173.100
Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts
Vom 14.12.2010 (Stand 01.01.2017)
Gestützt auf Art. 51a Abs. 3 der Kantonsverfassung und Art. 20 des Gerichtsorganisationsgesetzes
vom Kantonsgericht erlassen am 14. Dezember 2010
1. Gesamtgericht
Art. 1 Aufgaben, Vorsitz
Das Gesamtgericht steht unter dem Vorsitz der Präsidentin oder des Präsidenten. Es:
nimmt die Aufgaben gemäss Artikel 20 GOG wahr;
…
genehmigt das Budget und die Jahresrechnung des Kantonsgerichts zu Handen des Grossen Rates und stellt die gemäss Artikel 20 f. FHG notwendigen Nachtragskreditanträge an die Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates (Art. 36 Abs. 3 FHG);
verabschiedet den jährlichen Bericht über die Geschäftstätigkeit des Kantonsgerichts an den Grossen Rat (Art. 68 Abs. 2 und 3 GOG);
stellt Stellenschaffungsanträge an den Grossen Rat;
genehmigt Vereinbarungen über die Übertragung von Aufgaben auf Dienststellen der kantonalen Verwaltung und langfristige Verträge.
2. Kammern
Art. 2 Arten
Zur Behandlung der dem Kantonsgericht zukommenden Aufgaben werden die folgenden Kammern gebildet:
Justizaufsichtskammer;
1. Zivilkammer;
2. Zivilkammer;
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer;
1. Strafkammer;
2. Strafkammer.
Art. 3 Zusammensetzung
Jede Kammer besteht aus der oder dem jeweiligen Vorsitzenden, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter und einer zusätzlichen Richterin oder einem zusätzlichen Richter.
Ist eine Fünfer-Besetzung vorgesehen oder wird eine solche angeordnet (Art. 18 Abs. 2 und 4 GOG), bestimmt die oder der Vorsitzende die zwei weiteren, zusätzlich zu den Kammermitgliedern einsitzenden Richterinnen und Richter.
Art. 4 Geschäftserledigung
Die Kammervorsitzenden sind für die Instruktion der ihrer Kammer zugeteilten Fälle zuständig.
In der Regel bereiten sie die Fälle selbst vor und erarbeiten einen Urteilsvorschlag. Zur Gewährleistung einer ausgeglichenen Geschäftslastverteilung können einzelne Fälle oder ganze Aufgabenbereiche andern Kammermitgliedern zur Instruktion und Entscheidvorbereitung übertragen werden. In diesem Fall übernehmen diese als Instruktionsrichterin oder Instruktionsrichter die Funktion der oder des Vorsitzenden.
Mit der Abklärung bestimmter Rechtsfragen sowie dem Verfassen von Urteilsentwürfen und Referaten nach Anleitung der oder des Vorsitzenden können auch die Aktuarinnen und Aktuare betraut werden. Die Mitwirkung ist offen zu legen.
Art. 5 Justizaufsichtskammer
Die Justizaufsichtskammer ist zuständig zum Entscheid über
Aufsichtsbeschwerden gegen ein Regionalgericht, eine Schlichtungsbehörde oder das kantonale Zwangsmassnahmengericht sowie deren Mitglieder (Art. 66 GOG);
alle Geschäfte der Justizaufsicht, die nicht ausdrücklich dem Gesamtgericht vorbehalten sind (Art. 20, Art. 67 GOG), sowie der Justizverwaltung im Zusammenhang mit den Regionalgerichten gemäss Regionalgerichtsverordnung und den Schlichtungsbehörden gemäss Schlichtungsbehördenverordnung.
Art. 6 1. Zivilkammer
Die 1. Zivilkammer behandelt Zivilfälle, bei denen das Kantonsgericht einzige kantonale Instanz ist, sowie zivilrechtliche Berufungen, Beschwerden und Revisionen aus folgenden Rechtsgebieten:
Zivilgesetzbuch (Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht);
mit dem Zivilgesetzbuch zusammenhängende Erlasse wie Partnerschaftsgesetz, Fortpflanzungsmedizingesetz, Datenschutzgesetz, Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht, Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland.
