175.050
Gemeindegesetz des Kantons Graubünden
175.050
Gemeindegesetz des Kantons Graubünden
Vom Volke angenommen am 28. April 1974 1)
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 2)
Diesem Gesetz unterstehen die politischen Gemeinden, die Bürgerge- I. Geltungs- und meinden sowie die Regional- und Gemeindeverbände. Regelungsbereich
Es regelt im Wesentlichen die Grundzüge der Organisation, der Finanzordnung, der interkommunalen Zusammenarbeit, des Zusammenschlusses von Gemeinden sowie der kantonalen Aufsicht.
Art. 2 3)
Die Gemeinde ist in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale II. Gemeinde- Recht diesen Bereich nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder autonomie teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt.
Im Rahmen ihrer Autonomie steht der Gemeinde das Recht zur Selbstgesetzgebung und Selbstverwaltung zu.
Art. 3 4)
Die Gemeinden besorgen die Aufgaben, die sich ihnen zum Wohle der III. Aufgaben Allgemeinheit stellen und die nicht ausschliesslich vom Bund oder vom Kanton erfüllt werden. Sie fördern die kulturelle, soziale sowie wirtschaftliche Entwicklung und erlassen die notwendigen gesetzlichen Bestimmungen.
1) B vom 28. Juni 1973, 121; GRP 1973/74, 221, 237, 246 (erste Lesung), 489 (zweite Lesung); vgl. dazu Art. 40 Kantonsverfassung, BR 110.100 1.07.2009 1 Im Rahmen der grenzüberschreitenden interkommunalen Zusammenarbeit sind die Gemeinden befugt, in lokalen Angelegenheiten mit ausserkantonalen und ausländischen Nachbargemeinden Verträge abzuschliessen. Diese sind der Regierung zur Kenntnis zu bringen.
Art. 4 1)
Art. 4a 2)
3)IV. Benützung 1 Kundgebungen auf öffentlichem Grund bedürfen einer Bewilligung der des öffentlichen zuständigen Gemeinde. Grundes
Die Gemeinden sind verpflichtet, vor Erteilung einer Bewilligung mit der Kantonspolizei Rücksprache zu nehmen, wenn ein polizeilicher Einsatz zu erwarten ist.
Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
Art. 5
4)V. Strafbefug- 1 Die Gemeinden sind befugt, auf Widerhandlungen gegen ihre Gesetze, nisse Verordnungen und Reglemente Busse anzudrohen. Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Kantons und des Bundes.
Bussen dürfen nur auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Strafandrohungen ausgefällt werden.
Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der Strafprozessordnung für das Verwaltungsstrafrecht der Gemeinden. 5)
Art. 5a 6)
Gleichstellung Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz beziehen sich der Geschlechter auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn des Gesetzes nicht etwas anderes ergibt.
2) Einfügung gemäss Art. 37 Polizeigesetz; BR 613.000 2005, 997; GRP 2005/2006, 749; mit RB vom 23. Mai 2006 auf den 1. Juli 2005, 997; GRP 2005/2006, 749; mit RB vom 23. Mai 2006 auf den 1. Juli 5) Siehe insbesondere Art. 177 ff. StPO, BR 350.000 6) Einfügung gemäss Volksbeschluss vom 26. November 2000; B vom 14. Dezember 1999, 413; GRP 1999/2000, 939
1.07.2009 II. Gemeindeorgane
Art. 6 1)
Die Stimmberechtigten bilden in ihrer Gesamtheit das oberste Gemein- I. Allgemeine deorgan. Sie üben ihre Rechte in der Gemeindeversammlung oder, soweit Bestimmungen es die Gemeindeverfassung vorsieht, an der Urne aus.
Weitere ordentliche Organe der Gemeinde sind der Gemeindevorstand sowie die Geschäftsprüfungskommission. Die Gemeinden können zusätzliche Gemeindeorgane vorsehen.
Wo es die Verhältnisse rechtfertigen, können durch die Gemeindeverfassung
zu bestimmende Entscheidungsbefugnisse, die ordentlicherweise der Gemeindeversammlung zustehen, einem Gemeindeparlament übertragen werden;
der Entscheid der Gemeindeversammlung durch die Urnenabstimmung ersetzt und die Beratung von der Gemeindeversammlung auf ein Gemeindeparlament übertragen werden.
Art. 7 2)
Für die Stimmberechtigung in Gemeindeangelegenheiten ist das kantonale II. Stimmrecht Gesetz über die politischen Rechte massgebend.
