Quelle

173.000

Gerichtsorganisationsgesetz

Vom 16.06.2010 (Stand 01.01.2017)

Der Grosse Rat des Kantons Graubünden1,

gestützt auf Art. 31 der Kantonsverfassung2,

nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 23. März 20103,

beschliesst:

1. Einleitung

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Organisation der richterlichen Behörden und der Schlichtungsbehörden.

Die Zuständigkeiten der Gerichte und Schlichtungsbehörden, die Verfahren, die Prozessfähigkeit und Rechtsvertretung sowie ergänzende Vorschriften zu diesem Gesetz sind Gegenstand der Gesetzgebung über die Zivil-, die Straf- und die Verwaltungsrechtspflege.

Art. 2 Kompetenzkonflikte

Die Konfliktbehörde entscheidet Kompetenzkonflikte zwischen Organen der Rechtsprechung, für deren Lösung das Gesetz keine andere Regelung vorsieht.

Sie besteht aus:

  1. der Vorsteherin oder dem Vorsteher des für die Justiz zuständigen Departements (Vorsitz) und

  2. den Präsidentinnen und Präsidenten des Kantons- und des Verwaltungsgerichts.

Sie wird von einem Organ der Rechtsprechung angerufen, wenn Einigkeit über den Kompetenzkonflikt besteht.

2. Gemeinsame Bestimmungen

2.1. Allgemeine Organisation

Art. 3 Sitz

Das Kantonsgericht, das Verwaltungsgericht, das kantonale Zwangsmassnahmengericht und die Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen haben ihren Sitz in Chur.

Die Regionalgerichte, die Vermittlerämter und die Schlichtungsbehörden für Mietsachen haben ihren Sitz in der Regel am Regionshauptort beziehungsweise an dem von der Verwaltungskommission des Regionalgerichts bestimmten Ort.

Art. 4 Ausschluss

Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, Personen, die eine faktische Lebensgemeinschaft führen, und Verlobte sowie Verwandte und Verschwägerte bis zum dritten Grad dürfen nicht gleichzeitig als Richterin respektive Richter, als Mitglied oder als Aktuarin respektive Aktuar einem Gericht oder einer Schlichtungsbehörde angehören.

Für den Vorrang ist die durch die Wahl bestimmte Reihenfolge massgebend.

Der Ausschluss besteht nach Auflösung der Ehe, der Verlobung, der eingetragenen Partnerschaft oder der faktischen Lebensgemeinschaft fort.

Art. 5 Konstituierung

Unter Vorbehalt der Befugnisse des Wahlorgans konstituieren sich die Gerichte selbst.

Sie teilen insbesondere die Richterinnen und Richter den einzelnen Kammern zu und bezeichnen deren Vorsitzende.

Art. 6 Amtseid und Handgelübde

Die Richterinnen und Richter, die Mitglieder der Schlichtungsbehörden sowie die Aktuarinnen und Aktuare legen vor ihrem Amtsantritt einen Amtseid oder ein Handgelübde auf gewissenhafte Pflichterfüllung ab.

Es leisten den Amtseid oder das Handgelübde:

  1. die Präsidentinnen und Präsidenten des Kantons- und des Verwaltungsgerichts vor dem Grossen Rat;

  2. die Mitglieder des Kantons- und des Verwaltungsgerichts vor der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten;

  3. die Regionalgerichtspräsidentinnen und -präsidenten vor dem Kantonsgericht (Gesamtgericht);

  4. die Mitglieder des Regionalgerichts vor der Regionalgerichtspräsidentin oder dem Regionalgerichtspräsidenten;

  5. die Mitglieder der Schlichtungsbehörden sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter vor der Regionalgerichtspräsidentin oder dem Regionalgerichtspräsidenten;

  6. die Aktuarinnen und Aktuare vor der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten.

Amtseid und Handgelübde haben folgenden Wortlaut: "Sie als gewählte Präsidentin / gewählter Präsident (gewählte Richterin oder gewählter Richter, gewähltes Mitglied, Aktuarin oder Aktuar) des (Kantons-, Verwaltungs-, Regionalgerichts oder der Schlichtungsbehörde) schwören zu Gott (geloben), alle Pflichten Ihres Amtes nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen." "Ich schwöre (gelobe) es."

Art. 7 Amtsenthebung

Die Aufsichtsbehörde kann eine Richterin, einen Richter oder ein Mitglied einer Schlichtungsbehörde vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes entheben, wenn sie oder er:

  1. vorsätzlich oder grobfahrlässig Amtspflichten schwer verletzt hat;

  2. die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat;

  3. wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde oder

  4. aus anderen schwerwiegenden Gründen als Mitglied eines Gerichts oder einer Schlichtungsbehörde nicht mehr zumutbar erscheint.

