Kann die Schlichtungsbehörde für Mietsachen nicht durch eine gewählte Stellvertretung ergänzt werden, bezeichnet das Bezirksgericht eine ausserordentliche Stellvertretung.
Art. 55
Stellung und 1 Stellung und Besoldung der Mitglieder der Schlichtungsbehörde für Besoldung Mietsachen richten sich nach den Bestimmungen für die nebenamtlichen Richterinnen und Richter der Bezirksgerichte. Abweichende Bestimmungen in diesem Gesetz bleiben vorbehalten.
Das Kantonsgericht regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.
Art. 56
Aktuariat und 1 Das Bezirksgericht entscheidet über die grundlegende organisatorische Kanzlei Ausgestaltung des Aktuariats und der Kanzlei.
Soweit die Aktuariats- und Kanzleiarbeiten nicht Angestellten des Bezirksgerichts obliegen, ist die Schlichtungsbehörde für Mietsachen für die Wahl zuständig. Sie regelt die Organisation der Rechtsberatung gemäss Bundesrecht.
1.01.2011 Die Besoldungs- und Anstellungsbedingungen richten sich nach den Bestimmungen über die Bezirksgerichte.
3. SCHLICHTUNGSBEHÖRDE FÜR GLEICH- STELLUNGSSACHEN
Art. 57
Für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz besteht eine kantonale Anzahl und Schlichtungsbehörde. Stellung
Die Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen ist fachlich eigenständig. In administrativer Hinsicht ist sie dem Bezirksgericht Plessur angegliedert.
Art. 58
Die Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen besteht aus: Zusammensetzung
einer oder einem Vorsitzenden;
je einer Vertretung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite;
je einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter.
Die bundesrechtlichen Paritätsvorschriften sind zu beachten.
Art. 59
Der Grosse Rat wählt die Mitglieder der Schlichtungsbehörde für Gleich- Wahl stellungssachen für die Dauer von vier Jahren auf Antrag der für die Justiz zuständigen Kommission des Grossen Rats.
Die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen unterbreiten Vorschläge für die Wahl ihrer Vertretung.
Die Zusammensetzung der Schlichtungsbehörde ist der Aufsichtsbehörde zu melden und öffentlich bekannt zu geben.
Art. 60
Kann die Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen nicht durch eine Stellvertretung gewählte Stellvertretung ergänzt werden, bezeichnet das Kantonsgericht eine ausserordentliche Stellvertretung.
Art. 61
Stellung und Besoldung der Mitglieder der Schlichtungsbehörde für Stellung und Gleichstellungssachen richten sich nach den Bestimmungen für die neben- Besoldung amtlichen Richterinnen und Richter der Bezirksgerichte.
Das Kantonsgericht regelt die Einzelheiten in einer Verordnung 1).
1) BR 173.600 1.01.2011 15 V. Aufsicht und Oberaufsicht
1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 62
Grundsatz 1 Die Aufsicht und Oberaufsicht über die Gerichte und Schlichtungsbehörden bezieht sich einzig auf die Geschäftsführung und die Justizverwaltung.
In Fragen der Rechtsprechung dürfen den Gerichten und Schlichtungsbehörden weder von übergeordneten Gerichtsinstanzen noch von Verwaltungsbehörden Vorschriften gemacht oder Weisungen erteilt werden. Davon ausgenommen sind Rückweisungsentscheide in einem Rechtsmittelverfahren.
Art. 63
Befugnisse 1 Gegen ordnungswidrige Zustände schreitet die zuständige Aufsichtsbehörde von Amtes wegen oder auf Beschwerde hin ein.
Sie kann insbesondere:
die fehlbaren Behörden, nötigenfalls unter Fristansetzung, zur Erfüllung ihrer Pflichten anhalten;
bei wiederholter Pflichtverletzung oder Widersetzlichkeit ein anderes Mitglied des Gerichts beziehungsweise der Schlichtungsbehörde oder eine andere Gerichtsbehörde beziehungsweise eine andere Schlichtungsbehörde mit der Erfüllung ihrer Pflicht beauftragen;
bei schuldhafter Pflichtverletzung gegenüber den verantwortlichen Organen Disziplinarmassnahmen anordnen.
Art. 64
Disziplinar- 1 Nach Durchführung der Untersuchung und Anhörung der betroffenen massnahmen Person kann die zuständige Aufsichtsbehörde je nach der Schwere des Verschuldens folgende Disziplinarmassnahmen verhängen:
Verweis;
Busse bis zu 10 000 Franken;
Amtseinstellung bis zu einer Dauer von sechs Monaten;
Amtsenthebung.
Die zivil- und die strafrechtliche Verantwortlichkeit bleibt vorbehalten.
2. AUFSICHT DES KANTONSGERICHTS
Art. 65
Grundsatz 1 Das Kantonsgericht lässt sich von allen Zweigen der Zivil- und Strafrechtspflege über die Tätigkeit jährlich Bericht erstatten.
1.01.2011 Es überwacht ihren Geschäftsgang in geeigneter Weise und kann ihnen allgemeine Weisungen erteilen.
Art. 66
Aufsichtsbeschwerden gegen ein Bezirksgericht, eine Schlichtungsbehör- Aufsichtsde oder das kantonale Zwangsmassnahmengericht sowie deren Mitglieder beschwerde sind beim Kantonsgericht einzureichen.
Im Übrigen gelten für das Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege 1).