Art. 8 3)
In der Gemeindeversammlung oder an der Urne wird über alle Angele- III. Gemeindevergenheiten entschieden, die nach dem Recht der Gemeinde oder gemäss sammlung und Urnenabstimkantonaler Gesetzgebung der Gesamtheit der Stimmberechtigten zu unter- mung breiten sind. 1. Allgemeines
Jede ordnungsgemäss einberufene Gemeindeversammlung ist beschlussfähig.
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Art. 9 1)
2. Unübertragbare In Gemeinden ohne Gemeindeparlament dürfen folgende Befugnisse der Befugnisse Gemeindeversammlung oder Urnenabstimmung nicht entzogen werden:
a) Gemeinden ohne Gemeinde- a) die Wahl des Vorstandes und der Geschäftsprüfungskommission; parlament
die Annahme und Änderung der Gemeindeverfassung und der Gemeindegesetze, mit Ausnahme dazugehörender Ausführungsbestimmungen;
die Genehmigung des Voranschlages und der Gemeinderechnung sowie die Festsetzung des Steuerfusses;
die Aufnahme neuer Anleihen und das Eingehen von Bürgschaften;
der Erwerb, die Veräusserung und Verpfändung von Grundeigentum sowie die Einräumung und Auflösung von Dienstbarkeiten und Grundlasten; für dingliche Verfügungen untergeordneter Natur und für Grenzbereinigungen sowie für Massnahmen im Rahmen der Boden- und Baulandpolitik der Gemeinden kann der Vorstand als zuständig erklärt werden;
2)die Erteilung und wesentliche Änderung von Wassernutzungskonzessionen, die Einräumung anderer Sondernutzungsrechte und die Ausübung des Heimfallrechts im Sinne der Wasserrechtsgesetzgebung; 3)
die Bewilligung von Ausgaben und Aufwendungen, welche im Voranschlag nicht vorgesehen sind und die finanziellen Kompetenzen anderer Organe übersteigen;
die Gewährung von Darlehen, wenn sie die Finanzkompetenz des Vorstandes übersteigt und nicht im Rahmen der bestimmungsgemässen Verwendung von Fondsgeldern durch die zuständige Behörde liegt;
die Beschlussfassung über die Bildung eines Gemeinde- oder Regionalverbandes oder über den Beitritt zu einem solchen;
die Beschlussfassung über den Zusammenschluss mit anderen Gemeinden..
und k gemäss GRB vom 7. Dezember 2005; B vom 6. September 2005, 997;
Errichtung von Wasserkräften, BR 810.100, und GAV dazu, BR 810.110
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Art. 10 1)
In Gemeinden mit Gemeindeparlament dürfen folgende Befugnisse der b) Gemeinden Gemeindeversammlung oder Urnenabstimmung nicht entzogen werden: mit Gemeindeparlament
die Wahl des Gemeindeparlamentes und des Vorstandes, sofern sie nach der Gemeindeverfassung nicht den Stimmberechtigten von Fraktionen zusteht;
2) die Annahme und Änderung der Gemeindeverfassung;
die Bewilligung von Ausgaben, die eine im Gemeinderecht festzusetzende Summe überschreiten;
3)die Erteilung und wesentliche Änderung von Wassernutzungskonzessionen, die Einräumung anderer Sondernutzungsrechte mit einer Dauer von über 30 Jahren sowie die Ausübung des Heimfallrechts im Sinne der Wasserrechtsgesetzgebung. 4)
die Beschlussfassung über die Bildung eines Gemeinde- oder Regionalverbandes oder über den Beitritt zu einem solchen;
die Beschlussfassung über den Zusammenschluss mit anderen Gemeinden.
Gemeindegesetze, Voranschlag, Steuerfuss und Jahresrechnung sowie die Geschäfte gemäss Artikel 9 litera e sind dem fakultativen oder dem obligatorischen Referendum zu unterstellen.
Art. 11
Das Initiativrecht, das Vorschlagsrecht und das Petitionsrecht in der 3. Politische Gemeinde sind nach Massgabe des kantonalen Gesetzes über die politi- Rechte schen Rechte 6) gewährleistet.
Jeder Stimmberechtigte kann in der Gemeindeversammlung vom Vorstand Auskunft über den Stand oder die Erledigung einer Gemeindeangelegenheit verlangen. Die Auskunft ist spätestens an der nächsten Gemeindeversammlung zu erteilen. Sie kann verschoben werden, wenn ihr erhebliche Interessen der Gemeinde oder Dritter entgegenstehen.
e und f und von Absatz 2 gemäss GRB vom 7. Dezember 2005; B vom 6. September 2005, 997; GRP 2005/2006, 749; mit RB vom 23. Mai 2006 auf den 1. Juli 2006 in Kraft gesetzt.
Errichtung von Wasserkräften, BR 810.100, und GAV dazu, BR 810.110 6) BR 150.100 1.07.2009 5 31)Die Gemeinde informiert die Bevölkerung periodisch in angemessener Weise über ihre Tätigkeit.