Der Grosse Rat entscheidet mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder.

Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Amtsenthebung von Mitgliedern des Grossen Rats oder der Regierung.

Art. 8 Geschäftsführung

Die Präsidentin oder der Präsident führt das Gericht, überwacht die gesamte Geschäftstätigkeit und vertritt das Gericht nach aussen.

Die Kanzlei führt die Geschäftskontrollen und besorgt die allgemeinen Kanzleiarbeiten.

Art. 8a Stellenschaffung und -einreihung

Das Kantons- beziehungsweise das Verwaltungsgericht stellen Stellenschaffungsanträge an den Grossen Rat.

Das Kantonsgericht bestimmt aufgrund der jeweiligen Geschäftslast und nach Anhörung der Regionalgerichte für jedes Regionalgericht die Stellenprozente für Aktuariat und Kanzleipersonal.

Das Kantonsgericht reiht die Stellen der Mitglieder und Mitarbeitenden der Regionalgerichte sowie der Vermittlerinnen und Vermittler gestützt auf entsprechende Vorschläge des kantonalen Personalamtes und nach Anhörung der Regionalgerichte in die Gehaltsklassen gemäss kantonalem Personalrecht ein oder sieht für die Vermittlerinnen und Vermittler eine Entschädigung nach Taggeld vor. Es regelt die Zuständigkeiten, das Verfahren sowie weitere Einzelheiten in einer Verordnung.

Art. 8b Stellung, Besoldung und berufliche Vorsorge

Die Besoldung, die Personalnebenkosten und die berufliche Vorsorge der Richterinnen und Richter des Kantons- beziehungsweise des Verwaltungsgerichts richten sich nach der Spezialgesetzgebung.

Die Besoldung, die Personalnebenkosten und die berufliche Vorsorge der voll- und hauptamtlichen Mitglieder der Regionalgerichte richten sich nach dem kantonalen Personal- beziehungsweise Pensionskassenrecht. Bezüglich Dienstverhältnis gelten dieselben Bestimmungen wie für Richterinnen und Richter des Kantons- beziehungsweise des Verwaltungsgerichts.

Die Entschädigungen der nebenamtlichen Mitglieder der Regionalgerichte sowie der nebenamtlichen Aktuarinnen und Aktuare setzen die Regionalgerichte im Rahmen des kantonalen Rechts fest. Die Stellung und die Besoldung der Mitglieder der Schlichtungsbehörden für Mietsachen und für Gleichstellungssachen richten sich nach den Bestimmungen für die nebenamtlichen Mitglieder der Regionalgerichte. Das Kantonsgericht regelt die Einzelheiten in Bezug auf die Schlichtungsbehörden in einer Verordnung.

Die Anstellungsverhältnisse, die Besoldung und die berufliche Vorsorge der Vermittlerinnen und Vermittler sowie der Mitarbeitenden der Gerichte und Schlichtungsbehörden richten sich nach den Bestimmungen des kantonalen Personal- beziehungsweise Pensionskassenrechts. Abweichende Bestimmungen in diesem Gesetz bleiben vorbehalten.

Art. 8c Zugriff auf das zentrale Personen- und Objektregister

Die Gerichte, Vermittlerämter und Schlichtungsbehörden haben Zugriff auf die Daten, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

Der Datenzugriff kann durch ein Abrufverfahren erfolgen.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister4.

2.2. Verhandlung

Art. 9 Verfahrensleitung

Die Vorsitzenden oder die von ihnen bezeichneten Richterinnen oder Richter leiten als Instruktionsrichterinnen oder Instruktionsrichter die Verfahren bis zum Entscheid und treffen nötigenfalls vorsorgliche Verfügungen.

Sie schreiben das Verfahren als erledigt ab, wenn im Laufe des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse an einem Entscheid insbesondere wegen Rückzug, Anerkennung oder Vergleich wegfällt.

Sie unterschreiben die Urteils- und Beschlussausfertigungen.

Art. 10 Beschlussfähigkeit

Zur gültigen Beratung und Beschlussfassung müssen die Gerichte und die Schlichtungsbehörden vollzählig besetzt sein.

Nur bei unvorhergesehenem Ausbleiben oder Ausscheiden einzelner Richterinnen oder Richter kann, sofern keine Partei die Ergänzung verlangt, vor Fünfergerichten gültig verhandelt werden, wenn wenigstens drei, vor Dreiergerichten, wenn wenigstens zwei Richterinnen oder Richter Einsitz nehmen.

Art. 11 Stimmabgabe

Bei der Urteilsfällung ist jede Richterin und jeder Richter beziehungsweise jedes Mitglied der Schlichtungsbehörde zur Stimmabgabe verpflichtet.