Art. 7 2. Zivilkammer
Die 2. Zivilkammer behandelt Zivilfälle, bei denen das Kantonsgericht einzige kantonale Instanz ist, sowie zivilrechtliche Berufungen, Beschwerden und Revisionen aus folgenden Rechtsgebieten:
Obligationenrecht (allgemeiner Teil einschliesslich Entstehung durch unerlaubte Handlung und aus ungerechtfertigter Bereicherung, einzelne Vertragsverhältnisse einschliesslich Innominatkontrakte, Gesellschafts-, Handels- und Wertpapierrecht);
mit dem Obligationenrecht zusammenhängende Erlasse wie Haftpflichtrecht nach Spezialgesetzen, Versicherungsvertragsrecht, Gleichstellung von Frau und Mann, Konsumentenschutz, Fusionsgesetz, Börsengesetz;
privates Wettbewerbsrecht, Kartellrecht, geistiges Eigentum;
Schiedsgerichtsbarkeit.
Art. 8 Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer nimmt einerseits die dem Kantonsgericht als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs obliegenden Aufgaben wahr (Art. 14 ff. EGzSchKG).
Sie beurteilt im Weiteren die sich aus dem Schuldbetreibungs- und Konkursrecht ergebenden Weiterzüge im summarischen Verfahren (Art. 251 ZPO).
Art. 9 1. Strafkammer
Die 1. Strafkammer beurteilt strafrechtliche Berufungen gemäss den Bestimmungen der Strafprozessordnung.
Sie amtet zudem als Berufungsinstanz in Jugendstrafsachen.
Art. 10 2. Strafkammer
Die 2. Strafkammer ist zuständig zur Behandlung von strafrechtlichen Beschwerden und entscheidet erstinstanzlich in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen.
Sie amtet zudem als Beschwerdeinstanz in Jugendstrafsachen.
Art.
11 Gemeinsame Bestimmungen
1. Verfügungen der oder des Vorsitzenden
Im Rahmen der Instruktion erlässt die oder der Vorsitzende die notwendigen prozessleitenden Verfügungen einschliesslich vorsorgliche Massnahmen und Verfügungen über die unentgeltliche Rechtspflege.
Die oder der jeweilige Kammervorsitzende oder Instruktionsrichter/-in ist zuständig zum Erlass der prozesserledigenden Entscheide gemäss Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 18 Absatz 3 GOG.
Art. 12 2. Abgrenzung der Zuständigkeiten
Für die Zuteilung eines Geschäfts an eine Kammer ist die Rechtsfrage massgeblich, auf der das Schwergewicht der Entscheidung liegt.
Geht es zur Hauptsache um prozessuale Streitigkeiten, den Kostenpunkt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege oder die Vollziehung eines Urteils, so wird die Zuständigkeit aufgrund der dem Entscheid zugrundeliegenden materiell-rechtlichen Hauptfrage bestimmt.
Im Einzelfall kann etwa aus Gründen der Konnexität eines Geschäftes mit einem anderen von der vorgegebenen Geschäftsaufteilung abgewichen werden. In diesen Fällen einigen sich die Vorsitzenden der betreffenden Kammern. Bei Meinungsverschiedenheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Kantonsgerichts.