Art. 12
2) 4. Verfahren Das Abstimmungsverfahren in Gemeindeangelegenheiten richtet sich nach dem Recht der Gemeinde. Subsidiär gelten die Vorschriften des kantonalen Gesetzes über die politischen Rechte. 3)
Es darf nur über Verhandlungsgegenstände Beschluss gefasst werden, welche auf der mindestens fünf Tage vor der Gemeindeversammlung bekanntgegebenen Traktandenliste verzeichnet sind.
Art. 13
5. Wiedererwä- 1 Ein Beschluss der Gemeindeversammlung oder der Urnenabstimmung gung kann dieser jederzeit zur Wiedererwägung unterbreitet werden. Vorbehalten bleiben Rechte Dritter.
Vor Ablauf eines Jahres seit dem Inkrafttreten eines Beschlusses ist auf eine Wiedererwägung nur einzutreten, wenn diese mit Zweidrittelsmehrheit der Stimmenden beschlossen wird.
Art. 14
IV. Vorstand 1 Der Vorstand ist die Verwaltungs- und Polizeibehörde der Gemeinde. 1. Befugnisse, Zusammen-
Ihm stehen alle Befugnisse zu, welche nicht durch eidgenössisches oder setzung kantonales Recht, durch Gemeindeverfassung oder Gemeindegesetz einem anderen Organ übertragen sind.
4) Er besteht in der Regel aus mindestens fünf Mitgliedern.
Art. 15
2. Vertretung der 1 Der Vorstand vertritt die Gemeinde gegenüber Dritten und vor Gericht. Gemeinde nach aussen
Der Gemeindepräsident führt zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder mit dem Gemeindeschreiber die rechtsverbindliche Unterschrift für die Gemeinde.
3) BR 150.100 4) Einfügung gemäss GRB vom 7. Dezember 2005; B vom 6. September 2005,
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Art. 16 1)
Der Vorstand hat alle Geschäfte, welche der Gemeindeversammlung, 3. Vorberatung gegebenenfalls dem Gemeindeparlament oder der Urnenabstimmung vor- der Geschäfte zulegen sind, vorzuberaten und Antrag zu stellen.
Art. 17
Durch Gemeindeverfassung oder Gemeindegesetz kann die Ausübung ein- V. Übertragung zelner Befugnisse, welche ordentlicherweise dem Vorstand zustehen, be- von Befugnissen sonderen Behörden, Ausschüssen oder Kommissionen übertragen werden.
Art. 18
2) Die Geschäftsprüfungskommission prüft spätestens nach jedem Jahres- VI. Prüfungsabschluss die Rechnungs- und Geschäftsführung sämtlicher Gemeindeäm- organe ter und allfälliger Sonderkassen. Sie hat der Gemeinde schriftlichen Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.
Mit der Rechnungs- und Geschäftsprüfung kann die Gemeinde überdies das kantonale Gemeindeinspektorat 3) oder private Sachverständige betrauen.
Art. 19
Bei Abstimmungen und Wahlen, die vom Vorstand, von besonderen Be- VII. Abstimmunhörden, von einem Ausschuss oder einer Kommission vorgenommen wer- gen und Wahlen den, ist jedes Mitglied zur Abgabe der Stimme verpflichtet. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den Ausstand.
Art. 20 4)
Art. 21 5)
Ein ständiger Gemeindeangestellter kann der ihm unmittelbar vorgesetz- IX. Unvereinbarten Behörde nicht angehören. Er kann jedoch mit beratender Stimme zu keit von Gemeindeämtern den Verhandlungen zugezogen werden.
3) Nunmehr Amt für Gemeinden 4) Aufhebung gemäss Volksbeschluss vom 26. November 2000; siehe FN zu Art. 5a 1.07.2009 7 Mitglieder des Vorstandes können nicht Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission sein.
Art. 22
X. Ausschluss- 1 1) Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatgründe ten und Personen, die zusammen in eingetragener Partnerschaft oder faktischer Lebensgemeinschaft leben, dürfen nicht gleichzeitig derselben Gemeindebehörde angehören.
In der Gemeindeverfassung können weitere Ausschlussgründe vorgesehen werden.
Art. 23 2)
XI. Ausstands- 1 Ein Mitglied einer Gemeindebehörde hat bei der Verhandlung und Abgründe stimmung über eine Angelegenheit in Ausstand zu treten, wenn es selbst oder eine mit ihm im Ausschlussverhältnis im Sinne von Artikel 22 stehende Person daran ein unmittelbares persönliches Interesse hat.
Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission haben bei der Prüfung der Rechnungs- und Geschäftsführung einer Behörde, Kommission oder Amtsstelle, welcher sie selbst oder eine mit ihnen im Ausschlussverhältnis im Sinne von Artikel 22 stehenden Person angehören, in Ausstand zu treten.
Art. 24
XII. Verantwort- Die Verantwortlichkeit der Gemeindeorgane für Schaden, den sie in Auslichkeit der übung ihrer Amtstätigkeit verursachen, richtet sich nach dem kantonalen Gemeindeorgane Gesetz über die Verantwortlichkeit der Behörden und Beamten und die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften. 3)
Art. 25
XIII. Protokolle Für die Gemeindeversammlung, den Gemeindevorstand und jede weitere 1. Protokollfüh- Gemeindebehörde sind gesonderte Protokolle zu führen, die mindestens rung über die Beschlüsse und die Ergebnisse der Wahlen Auskunft geben. Sie sind vom Protokollführer und nach erfolgter Genehmigung vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
3) BR 170.050
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Art. 26
1)Die Protokolle der Gemeindeversammlung und der öffentlichen 2. Einsichtnahme Sitzungen des Gemeindeparlamentes stehen jedem Stimmberechtigten zur Einsicht offen.
Die Einsicht in die Protokolle des Vorstandes und der übrigen Gemeindebehörden wird nur gestattet, wenn schutzwürdige Interessen geltend gemacht werden können.
Der Anspruch auf Einsicht kann durch Aushändigung eines Protokollauszuges erfüllt werden.
III. Eigentum und Verwaltung des Gemeindevermögens
Art. 27 2)
Das Vermögen der Gemeinde besteht: I. Bestand
aus den Sachen im Gemeingebrauch;
aus dem Verwaltungsvermögen;
aus dem Nutzungsvermögen;
aus dem Finanzvermögen.
Art. 28
Das Eigentum am Gemeindevermögen steht unter Vorbehalt von Artikel II. Eigentum
der politischen Gemeinde zu.
Art. 29 3)
Die Gemeinde sorgt für eine gute Verwaltung ihres Vermögens nach den III. Verwaltung anerkannten Finanzhaushaltsgrundsätzen.
Die Bestandesrechnung ist durch planmässige Abschreibungen auf eine gesunde Grundlage zu stellen.
Art. 30
Das Nutzungsvermögen der Gemeinde dient nach Massgabe der örtli- IV. Nutzungschen Verhältnisse der Sicherstellung der Holzversorgung der Einwohner vermögen 1. Zweck und und der Weidebewirtschaftung durch die landwirtschaftlichen Betriebe. Nutzungs-
Nutzungsberechtigt sind die in der Gemeinde wohnhaften Gemeindebür- berechtigung ger und niedergelassenen Schweizerbürger in gleicher Weise.
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Art. 31
2. Weidenutzung 1 Für die Nutzung von Weiderechten ist die Zahl der Tiere massgebend, im besonderen welche der Nutzungsberechtigte mit dem auf Gemeindegebiet geernteten Futter durchgewintert hat.
1) Können mehr Tiere zugelassen werden, so trifft die Gemeinde eine ihren Verhältnissen angepasste Regelung der Nutzungsberechtigung.
Art. 32 2)
Art. 33
3) 4. Nutzungstaxen Für die Gewährung der Nutzungen erhebt die Gemeinde Nutzungsta- und Kostenbei- xen oder Pachtzinse. träge Bürger und Niedergelassene sind in Bezug auf die Höhe der Nutzungstaxen gleichgestellt.
... 5)
... 6)
Die Gemeinde kann ausserdem von den Berechtigten für die von ihnen tatsächlich bezogenen Nutzungen angemessene Kostenbeiträge erheben.
Art. 34
5. Veräusserung 1 Grundstücke, welche zum Nutzungsvermögen der Gemeinde gehören, sollen nicht veräussert werden, wenn dadurch die Gesamtheit der öffentlichen Nutzungen gleicher Art erheblich eingeschränkt wird.
Ausgenommen von dieser Beschränkung sind Veräusserungen für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder für die Ausführung von Werken, welche im öffentlichen Interesse liegen.
7) Verfügungen, für welche gemäss Artikel 81 litera d die Zustimmung der Bürgergemeinde erforderlich ist, dürfen erst 30 Tage nach erfolgter Zustimmung in das Grundbuch eingetragen werden.
Art. 35
6. Dauernde Der Veräusserung ist die Begründung von Bau- und Quellenrechten sowie Nutzungsrechte anderen dinglichen oder persönlichen Nutzungsrechten mit einer Dauer von 30 oder mehr Jahren gleichgestellt.