Das Gericht und die Schlichtungsbehörde nehmen Abstimmungen offen vor.

Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der oder des Vorsitzenden doppelt.

Art. 12 Amtssprachen

Die Bestimmung der Amtssprachen richtet sich nach dem kantonalen Sprachengesetz5.

Art. 13 Amtsgeheimnis

Richterinnen und Richter, Mitglieder der Schlichtungsbehörden, Aktuarinnen und Aktuare sowie das Kanzleipersonal sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Das Amtsgeheimnis gilt auch für Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie weitere Mitwirkende. Diese sind durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden auf die Schweigepflicht und die strafrechtlichen Folgen bei deren Verletzung aufmerksam zu machen.

Das Kantons- beziehungsweise das Verwaltungsgericht entscheidet über die Entbindung vom Amtsgeheimnis für die Aussage vor Gericht oder im Strafverfahren sowie für die Aktenedition.

Art. 14 Aktuariat

Die Aktuarinnen und Aktuare führen das Protokoll über die Verhandlungen des Gerichts, redigieren die Urteile und unterschreiben die Urteilsausfertigungen.

Sie können im Auftrag der oder des Vorsitzenden bei der Vorbereitung der Fälle und in einzelrichterlichen Verfahren mitwirken sowie beratende Stimme in den Verhandlungen des Gerichts haben.

Das Gericht kann ihnen insbesondere folgende weitere Aufgaben übertragen:

  1. Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen sowie Auskunftspersonen in Fällen von geringerer Bedeutung;

  2. rogatorische und rechtshilfeweise Einvernahmen;

  3. Siegelungen von Erbschaften und Inventaraufnahmen.

2.3. Öffentlichkeit

Art. 15 Gerichtsverhandlung

Zeitpunkt und Gegenstand der Gerichtsverhandlungen sind der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zugänglich zu machen.

Die Gerichtsverhandlungen sind mit Ausnahme der Urteilsberatungen öffentlich.

Die Öffentlichkeit wird von der oder dem Vorsitzenden ganz oder teilweise von den Verhandlungen ausgeschlossen, wenn:

  1. abweichende gesetzliche Vorschriften bestehen;

  2. dies aus wichtigen Gründen erforderlich ist, namentlich zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit oder eines schutzwürdigen Interesses einer beteiligten Person.

Bild- und Tonaufnahmen der Gerichtsverhandlungen sind untersagt.

Die Parteien und Rechtsvertreterinnen oder Rechtsvertreter haben zu den Verhandlungen in korrekter Kleidung zu erscheinen, welche die Würde des Gerichts respektiert.

Art. 16 Gerichtsentscheide

Das Gericht macht seine Entscheide in geeigneter Form der Öffentlichkeit zugänglich.

Das Kantons- und das Verwaltungsgericht publizieren wichtige Urteile.

3. Gerichtsbehörden

3.1. Kantons- und Verwaltungsgericht

3.1.1. Allgemeine Organisation

Art. 17 Kammern

Das Gesamtgericht bestellt jeweils für eine Amtsdauer die Kammern und macht ihre Zusammensetzung öffentlich bekannt.

Aus wichtigen Gründen kann die Zusammensetzung einer Kammer vor Ablauf der Amtsdauer geändert werden. Die Änderung ist öffentlich bekannt zu geben.

Bei der Kammereinteilung ist auf eine möglichst gleichmässige Arbeitsbelastung zu achten.

Art. 18 Besetzung

Die Kammern entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern.

Über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder auf Anordnung der oder des Vorsitzenden entscheiden sie in der Besetzung mit fünf Richterinnen und Richtern.

Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet, entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz.

Das Gesetz kann in bestimmten Bereichen eine Fünferbesetzung oder eine einzelrichterliche Kompetenz vorsehen.

Art. 19 Stellvertretung

Die Richterinnen und Richter sind zur Stellvertretung in anderen Kammern verpflichtet.

Können das Kantons- oder das Verwaltungsgericht durch die eigenen Richterinnen und Richter wegen Verhinderungs- oder Ausstandsgründen nicht vollzählig besetzt werden, werden die Mitglieder des jeweils anderen Gerichts beigezogen.

Auf Beschluss der für die Justiz zuständigen Kommission des Grossen Rats können nötigenfalls zusätzlich die Regionalgerichtspräsidentinnen und -präsidenten als Ersatzrichterinnen und -richter beigezogen werden.

Art. 20 Gesamtgericht

Das Gesamtgericht tagt unter dem Vorsitz der Präsidentin oder des Präsidenten.