3. Kantonsgerichtspräsident/-in
Art. 13 Präsidialaufgaben und Zuständigkeiten
Die Präsidentin oder der Präsident führt das Kantonsgericht und überwacht die Geschäftstätigkeit. Ihr oder ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
Erledigung sämtlicher administrativer und personalrechtlicher Geschäfte in Zusammenarbeit mit der Gerichtskanzlei unter Vorbehalt der Zuständigkeiten des Gesamtgerichts;
Vorbereitung der dem Gesamtgericht vorbehaltenen Geschäfte gemäss Artikel 20 GOG;
Erstellung von Budget, Jahresrechnung und Rechenschaftsbericht zu Handen des Gesamtgerichts und des Grossen Rates;
Tätigung von Ausgaben im Rahmen des genehmigten Budgets und des kantonalen Finanzrechts;
Verkehr mit den für das Kantonsgericht zuständigen grossrätlichen Kommissionen und Ämtern der kantonalen Verwaltung;
Verkehr mit den der Aufsicht des Kantonsgerichts unterliegenden Regionalgerichten, Schlichtungsbehörden sowie Betreibungs- und Konkursämtern;
Verfassen von Vernehmlassungen zu Gesetzesvorlagen und Mitwirkung bei Justizvorlagen, die das Kantonsgericht und seine Rechtsprechungsbereiche betreffen;
periodische Überprüfung der durch die Kammern und die einzelnen Mitglieder zu bewältigenden Geschäftslast;
Koordination des Einsatzes von Aktuarinnen und Aktuaren in Absprache mit den Kammervorsitzenden.
Art. 14 Entlastung
Die Präsidentin oder der Präsident wird im zeitlichen Umfang der präsidialen Tätigkeiten von Rechtsprechungsaufgaben entlastet.
Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident unterstützt die Präsidentin oder den Präsidenten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und übernimmt ihre oder seine Stellvertretung.
Die Präsidentin oder der Präsident ist befugt, für besondere, in ihre oder seine Kompetenz fallende Tätigkeiten auch die übrigen Richterinnen und Richter beizuziehen.
4. Verfahrensvorschriften
4.1. Prozessinstruktion
Art. 15 Aufgaben
Im Rahmen der Prozessinstruktion kommen den instruierenden Richterinnen und Richtern insbesondere folgende Aufgaben zu:
Anweisungen an die Kanzlei betreffend Erfassung der Fälle;
Erlass der notwendigen prozessleitenden Verfügungen einschliesslich Verfügungen über vorsorgliche Massnahmen und die unentgeltliche Rechtspflege;
Abklärung der sich stellenden Tat- und Rechtsfragen, allenfalls unter Beizug einer Aktuarin oder eines Aktuars;
Erhebung von Beweisen, soweit sich dies als notwendig und zulässig erweist;
Prüfung, ob sich Fragen grundsätzlicher Bedeutung stellen und demgemäss eine Fünfer-Besetzung notwendig wird;
in Fällen mit Parteivortritt die Organisation der Hauptverhandlung unter Mithilfe der Kanzlei und Leitung derselben.
4.2. Verfahren mit Parteivortritt
Art. 16 Aktenauflage
Spruchreife Fälle werden nach der Vorbereitung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zusammen mit allfälligen Aufzeichnungen über rechtliche Vorabklärungen mindestens zehn Tage vor der Verhandlung für die Mitrichterinnen und Mitrichter aufgelegt.
Allfällige Einwände gegen den Verfahrensablauf sind der oder dem Vorsitzenden umgehend mitzuteilen.
Art. 17 Kantonspolizei
Hat in Strafsachen die beschuldigte Person vor dem Kantonsgericht zu erscheinen, ist während der Verhandlung ein Kantonspolizist anwesend, soweit dies die oder der Vorsitzende als notwendig erachtet.
Art. 18 Kleidung
Die Richterinnen und Richter sowie Aktuarinnen und Aktuare tragen an Verhandlungen mit Parteivortritt dunkle Kleidung.
Die Parteien und Rechtsvertreterinnen oder Rechtsvertreter haben zu den Verhandlungen in korrekter Kleidung zu erscheinen, welche die Würde des Gerichts respektiert.
Art. 19 Urteilsberatung
Das Urteil wird nach dem Parteivortritt in geheimer Beratung gefällt.
Die oder der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge der Voten.
Art. 20 Protokoll
Die Aktuarin oder der Aktuar verfasst unmittelbar nach der Gerichtsverhandlung das Protokoll.
Art. 21 Urteilsredaktion
Die Aktuarin oder der Aktuar redigiert das Urteil möglichst beförderlich.