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Art. 36
1)Zur Errichtung von Pfandrechten am Nutzungsvermögen der Ge- 7. Verpfändung meinde und der Bürgergemeinde ist die Bewilligung der Regierung erforderlich. Der Entscheid der Regierung ist endgültig. Verpfändungen ohne Bewilligung sind nichtig.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts. 2)
Art. 37 3)
Art. 38
Der Erlös aus der Veräusserung von Nutzungsvermögen fällt in ein Bo- 9. Bodenerlösdenerlöskonto, das in der Regel für die Beschaffung von Realersatz und konto für die Verbesserung von Alpen, Weiden und Heimbetrieben bestimmt ist. Dem Bodenerlöskonto dürfen Mittel, die aus Veräusserungen von Nutzungsvermögen der Bürgergemeinde stammen oder für welche gemäss
Artikel 81 litera d die Zustimmung der Bürgergemeinde erforderlich ist,
nur auf Grund eines übereinstimmenden Beschlusses der zuständigen Organe der politischen und der Bürgergemeinde entnommen werden.
Das Bodenerlöskonto wird von der politischen Gemeinde verwaltet.
IV. Gemeinwerk, Steuern und andere Abgaben
Art. 39
Die Gemeinde deckt ihren Finanzbedarf insbesondere aus Steuern, I. Grundsatz Vermögenserträgen sowie Beiträgen und Gebühren. Die Steuern sind so festzulegen, dass der Finanzhaushalt der Gemeinde auf die Dauer ausgeglichen bleibt. Besondere Leistungen sind soweit möglich und zumutbar verursachergerecht durch Kausalabgaben zu finanzieren. Ausgaben dürfen dabei nur soweit getätigt werden, wie sie nötig, wirtschaftlich und tragbar sind.
... 7) 1.07.2009 11 ... 1)
Art. 40 2)
Art. 41
2. Regelung 1 Die Einführung und Ordnung des Gemeinwerkes ist Sache der Gemeinde.
... 3)Art. 42 4)
Art. 43 5)
Art. 44 6)
Art. 44a 7)
Art. 45 8)
Art. 46 9)
Art. 47 10)
Art. 48 11)
2) Aufhebung gemäss Volksbeschluss vom 26. November 2000; siehe FN zu Art. 5a 3) Aufhebung gemäss Volksbeschluss vom 26. November 2000; siehe FN zu Art. 5a 4) Aufhebung gemäss Art. 32 Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern;
5) Aufhebung gemäss Art. 32 Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern;
6) Aufhebung gemäss Art. 32 Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern;
7) Aufhebung gemäss Art. 32 Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern;
8) Aufhebung gemäss Volksbeschluss vom 26. November 2000; siehe FN zu Art. 5a 9) Aufhebung gemäss Volksbeschluss vom 26. November 2000; siehe FN zu Art. 5a 10) Aufhebung gemäss Volksbeschluss vom 26. November 2000; siehe FN zu Art. 5a 11) Aufhebung gemäss Volksbeschluss vom 26. November 2000; siehe FN zu Art. 5a
1.07.2009 V. Rechnungswesen
Art. 49
1) Die Gemeinden sind verpflichtet, über ihren gesamten Finanzhaushalt Buchführung und Buch zu führen und jährlich Rechnung abzulegen. Jahresrechnung 2)
Das Rechnungswesen wird nach den anerkannten Normen für die öffentlichen Haushalte geführt. Innert Jahresfrist nach Beendigung des Rechnungsjahres sind dem Departement die von der Gemeindeversammlung oder vom Gemeindeparlament genehmigte Jahresrechnung und der Bericht der Geschäftsprüfungskommission zuzustellen.
VI. Interkommunale Zusammenarbeit
Art. 50 4)
Zur Besorgung bestimmter Aufgaben können sich Gemeinden wie folgt 5)I. Grundsatz, verbinden: Formen und anwendbares 6)als Regionalverband;
Recht
7)als Gemeindeverband;
als Gemeindeverbindung ohne Rechtspersönlichkeit;
als gemeinsame Anstalt;
als privatrechtliche Gemeindeverbindung.
Die Gemeinden können bestimmte Aufgaben dem Kreis übertragen.
3) Einfügung gemäss GRB vom 7. Dezember 2005; B vom 6. September 2005, 1.07.2009 13 Aufgaben von regionaler Bedeutung sind von einem Regionalverband zu erfüllen. Im Rahmen ihres eigenen Zuständigkeitsbereiches können sich ausserdem Bürgergemeinden unter sich oder mit Gemeinden verbinden.
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf die Formen der Gemeindeverbindungen sinngemäss Anwendung.