Ihm obliegen:

  1. der Erlass von Gerichtsverordnungen;

  2. die Regelung der Einzelheiten der Gerichtsorganisation und -verwaltung;

  3. die Bestellung der Kammern;

  4. die Ernennung der Kammervorsitzenden und die Regelung der Stellvertretung;

  5. die Anstellung und Entlassung des fest angestellten Personals;

  6. der Entscheid über Amtsenthebung und Amtseinstellung;

  7. weitere Aufgaben, die ihm durch Gesetz oder Verordnung übertragen werden.

Es nimmt Wahlen und Abstimmungen offen vor. Verlangt jedoch ein Mitglied des Gerichts die geheime Abstimmung oder Wahl, ist diesem Begehren zu entsprechen. Bei Stimmengleichheit steht der Präsidentin oder dem Präsidenten der Stichentscheid zu; bei Wahlen entscheidet das Los.

3.1.2. Richterinnen und Richter

Art. 21 Bestand und Stellenumfang

Das Kantonsgericht besteht aus sechs vollamtlichen Richterinnen und Richtern.

Das Verwaltungsgericht besteht aus fünf vollamtlichen Richterinnen und Richtern.

Das Gericht kann im Einverständnis mit den Stelleninhaberinnen und Stelleninhabern während der Amtsdauer Veränderungen des Beschäftigungsgrades vornehmen.

Art. 22 Wahlverfahren

Die für die Justiz zuständige Kommission des Grossen Rats schreibt frei werdende Stellen öffentlich aus.

Sie prüft die Bewerberinnen und Bewerber auf ihre persönliche und fachliche Eignung, wobei sie das jeweilige Gericht oder andere Organe einbeziehen kann. Sie gibt zuhanden des Grossen Rats eine Empfehlung ab.

Der Grosse Rat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten, die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten sowie die weiteren Mitglieder des jeweiligen Gerichts in getrennten Wahlgängen.

Bei der Wahl der Richterinnen und Richter des Kantons- und des Verwaltungsgerichts sind die drei Amtssprachen des Kantons gebührend zu berücksichtigen.

Art. 23 Wählbarkeitsvoraussetzungen

Richterinnen und Richter verfügen über die erforderliche persönliche und fachliche Eignung sowie in der Regel über ein Anwaltspatent.

Sie nehmen spätestens beim Amtsantritt Wohnsitz im Kanton.

Art. 24
Art. 25 Nebenbeschäftigungen

Richterinnen und Richter dürfen keine Nebenbeschäftigung ausüben. Im Zweifelsfall entscheidet die für die Justiz zuständige Kommission des Grossen Rats, ob eine Nebenbeschäftigung vorliegt.

Art. 26 Ausscheiden aus dem Amt

Richterinnen und Richter haben ihre Demission der für die Justiz zuständigen Kommission des Grossen Rats mindestens sechs Monate im Voraus bekannt zu geben.

Sie scheiden spätestens am Ende des Jahres aus ihrem Amt aus, in dem sie das 68. Altersjahr vollenden.

Art. 27 Nichtwiederwahl

Will die für die Justiz zuständige Kommission eine Richterin oder einen Richter nicht zur Wiederwahl vorschlagen, hat sie dies der betroffenen Person rechtzeitig vor Ablauf der Amtsdauer mitzuteilen und ihr sowie dem betroffenen Gericht Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Die Kommission übermittelt die Stellungnahmen dem Grossen Rat zur Kenntnisnahme.

3.1.3. Aktuariat

Art. 28 Bestand und Anstellungsvoraussetzungen

Das Gericht stellt die erforderliche Zahl Aktuarinnen und Aktuare nach den personalrechtlichen Bestimmungen des Kantons an. Es legt den Arbeitsumfang fest.

Als Aktuarin oder Aktuar kann angestellt werden, wer über eine abgeschlossene juristische Ausbildung und in der Regel ein Anwaltspatent verfügt.

Art. 29
Art. 30 Nebenbeschäftigungen

Aktuarinnen und Aktuare dürfen keine Nebenbeschäftigung ausüben, welche die Amtsausübung oder die Unabhängigkeit und das Ansehen des Gerichts beeinträchtigen könnte.

Untersagt ist insbesondere:

  1. die Vertretung von Parteien in streitigen Verfahren vor dem jeweiligen Gericht;

  2. die Tätigkeit im gleichen Sachgebiet in der Verwaltung, für welches das jeweilige Gericht zuständig ist;

  3. Aktuarinnen und Aktuaren des Verwaltungsgerichts die Tätigkeit in einer kantonalen oder kommunalen Behörde, deren Entscheide im Streitfall durch das Verwaltungsgericht beurteilt werden.

Selbstständige und unselbstständige Erwerbstätigkeiten bedürfen einer Bewilligung des jeweiligen Gerichts.

Unentgeltliche Nebenbeschäftigungen sind dem jeweiligen Gericht zu melden.