Die oder der Vorsitzende überwacht die Urteilsredaktion und korrigiert den Entwurf.
Art. 22 Urteilsmitteilung, Publikation
Nach Unterzeichnung des Urteils durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Aktuarin oder den Aktuar erfolgt die Mitteilung durch die Gerichtskanzlei.
Die oder der Vorsitzende entscheidet auf Vorschlag der Aktuarin oder des Aktuars über eine allfällige Publikation des Urteils und über die Art der Veröffentlichung.
4.3. Verfahren ohne Parteivortritt
Art. 23 Vorbereitung
Ist ein Fall spruchreif, bereitet die oder der Vorsitzende diesen für die Beratung im Spruchkörper vor. In der Regel wird dabei ein umfassender Urteilsentwurf verfasst oder werden zumindest die massgeblichen Erwägungen in einem Referat ausformuliert.
Sofern die oder der Vorsitzende nicht selbst die Redaktion übernimmt, genügen bei einfachen Fällen und Einzelrichterverfahren stichwortartige Aufzeichnungen zu Handen der Aktuarin oder des Aktuars, welche oder welcher gestützt darauf den Urteilsentwurf verfasst.
Art. 24 Beizug einer Aktuarin oder eines Aktuars
Die oder der Vorsitzende kann für die Abklärung einzelner Fragen oder die Redaktion des Referats oder Urteilsentwurfs oder einzelner Teile davon eine Aktuarin oder einen Aktuar beiziehen.
Art. 25 Urteilsfällung ohne Beratung
Liegt der Urteilsentwurf vor, wird dieser bei Zuständigkeit des Kantonsgerichts samt Akten bei den übrigen Mitgliedern der Kammer in Zirkulation gesetzt.
Sind diese mit dem Urteilsentwurf und den Erwägungen einverstanden, kann auf eine gemeinsame Beratung verzichtet werden, und der Entwurf wird nach der Zustimmung aller Richterinnen oder Richter zum Urteil erhoben.
Art. 26 Urteilsfällung mit Beratung
Eine gemeinsame Urteilsberatung findet statt, wenn die oder der Vorsitzende dies von vornherein anordnet oder ein Kammermitglied dies wünscht. In Fällen, in denen das Gesamtgericht als Spruchkörper gemäss Artikel 18 Absatz 2 GOG zuständig ist, findet immer eine Urteilsberatung statt.
An der Beratung nimmt eine Aktuarin oder ein Aktuar teil, welche oder welcher das Protokoll führt.
Art. 27 Schlussredaktion
Ist das Urteil gefällt, nimmt die Aktuarin oder der Aktuar die Schlussredaktion vor und unterbreitet das Urteil der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden zur Prüfung.
Für Mitteilung und Publikation gilt Artikel 22 dieser Verordnung.
5. Aktuariat
Art. 28 Aufgaben
Die Aktuarinnen und Aktuare sind insbesondere mit folgenden Aufgaben betraut:
Protokollführung an den Gerichtsverhandlungen und anschliessende Redaktion der Entscheide;
Mitarbeit bei der Prozessinstruktion, Abklärung von Rechtsfragen und teilweises Verfassen von Urteilsentwürfen und Referaten;
Betreuung der Gerichtsbibliothek;
…
Übernahme weiterer, vom Präsidium zugewiesener Aufgaben.
Art. 29 Aktuarinnen und Aktuare ad hoc
Die Präsidentin oder der Präsident sowie die Kammervorsitzenden können Aktuarinnen und Aktuare ad hoc beiziehen, sofern dies für die Bewältigung der Geschäftslast notwendig erscheint.
Art. 30 Substitutinnen und Substituten
Das Kantonsgericht bietet in der Regel zwei Juristinnen oder Juristen die Gelegenheit, ein halbjähriges Praktikum für den Erwerb des Anwaltspatents zu absolvieren.
Die Präsidentin oder der Präsident legt in Absprache mit dem kantonalen Personalamt die Besoldung und die Anstellungsbedingungen fest.