Art. 51 3)
II. Gemeinde- 1 Regional- und Gemeindeverbände sind öffentlich-rechtliche Körperverbindungen schaften. mit Rechts- persönlichkeit Sie erlangen die Rechtspersönlichkeit nach Annahme der Statuten 1. Gemeinsame Bestimmungen durch die Mitgliedgemeinden mit der Genehmigung durch die Regierung,
a) Begriff und welcher auch jede nachträgliche Änderung bedarf. Der Entscheid der Re- Entstehung gierung ist endgültig.
Art. 52 5)
Statuten 1 Die Statuten enthalten Bestimmungen über:
Name, Sitz und Zweck des Verbandes;
die notwendigen Organe und deren Zuständigkeiten;
die Art der Vertretung der Gemeinden in den Verbandsorganen;
die Vertretung des Verbandes nach aussen;
das Verfahren für Beschlüsse allgemeinverbindlicher, insbesondere finanzieller Natur, für die Aufstellung des Voranschlages und der Rechnung sowie für deren Prüfung;
die Finanzierung der Aufgaben, insbesondere über die von den Gemeinden zu erbringenden Leistungen;
den Beitritt und Austritt von Gemeinden sowie das Verfahren zur Feststellung von Ansprüchen und Verpflichtungen einer austretenden Gemeinde gegenüber dem Verband;
die Haftung für Verbindlichkeiten des Verbandes;
2) Neue Nummerierung der Absätze 4 und 5 gemäss GRB vom 7. Dezember 2005;
B vom 6. September 2005, 997; GRP 2005/2006, 749; mit RB vom 23. Mai 2006 auf den 1. Juli 2006 in Kraft gesetzt.
AGS 2006, KA 3309, am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.
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die Auflösung des Verbandes, die Verwendung des Vermögens und die Tilgung von Schulden;
das Initiativrecht der Gemeinden und der Stimmberechtigten;
das Referendum der Gemeinden und der Stimmberechtigten gegen Beschlüsse der Regional- oder Delegiertenversammlung, insbesondere welche deren finanzielle Kompetenzen übersteigen.
Die Statuten können im Übrigen weitere der Erfüllung des Verbandszweckes dienende Vorschriften enthalten.
Art. 53 1)
Folgende Befugnisse dürfen der Gesamtheit der Stimmberechtigten nicht c) Unübertragentzogen werden: bare Befugnisse der Stimma) der Erlass der Statuten, welcher der Zustimmung aller Gemeinden be- berechtigten darf;
die Änderung der Statuten, wofür in Bezug auf den Verbandszweck und die Verbandsaufgaben beim Gemeindeverband die Zustimmung aller Gemeinden, beim Regionalverband die Zustimmung der Mehrheit der Stimmenden sowie die Mehrheit der Mitgliedgemeinden erforderlich ist;
Beschlüsse über Ausgaben, deren Höhe die finanziellen Kompetenzen anderer Organe übersteigt, wobei die Statuten auch das fakultative Referendum vorsehen können.
Erlasse auf Gesetzesstufe sind wenigstens dem fakultativen Referendum zu unterstellen.
Für andere Erlasse und Beschlüsse können die Statuten ein anderes Verfahren vorsehen.
Art. 54 2)
Die Regional- und Gemeindeverbände treten im Umfang ihrer Aufgaben d) Rechtliche an die Stelle des Kantons oder des Kreises beziehungsweise der ihnen Stellung angeschlossenen Gemeinden und haben in diesem Bereich deren Rechte und Pflichten mit Einschluss des Rechtes, Gebühren und Beiträge zu erheben und allfällige Subventionen zu beanspruchen.
Sie erlassen die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen generell-abstrakten Erlasse und schliessen die notwendigen Verträge ab.
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Art. 55 1)
e) Beitritts- 1 Ist die Lösung der einem Regional- oder Gemeindeverband übertragenen verfügung öffentlichen Aufgaben nur möglich, wenn auch Gemeinden mitwirken, die ihm nicht beigetreten sind, so kann die Regierung ihren Beitritt anordnen, sofern zwei Drittel der Gemeinden diesem Verband bereits angehören.
Ebenso kann die Regierung die Aufnahme einer Gemeinde anordnen, wenn diese vom Verband ohne zureichende Gründe abgelehnt wird.
Der Verband und die betroffenen Gemeinden sind vorher anzuhören. Die Beitrittsverfügung der Regierung ist endgültig.
Art. 56 3)
f) Jahresrechnung 1 Die Regional- und Gemeindeverbände haben jährlich über ihren gesam- und Rechen- ten Finanzhaushalt Rechnung abzulegen und einen Rechenschaftsbericht schaftsbericht über ihre Tätigkeit zu erstatten.
Voranschlag, Rechnung und Rechenschaftsbericht sind öffentlich aufzulegen.