Art. 31 Aktuarinnen und Aktuare ad hoc

Die Präsidentin oder der Präsident und die Kammervorsitzenden entscheiden über den Beizug von Aktuarinnen und Aktuaren ad hoc.

Sofern ihr Pensum am Gericht über 40 Stellenprozente beträgt, gelten für sie bezüglich Nebenbeschäftigungen dieselben Bestimmungen wie für voll- und hauptamtliche Aktuarinnen und Aktuare.

3.1.4. Gerichtskanzlei

Art. 32 Bestand

Die Kanzlei besteht aus einer Kanzleichefin oder einem Kanzleichef und dem erforderlichen weiteren Personal.

3.2. Kantonales Zwangsmassnahmengericht

Art. 33 Zusammensetzung und Stellung

Das kantonale Zwangsmassnahmengericht besteht aus einer Einzelrichterin oder einem Einzelrichter sowie zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertretern.

Kann die Einzelrichterin oder der Einzelrichter nicht durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter ersetzt werden, bezeichnet das Kantonsgericht eine ausserordentliche Stellvertretung.

Das Zwangsmassnahmengericht ist fachlich eigenständig. Administrativ und hinsichtlich Aktuariat ist es dem Regionalgericht angegliedert.

Art. 34 Bezeichnung

Der Grosse Rat bezeichnet die Mitglieder des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts auf Antrag des Kantonsgerichts aus dem Kreis der voll- und hauptamtlichen Mitglieder der Regionalgerichte für die Dauer von vier Jahren.

Die Zusammensetzung des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts ist der Aufsichtsbehörde zu melden und öffentlich bekannt zu geben.

Der Aufwand für das Zwangsmassnahmengericht wird bei der Festlegung der personellen Ressourcen für das jeweilige Regionalgericht berücksichtigt.

3.3. Regionalgerichte

Art. 35

Art. 36 Bestand

Die Regionalgerichte bestehen aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten im Vollamt, einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten im Hauptamt sowie acht nebenamtlichen Richterinnen und Richtern.

Die Regionalgerichte Albula, Engiadina Bassa/Val Müstair und Moesa bestehen jeweils aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten im Vollamt und acht nebenamtlichen Richterinnen und Richtern.

Das Regionalgericht Bernina besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten im Hauptamt und acht nebenamtlichen Richterinnen und Richtern.

Das Regionalgericht Plessur besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten und einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten im Vollamt, einer Richterin oder einem Richter im Hauptamt sowie acht nebenamtlichen Richterinnen und Richtern.

Das Kantonsgericht legt für jedes Gericht den Beschäftigungsgrad fest:

  1. der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten, soweit diese nicht vollamtlich tätig sind;

  2. der hauptamtlichen Richterinnen und Richter.

Sofern es der Aufwand für das kantonale Zwangsmassnahmengericht erfordert, kann das Kantonsgericht ein Hauptamt in ein Vollamt umwandeln.

Art. 37 Wahl

Die Stimmberechtigten wählen in getrennten Wahlgängen:

  1. die Präsidentin oder den Präsidenten;

  2. die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten im Voll- oder Hauptamt;

  3. die hauptamtlichen Richterinnen und Richter;

  4. die übrigen Richterinnen und Richter.

Die Regionalgerichte wählen die nebenamtlichen Vizepräsidentinnen und -präsidenten aus dem Kreis der nebenamtlichen Richterinnen und Richter.

Art. 38 Nebenbeschäftigungen

Für vollamtliche Mitglieder der Regionalgerichte finden die Bestimmungen über Nebenbeschäftigungen für Richterinnen und Richter des Kantons- und des Verwaltungsgerichts Anwendung.

Hauptamtliche Mitglieder der Regionalgerichte dürfen keine Nebenbeschäftigung ausüben, welche die Amtsausübung oder die Unabhängigkeit und das Ansehen des Gerichts beeinträchtigen könnte. Selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeiten sind der Aufsichtsbehörde zu melden.

Art. 39 Kammern und Besetzung

Jedes Regionalgericht bestellt eine Zivil- und eine Strafkammer und macht ihre Zusammensetzung öffentlich bekannt.

Die Kammern entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern.

Über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder auf Anordnung der oder des Vorsitzenden entscheiden sie in der Besetzung mit fünf Richterinnen und Richtern.

Das Gesetz kann in bestimmten Bereichen eine Fünferbesetzung oder eine einzelrichterliche Kompetenz vorsehen.

Art. 40 Stellvertretung

Die Richterinnen und Richter sind zur Stellvertretung in der anderen Kammer verpflichtet. Das Gericht regelt die Stellvertretung.