Art. 31 Besoldung der Aktuarinnen und Aktuare
Die festangestellten Aktuarinnen und Aktuare werden in die Funktionsklasse 24 gemäss kantonalem Personalrecht eingereiht.
Das Gesamtgericht legt zu Beginn des Arbeitsverhältnisses den Anfangslohn gemäss den Bestimmungen des kantonalen Personalrechts fest.
Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet alljährlich nach einer Mitarbeitendenbeurteilung gemäss kantonalem Personalrecht über den Lohnanstieg sowie über die Ausrichtung von Funktionszulagen, Leistungs- und Spontanprämien.
Art. 32 Besoldung der Aktuarinnen und Aktuare ad hoc
Die Entschädigung der Aktuarinnen und Aktuare ad hoc darf folgende Ansätze nicht übersteigen:
a) bei Seitenzahlentschädigung:
1. mit Anwaltspatent: Fr. 80.– pro Seite
2. ohne Anwaltspatent: Fr. 70.– pro Seite
b) bei Stundenzahlentschädigung (nur für erfahrene Aktuare und Aktuarinnen mit Anwaltspatent): Fr. 110.– pro Stunde
Das Kantonsgericht passt diese Ansätze periodisch der Teuerung an.
Mit wiederholt eingesetzten Aktuarinnen und Aktuaren ad hoc sind sozialversicherungsrechtlich korrekte Verträge abzuschliessen.
5a. IT-Verantwortliche Person der kantonalen Gerichte
Art. 32a Aufgabe, Stellung
Die oder der IT-Verantwortliche der kantonalen Gerichte stellt in Zusammenarbeit mit dem kantonalen Amt für Informatik den Betrieb der Informatik bei allen kantonalen Gerichtsbehörden sicher.
Die oder der IT-Verantwortliche ist administrativ dem Kantonsgericht angegliedert und untersteht der Kantonsgerichtspräsidentin oder dem Kantonsgerichtspräsidenten.
Art. 32b Besoldung
Die oder der IT-Verantwortliche wird in die Funktionsklasse 18 gemäss kantonalem Personalrecht eingereiht.
Für die Festsetzung des Lohnes zu Beginn des Arbeitsverhältnisses und den späteren Lohnanstieg gilt Artikel 31 Absätze 2 und 3 dieser Verordnung sinngemäss.
6. Gerichtskanzlei
Art. 33 Aufgaben
Die Gerichtskanzlei erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
a) Erfassung aller eingehenden Fälle und Ausführung von Prozessinstruktionen nach Anweisung der Vorsitzenden;
b) Mitteilung und Abrechnung von Entscheiden;
bbis) Führen des Rechnungswesens;
c) Erledigung von Korrespondenz und Telefonverkehr;
d) Archivierung von Prozessakten;
e) Erledigung weiterer administrativer Arbeiten im Zusammenhang mit dem Gerichtsbetrieb und dem Personalwesen auf Anweisung der Präsidentin oder des Präsidenten.
Art. 34 Leitung
Die Gerichtskanzlei steht unter der Leitung der Kanzleichefin oder des Kanzleichefs. Sie oder er ist verantwortlich für eine effiziente Organisation der Kanzlei, die Führung des Kanzleipersonals und sorgt für eine speditive Erledigung der anfallenden Arbeiten.
Art. 35 Aufsicht
Die Gerichtskanzlei steht unter der Aufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten.
Art. 36 Besoldung
Die Kanzleichefin oder der Kanzleichef wird in die Funktionsklasse 17 gemäss kantonalem Personalgesetz eingereiht. Für das übrige Kanzleipersonal ohne spezielle Aufgaben stehen die Funktionsklassen 11 - 13 zur Verfügung.
Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Kanzleichefin oder des Kanzleichefs kann bei Ausführung aller Stellvertretungsfunktionen maximal in die Funktionsklasse 15 eingereiht werden.