Innert Jahresfrist nach Beendigung des Rechnungsjahres sind Jahresrechnung und Rechenschaftsbericht dem Departement zuzustellen.
Art. 57 4)
2. Regional- 1 Jede Gemeinde hat einem Regionalverband anzugehören. Davon ausgeverbände nommen sind Gemeinden, welche die regionalen Aufgaben selbstständig
a) Mitgliedschaft, Abgrenzung erfüllen.
Ein Regionalverband ist unter anderem nach Zahl der Gemeinden und ihrer Einwohner, nach der räumlichen Ausdehnung sowie unter Berücksichtigung der örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse so abzugrenzen, dass er seine Aufgaben zweckmässig und rationell erfüllen kann.
In Ausnahmefällen kann sich eine Gemeinde für die Erfüllung bestimmter Aufgaben einem anderen Regionalverband anschliessen mit den Rechten und Pflichten, welche sich auf diesen Aufgabenbereich beschränken.
2) Einfügung gemäss Anhang zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG), AGS 2006, KA 3309, am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.
1.07.2009
Art. 58 1)
Die Statuten regeln die Zusammenarbeit mit anderen Regionalverbänden b) Zusammen- sowie die Einzelheiten im Zusammenhang mit der Integration von Ge- arbeit und Integration meindeverbindungen und anderen Trägern öffentlicher Aufgaben. bestehender
Die Statuten verschiedener Verbände sind gegebenenfalls aufeinander Organisationen abzustimmen.
Art. 59 2)
Die ordentlichen Organe des Verbandes sind: c) Organisation
die Gesamtheit der stimmberechtigten Verbandseinwohner;
die Regionalversammlung;
der Regionalpräsident;
der Regionalvorstand;
die Geschäftsprüfungskommission.
In der Regionalversammlung nehmen wenigstens die Gemeindepräsidenten des Verbandsgebietes oder ein anderes Mitglied des Gemeindevorstandes Einsitz.
Anstelle der Regionalversammlung kann ein in freier Wahl aus allen stimmberechtigten Verbandseinwohnern gebildetes Regionalparlament treten. Die Statuten regeln den Wahlmodus.
Die Statuten können die Wahl des Regionalvorstandes durch die Gesamtheit der stimmberechtigten Verbandseinwohner vorsehen.
Bei der Wahl in die Verbandsorgane sind die verschiedenen Teilgebiete angemessen zu berücksichtigen.
Art. 60 3)
Für Gemeindeverbindungen ohne Rechtspersönlichkeit gelten die Bestim- III. Gemeindevermungen über das entsprechende zivilrechtliche Verhältnis als subsidiäres bindungen ohne Rechtspersönöffentliches Recht. lichkeit
Art. 61 4)
Die Kreisverfassung regelt die Zusammensetzung des Kreisrates. IV. Kreise AGS 2006, KA 3309, am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.
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Art. 62 1)
VII. Auslagerung von Gemeindeaufgaben 2)
Art. 63 3)
I. Ausgelagerte 1 Die Gemeinde kann die Erfüllung bestimmter Aufgaben auf öffentlich- Trägerschaften rechtliche oder privatrechtliche Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder 1. Formen Private übertragen.
Sie kann der ausgelagerten Trägerschaft die mit der übertragenen Aufgabe verbundenen Vermögensbestandteile in den Formen des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen.
Die Aufgaben können durch Erlass, Verfügung oder Vertrag zugewiesen oder übertragen werden.
Art. 64 4)
2. Statuten Die Statuten der ausgelagerten Trägerschaft haben insbesondere zu regeln:
Art und Umfang der zu erbringenden Leistung;
die Grundzüge der Organisation;
die Finanzierungsgrundsätze.
Art. 65 5)
3. Aufsicht Die ausgelagerten Trägerschaften bzw. deren Aufgabenerfüllung stehen unter der Aufsicht der Gemeinde.
Art. 66 6)
Art. 67 7)
Art. 68 8)
Art. 69 9)
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Art. 70 1)
Art. 71
Die Fraktionen sind, wenn die Gemeindeverfassung nichts anderes be- 2. Arten und stimmt, Verwaltungsorganisationen der Gemeinde ohne Rechtspersönlich- Rechtsstellung keit.
2) Sie können jedoch öffentlichrechtliche Körperschaften im Sinne dieses Gesetzes bilden. Ausnahmsweise können Fraktionen auch als Gebietskörperschaften konstituiert werden.
Das einer Fraktion nachgewiesenermassen zustehende Eigentum und die damit verbundene Rechtspersönlichkeit werden anerkannt.
Art. 72 4)
Die Fraktionsverwaltung unterliegt der Aufsicht und Kontrolle des Ge- 3. Aufsicht meindevorstandes. Dieser entscheidet in erster Instanz über Beschwerden gegen die Fraktionsversammlung und gegen den Fraktionsvorstand.