Erweist sich die Besetzung eines Regionalgerichts mit seinen eigenen Richterinnen und Richtern als unmöglich, kann das Kantonsgericht es durch Richterinnen und Richter eines Nachbargerichts ergänzen oder ein anderes Gericht als zuständig erklären.

Art. 41 Präsidialaufgaben

Die Präsidentin oder der Präsident leitet alle Sitzungen, soweit nicht der Vorsitz in einer Kammer der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten oder einer anderen Richterin oder einem anderen Richter übertragen ist.

Art. 42 Justizverwaltung

Jedes Regionalgericht bestellt eine aus fünf Mitgliedern bestehende Verwaltungskommission, die unter Vorbehalt anders lautender Bestimmungen für Wahlen, personalrechtliche Fragen und weitere Geschäfte der Justizverwaltung zuständig ist.

Das Kantonsgericht kann nach Anhörung der Regionalgerichte für untergeordnete Angelegenheiten Einzelzuständigkeiten der Regionalgerichtspräsidentin oder des -präsidenten in einer Verordnung vorsehen.

Art. 43 Aktuariat

Aktuarinnen und Aktuaren ist es untersagt, nebenamtliche Richterin oder nebenamtlicher Richter am jeweiligen Gericht zu sein.

Sofern ihr Pensum am Gericht über 40 Stellenprozente beträgt, gelten für sie bezüglich Nebenbeschäftigungen dieselben Bestimmungen wie für voll- und hauptamtliche Aktuarinnen und Aktuare des Kantons- und des Verwaltungsgerichts.

Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet über den Beizug von Aktuarinnen und Aktuaren ad hoc.

Art. 44

4. Schlichtungsbehörden

4.1. Vermittleramt

Art. 45 Anzahl und Stellung

Als Schlichtungsbehörde besteht in jeder Region ein Vermittleramt.

Das Vermittleramt ist fachlich eigenständig. In administrativer Hinsicht ist es dem Regionalgericht angegliedert. Die Einzelheiten regeln Vermittleramt und Regionalgericht in einer Vereinbarung.

Art. 46 Zusammensetzung und Wahl

Das Regionalgericht wählt eine Vermittlerin oder einen Vermittler sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die Dauer von vier Jahren.

Ersatzwahlen während der Amtsdauer sind möglich.

Das Regionalgericht schreibt zu besetzende Stellen öffentlich aus.

Die Zusammensetzung des Vermittleramts ist der Aufsichtsbehörde zu melden und öffentlich bekannt zu geben.

Art. 47 Wählbarkeitsvoraussetzungen und Nebenbeschäftigungen

Vermittlerinnen und Vermittler verfügen über die erforderliche persönliche Eignung.

In mehrsprachigen Regionen ist auf eine angemessene Kenntnis oder Vertretung der Amtssprachen zu achten.

Vermittlerinnen und Vermittler dürfen keine Tätigkeiten ausüben, welche die Unabhängigkeit der Schlichtungsbehörde beeinträchtigen könnte.

Art. 48 Stellvertretung

Kann die Vermittlerin oder der Vermittler nicht durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter ersetzt werden, bezeichnet das Regionalgericht eine ausserordentliche Stellvertretung.

Art. 49

Art. 50 Aktuariat und Kanzlei

Das Regionalgericht entscheidet über die grundlegende organisatorische Ausgestaltung des Aktuariats und der Kanzlei nach Anhörung des Vermittleramts.

Soweit die Aktuariats- und Kanzleiarbeiten nicht Angestellten des Regionalgerichts obliegen, ist das Vermittleramt für die Wahl zuständig.

4.2. Schlichtungsbehörde für Mietsachen

Art. 51 Anzahl und Stellung

Für Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen besteht in jeder Region eine Schlichtungsbehörde.

Die Schlichtungsbehörde für Mietsachen ist fachlich eigenständig. In administrativer Hinsicht ist sie dem Regionalgericht angegliedert.

Art. 52 Zusammensetzung

Die Schlichtungsbehörde für Mietsachen besteht aus:

  1. der Vermittlerin oder dem Vermittler (Vorsitz);

  2. je einer Vertretung der Mieter- und Vermieterseite;

  3. je einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter.

Art. 53 Wahl

Das Regionalgericht wählt die Vertretung der Mieter- und der Vermieterseite sowie deren Stellvertretung für die Dauer von vier Jahren.

Ersatzwahlen während der Amtsdauer sind möglich.

Die Mieter- und Vermieterorganisationen unterbreiten Vorschläge für die Wahl ihrer Vertretung.

Die Zusammensetzung der Schlichtungsbehörde ist der Aufsichtsbehörde zu melden und öffentlich bekannt zu geben.