Bei Ausübung aller Funktionen gemäss Artikel 38 ff. dieser Verordnung kann die zuständige Fachperson für das Rechnungswesen in die Funktionsklasse 15 eingereiht werden.
Für die Festsetzung des Lohns zu Beginn des Arbeitsverhältnisses und den späteren Lohnanstieg gilt Artikel 31 Absatz 2 und 3 dieser Verordnung.
7. Dienststellen der kantonalen Verwaltung
Art. 37 Auslagerung spezieller Tätigkeiten
Das Kantonsgericht kann in Absprache mit der zuständigen Departementsvorsteherin oder dem zuständigen Departementsvorsteher bestimmte Dienststellen der kantonalen Verwaltung mit Tätigkeiten betrauen, die nicht zu seinem Kernbereich gehören, wie:
das Inkasso der Gerichtsgebühren durch die Finanzverwaltung;
Beizug des Personalamtes für personalrechtliche Fragen und das Lohnwesen;
der Betrieb der Informatikinfrastruktur sowie der Fachapplikationen durch das Amt für Informatik;
die Betreuung der Gerichtsräumlichkeiten (Unterhalt, Reinigung) durch das Hochbauamt.
Das Kantonsgericht regelt mit den Amtsstellen die Entschädigung für deren Aufwand.
8. Rechnungswesen
Art. 38 Budget und Jahresrechnung
Die Präsidentin oder der Präsident erstellt zusammen mit der zuständigen Fachperson für das Rechnungswesen und der Finanzverwaltung das Budget und die Jahresrechnung zu Handen des Gesamtgerichts und des Grossen Rates.
Art. 39 Kreditüberwachung
Die Präsidentin oder der Präsident überwacht zusammen mit der zuständigen Fachperson für das Rechnungswesen die Budgetkredite und bereitet nötigenfalls rechtzeitig die erforderlichen Nachtragskreditanträge vor.
Art. 40 Unterschriftenregelung
Alle Ausgabenbelege sind von einer Richterin oder einem Richter zusammen mit einer oder einem Mitarbeitenden der Kanzlei zu unterzeichnen.
Für spezielle Bereiche kann die Präsidentin oder der Präsident auch einer Aktuarin oder einem Aktuar die Unterschriftsberechtigung zusammen mit einer oder einem Mitarbeitenden der Kanzlei einräumen.
Art. 40a Rechnungswesen der Regionalgerichte
Die zuständige Fachperson für das Rechnungswesen berät die Regionalgerichte im Zusammenhang mit der Rechnungsführung, bereitet die nötigen Weisungen vor und prüft die Eingaben der Regionalgerichte im Zusammenhang mit dem Budget und der Jahresrechnung.
Sie bereitet die Feststellungen und Anträge zu Handen der Präsidentin oder des Präsidenten und zur Genehmigung durch die Justizaufsichtskammer vor.
Art. 40b Administrative Abschreibungen von nicht eintreibbaren Forderungen
Die Finanzverwaltung ist zuständig für administrative Abschreibungen von nicht eintreibbaren Forderungen des Kantonsgerichts. Bei Beträgen über 10 000 Franken pro Fall ist dafür das Einverständnis des Kantonsgerichts einzuholen.
9. Öffentlichkeit
Art. 41 Gerichtsverhandlungen, Medienorientierung
Das Kantonsgericht orientiert in seinem Internetauftritt über öffentliche Gerichtsverhandlungen.
Akkreditierten Medienschaffenden können in Strafsachen besondere Unterlagen abgegeben und sie können zu allgemein nicht öffentlichen Urteilseröffnungen zugelassen werden.
In besonderen Fällen kann das Kantonsgericht eine Medienorientierung vornehmen.
Art. 42 Publikation der Rechtsprechung
Das Kantonsgericht publiziert wichtige Entscheide in anonymisierter Form im Internet.
Alljährlich werden die wichtigsten Entscheide in der Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden (PKG) in gedruckter Form veröffentlicht.
10. Schlussbestimmung
Art. 43 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Auf diesen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (KGV) vom 16. Dezember 2008 aufgehoben.
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