Art. 67
Das Gesamtgericht ist zuständig für Beschlüsse, mit welchen Richterin- Zuständigkeit nen und Richter der Bezirke sowie Mitglieder der Schlichtungsbehörden zeitweilig im Amt eingestellt oder ihres Amtes enthoben werden.
Die weiteren Geschäfte der Justizaufsicht kann das Gericht mittels Verordnung an ein anderes Gremium innerhalb des Gerichts übertragen.
3. AUFSICHT UND OBERAUFSICHT DES GROSSEN RATS
Art. 68
Der Grosse Rat übt die Aufsicht über das Kantons- und das Verwaltungs- Grundsatz gericht sowie die Oberaufsicht über die anderen Zweige der Rechtspflege aus.
Das Kantons- und das Verwaltungsgericht erstatten ihm jährlich Bericht über ihre Geschäftstätigkeit.
Der Rechenschaftsbericht des Kantonsgerichts erstreckt sich auch auf die Tätigkeit der seiner Aufsicht unterstehenden weiteren Organe der Rechtspflege.
Die besonderen Informationsrechte richten sich nach der Gesetzgebung über den Grossen Rat.
Art. 69
Der Grosse Rat ist zuständig für Disziplinarmassnahmen, mit welchen Zuständigkeit kantonale Richterinnen und Richter zeitweilig im Amt eingestellt oder ihres Amtes enthoben werden.
Die weiteren Disziplinarmassnahmen kann die für die Justiz zuständige Kommission des Grossen Rats aussprechen.
1) BR 370.100 1.01.2011 17
Art. 70
Aufsichtsbe- Aufsichtsbeschwerden gegen das Kantons- oder das Verwaltungsgericht schwerde sind beim Grossen Rat einzureichen.
VI. Rechnungswesen
Art. 71
Finanz- und 1 Jedes Gericht führt das Finanz- und Rechnungswesen nach den Grund- Rechnungswesen sätzen des kantonalen Finanzhaushaltsrechts.
Das Kantonsgericht genehmigt Budget und Rechnung der Bezirksgerichte nach Prüfung durch die kantonale Finanzkontrolle und auf deren Antrag.
Es regelt die Einzelheiten zum Finanz- und Rechnungswesen der Bezirksgerichte in einer Verordnung. Das für die Finanzen zuständige Departement, die Finanzkontrolle und die Bezirksgerichte sind vorgängig anzuhören.
Art. 72
Gerichtskosten 1 Die Gerichte und Schlichtungsbehörden erheben für ihre Tätigkeit von den Parteien Gerichtskosten gemäss den einschlägigen Verfahrensvorschriften und Gebührenverordnungen.
Über die Kostenauflage ist in den Urteilen und Beschlüssen zu befinden.
Die von den Gerichts- und Schlichtungsbehörden ausgesprochenen Geldstrafen und Bussen fallen in die Kasse des in erster Instanz zuständigen Gerichts.
Art. 73
Kostentragung Soweit die Kosten der Rechtsprechung durch Gerichtskosten, Geldstrafen, Bussen und allfällige weitere Einnahmen nicht gedeckt werden, gehen sie zu Lasten des Kantons.
VII. Schlussbestimmungen
Art. 74
Aufhebung von 1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gerichtsorganisations- Erlassen gesetz vom 31. August 2006 1) aufgehoben.
Verweisen geltende Erlasse auf Bestimmungen, die durch dieses Gesetz ersetzt werden, finden die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung.
1.01.2011
Art. 75
Die Änderung von Gesetzen wird im Anhang 1) geregelt. Änderung von Erlassen
Art. 76
Die Mitglieder der Bezirksgerichte bleiben unter Vorbehalt der folgen- Übergangsden Ausnahmen in ihrer bisherigen Funktion auch bei einer Veränderung bestimmungen des Stellenumfangs bis zum Ablauf der Amtsperiode im Amt:
Das Bezirksgericht kann Erhöhungen des Stellenumfangs beim Vizepräsidium mit Zustimmung des Kantonsgerichts bis zum Ablauf der Amtsperiode auf mehrere Mitglieder des Bezirksgerichts verteilen.
Das Bezirksgericht Plessur wählt die hauptamtliche Richterin oder den hauptamtlichen Richter für den Rest der Amtsperiode aus dem Kreis der nebenamtlichen Richterinnen und Richter. Es kann die Erhöhung des Stellenumfangs mit Zustimmung des Kantonsgerichts bis zum Ablauf der Amtsperiode auf mehrere Mitglieder des Bezirksgerichts verteilen.
Die Bestimmungen über die Nebenbeschäftigungen gelten für den neuen Beschäftigungsumfang ab Inkrafttreten 2) dieses Gesetzes.
Für Ersatzwahlen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.
Veränderungen hinsichtlich der Anzahl Richterinnen und Richter werden erst auf die nächste Amtsperiode wirksam.
Die Mitglieder der Schlichtungsbehörden in Mietsachen bleiben unter Vorbehalt der folgenden Ausnahmen bis zum Ablauf der Amtsperiode nach bisherigem Recht im Amt:
Die Amtsperiode der oder des Vorsitzenden wird auf 31. Dezember 2010 verkürzt.
Für Neuwahlen und Ersatzwahlen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.
Die Wahl der Mitglieder der Vermittlerämter und der Schlichtungsbehörde in Gleichstellungssachen sowie des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts richtet sich nach diesem Gesetz. Die erste Amtsperiode dieser Behörden dauert vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2012.
Art. 77
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum 3). Referendum und Inkrafttreten
Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens 4).