Art. 54 Stellvertretung

Kann die Schlichtungsbehörde für Mietsachen nicht durch eine gewählte Stellvertretung ergänzt werden, bezeichnet das Regionalgericht eine ausserordentliche Stellvertretung.

Art. 55

Art. 56 Aktuariat und Kanzlei

Das Regionalgericht entscheidet über die grundlegende organisatorische Ausgestaltung des Aktuariats und der Kanzlei.

Soweit die Aktuariats- und Kanzleiarbeiten nicht Angestellten des Regionalgerichts obliegen, ist die Schlichtungsbehörde für Mietsachen für die Wahl zuständig. Sie regelt die Organisation der Rechtsberatung gemäss Bundesrecht.

4.3. Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen

Art. 57 Anzahl und Stellung

Für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz besteht eine kantonale Schlichtungsbehörde.

Die Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen ist fachlich eigenständig. In administrativer Hinsicht ist sie dem Regionalgericht Plessur angegliedert.

Art. 58 Zusammensetzung

Die Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen besteht aus:

  1. einer oder einem Vorsitzenden;

  2. je einer Vertretung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite;

  3. je einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter.

Die bundesrechtlichen Paritätsvorschriften sind zu beachten.

Art. 59 Wahl

Der Grosse Rat wählt die Mitglieder der Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen für die Dauer von vier Jahren auf Antrag der für die Justiz zuständigen Kommission des Grossen Rats.

Die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen unterbreiten Vorschläge für die Wahl ihrer Vertretung.

Die Zusammensetzung der Schlichtungsbehörde ist der Aufsichtsbehörde zu melden und öffentlich bekannt zu geben.

Art. 60 Stellvertretung

Kann die Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen nicht durch eine gewählte Stellvertretung ergänzt werden, bezeichnet das Kantonsgericht eine ausserordentliche Stellvertretung.

Art. 61

5. Aufsicht und Oberaufsicht

5.1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 62 Grundsatz

Die Aufsicht und Oberaufsicht über die Gerichte und Schlichtungsbehörden bezieht sich einzig auf die Geschäftsführung und die Justizverwaltung.

In Fragen der Rechtsprechung dürfen den Gerichten und Schlichtungsbehörden weder von übergeordneten Gerichtsinstanzen noch von Verwaltungsbehörden Vorschriften gemacht oder Weisungen erteilt werden. Davon ausgenommen sind Rückweisungsentscheide in einem Rechtsmittelverfahren.

Art. 63 Befugnisse

Gegen ordnungswidrige Zustände schreitet die zuständige Aufsichtsbehörde von Amtes wegen oder auf Beschwerde hin ein.

Sie kann insbesondere:

  1. die fehlbaren Behörden, nötigenfalls unter Fristansetzung, zur Erfüllung ihrer Pflichten anhalten;

  2. bei wiederholter Pflichtverletzung oder Widersetzlichkeit ein anderes Mitglied des Gerichts beziehungsweise der Schlichtungsbehörde oder eine andere Gerichtsbehörde beziehungsweise eine andere Schlichtungsbehörde mit der Erfüllung ihrer Pflicht beauftragen;

  3. bei schuldhafter Pflichtverletzung gegenüber den verantwortlichen Organen Disziplinarmassnahmen anordnen.

Art. 64 Disziplinarmassnahmen

Nach Durchführung der Untersuchung und Anhörung der betroffenen Person kann die zuständige Aufsichtsbehörde je nach der Schwere des Verschuldens folgende Disziplinarmassnahmen verhängen:

  1. Verweis;

  2. Busse bis zu 10 000 Franken;

  3. Amtseinstellung bis zu einer Dauer von sechs Monaten;

  4. Amtsenthebung.

Die zivil- und die strafrechtliche Verantwortlichkeit bleibt vorbehalten.

5.2. Aufsicht des Kantonsgerichts

Art. 65 Grundsatz

Das Kantonsgericht lässt sich von allen Zweigen der Zivil- und Strafrechtspflege über die Tätigkeit jährlich Bericht erstatten.

Es überwacht ihren Geschäftsgang in geeigneter Weise und kann ihnen allgemeine Weisungen erteilen.

Art. 66 Aufsichtsbeschwerde

Aufsichtsbeschwerden gegen ein Regionalgericht, eine Schlichtungsbehörde oder das kantonale Zwangsmassnahmengericht sowie deren Mitglieder sind beim Kantonsgericht einzureichen.

Im Übrigen gelten für das Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege6.

Art. 67 Zuständigkeit

Das Gesamtgericht ist zuständig für Beschlüsse, mit welchen Mitglieder der Regionalgerichte sowie der Schlichtungsbehörden zeitweilig im Amt eingestellt oder ihres Amtes enthoben werden.

Die weiteren Geschäfte der Justizaufsicht kann das Gericht mittels Verordnung an ein anderes Gremium innerhalb des Gerichts übertragen.

5.3. Aufsicht und Oberaufsicht des Grossen Rats

Art. 68 Grundsatz

Der Grosse Rat übt die Aufsicht über das Kantons- und das Verwaltungsgericht sowie die Oberaufsicht über die anderen Zweige der Rechtspflege aus.

Das Kantons- und das Verwaltungsgericht erstatten ihm jährlich Bericht über ihre Geschäftstätigkeit.

Der Rechenschaftsbericht des Kantonsgerichts erstreckt sich auch auf die Tätigkeit der seiner Aufsicht unterstehenden weiteren Organe der Rechtspflege.

Die besonderen Informationsrechte richten sich nach der Gesetzgebung über den Grossen Rat.

Art. 69 Zuständigkeit

Der Grosse Rat ist zuständig für Disziplinarmassnahmen, mit welchen Richterinnen und Richter des Kantons- und des Verwaltungsgerichts zeitweilig im Amt eingestellt oder ihres Amtes enthoben werden.

Die weiteren Disziplinarmassnahmen kann die für die Justiz zuständige Kommission des Grossen Rats aussprechen.

Art. 70 Aufsichtsbeschwerde

Aufsichtsbeschwerden gegen das Kantons- oder das Verwaltungsgericht sind beim Grossen Rat einzureichen.

6. Rechnungswesen

Art. 71 Finanz- und Rechnungswesen

Jedes Gericht führt das Finanz- und Rechnungswesen nach den Grundsätzen des kantonalen Finanzhaushaltsrechts.

Das Kantonsgericht prüft und genehmigt Budget und Rechnung der Regionalgerichte.

Die kantonale Finanzkontrolle prüft im Anschluss daran die Budgets und Rechnungen der Regionalgerichte, des Kantons- und des Verwaltungsgerichts zuhanden der Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rats.

Das Kantonsgericht regelt die Einzelheiten zum Finanz- und Rechnungswesen der Regionalgerichte und Schlichtungsbehörden in einer Verordnung. Das für die Finanzen zuständige Departement, die Finanzkontrolle sowie die Regionalgerichte und Schlichtungsbehörden sind vorgängig anzuhören.

Nach Rücksprache mit dem für die Finanzen zuständigen Departement können das Kantons- und das Verwaltungsgericht Aufgaben des Finanz- und Rechnungswesen gegen Entschädigung der Finanzverwaltung übertragen.

Art. 72 Gerichtskosten

Die Gerichte und Schlichtungsbehörden erheben für ihre Tätigkeit von den Parteien Gerichtskosten gemäss den einschlägigen Verfahrensvorschriften und Gebührenverordnungen.

Über die Kostenauflage ist in den Urteilen und Beschlüssen zu befinden.

Die von den Gerichts- und Schlichtungsbehörden ausgesprochenen Geldstrafen und Bussen fallen in die Kasse des in erster Instanz zuständigen Gerichts.

Art. 73

7. Schlussbestimmungen

Art. 74 Aufhebung von Erlassen

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gerichtsorganisationsgesetz vom 31. August 20067 aufgehoben.

Verweisen geltende Erlasse auf Bestimmungen, die durch dieses Gesetz ersetzt werden, finden die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung.

Art. 75 Änderung von Erlassen

Die Änderung von Gesetzen wird im Anhang8 geregelt.

Art. 76

Art. 76a Übergangsbestimmungen

Die bei der Auflösung der Bezirksgerichte vorhandenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gehen unter Vorbehalt von Absatz 2 entschädigungslos auf den Kanton über.

Die im Eigentum der Bezirke und der Regionalverbände stehenden Grundstücke und die beschränkten dinglichen Rechte, die für die Aufgabenerfüllung der Regionalgerichte benötigt werden, gehen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes unter Übernahme der Verbindlichkeiten und gegen angemessene Entschädigung an den Kanton über. Der Grundbucheintrag erfolgt auf Anmeldung des Kantons gebührenfrei.

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Arbeitsverträge zwischen den Bezirksgerichten beziehungsweise Schlichtungsbehörden und ihren Mitarbeitenden sind innert dreier Monate auf den neuen Arbeitgeber umzuschreiben.

Alle Befugnisse der Bezirksgerichte gehen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die Regionalgerichte über.

Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vor einer Schlichtungsbehörde hängig sind, bestimmt sich die Zuständigkeit nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens nach neuem Recht.

Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vor einem Gericht hängig sind, bleibt die Zuständigkeit bis zur rechtskräftigen Erledigung erhalten.

Art. 77 Referendum und Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum9.

Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens10.

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