Alle Erlasse der Fraktionen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Gemeinde.
Art. 73
Wenn in einer Gemeinde Fraktionen als Gebietskörperschaften beste- 4. Fraktionen als hen, hat die Gesetzgebung der Gemeinde insbesondere deren Aufgaben zu Gebietskörperschaften bestimmen sowie die Art der Finanzierung der Aufgabenerfüllung zu re- a) Pflicht der geln. Gemeinde
Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Gemeinden finden auf die Fraktionen sinngemäss Anwendung.
Art. 74 6)
Art. 75 7)
Die Bildung neuer Fraktionen als Gebietskörperschaften ist nur bei einem c) Bildung neuer Zusammenschluss von Gemeinden zulässig. Sie bedarf der Genehmigung Fraktionen durch die Regierung. Der Entscheid der Regierung ist endgültig.
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Art. 76
Auflösung Wenn keine genügenden Gründe für die Beibehaltung einer Fraktion vorliegen oder wenn eine Fraktion ihre Aufgaben nicht ordnungsgemäss erfüllt, kann sie aufgehoben werden:
durch übereinstimmende Beschlüsse der Gemeinde und der Fraktion oder
1)auf Antrag des Vorstandes der Gemeinde oder der Fraktion durch die Regierung; der Entscheid der Regierung ist endgültig.
VIII. Bürgergemeinde und bürgerliche Korporationen 2)
Art. 77
I. Bürger- 1 Die Bürgergemeinde ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. gemeinde 1. Rechtsstellung
Auf die Bürgergemeinde sind, soweit dieser Abschnitt keine besonderen Vorschriften enthält, die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Gemeinde sinngemäss anwendbar. In Gemeinden mit Gemeindeparlament sind die Bürgergemeinden befugt, von Artikel 9 litera e abweichende Bestimmungen zu erlassen.
4) Die Statuten der Bürgergemeinde bedürfen der Genehmigung durch die Regierung. Der Entscheid der Regierung ist endgültig. 5)
Art. 78
2. Organisation 1 Organe der Bürgergemeinde sind die Bürgerversammlung, der Bürgervorstand und die Rechnungsrevisoren.
Durch die Statuten können die Mitglieder des Gemeindevorstandes, welche Gemeindebürger sind, als Vorstandsmitglieder der Bürgergemeinde bezeichnet werden.
Fehlen die in Artikel 81 aufgeführten Voraussetzungen für die Ausübung der Befugnisse der Bürgergemeinde, so wird diese von Gesetzes wegen 5) Mit Art. 2 der Verordnung betreffend die Übertragung von Befugnissen der Regierung auf die Departemente und Dienststellen, BR 170.340 wird die Befugnis zur Genehmigung von Erlass und Änderung von Statuten der Bürgergemeinden an das Departement delegiert; am 1. Januar 2009 in Kraft getreten.
1.07.2009 durch die Organe der politischen Gemeinde vertreten. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Erteilung des Bürgerrechtes. 1)
Art. 79
Der Bürgergemeinde steht das Eigentum zu: 3. Eigentum
2)an den der bürgerlichen Sozialhilfe dienenden Grundstücken und Anstalten, sofern die Bürgergemeinde die Aufgaben der bürgerlichen Sozialhilfe selbst wahrnimmt oder der politischen Gemeinde entsprechende Beiträge leistet;
an den von ihr bereits am 1. September 1874 ausgeteilten Bürgerlösern;
an den Grundstücken, die sie seit 1. September 1874 aus eigenen Mitteln erworben hat;
am Nutzungsvermögen, als dessen Eigentümerin sie bereits im eidgenössischen Grundbuch eingetragen ist oder an dem ihr Eigentum seit 30 Jahren in rechtsgenüglicher Weise anerkannt und unangefochten geblieben ist.
Art. 80
Soweit davon Gebrauch gemacht wird, ist die Nutzung der Bürgerlöser 4. Nutzung der den Bürgern vorbehalten. Bürgerlöser
Der Erlös aus dem Verkauf von Bürgerlösern ist in der Regel einem Reservefonds zuzuweisen und soll in erster Linie zur Beschaffung von Realersatz dienen.
Art. 81
Wohnen mindestens sieben stimmfähige Ortsbürger in der Gemeinde und 5. Befugnisse sind sie im Sinne von Artikel 78 als Bürgergemeinde organisiert, so entscheidet diese:
über die Aufnahme ins Gemeindebürgerrecht;
über die Verwaltung des bürgerlichen Armengutes und der Bürgerlöser;
über die Veräusserung, Verpfändung und dauernde Belastung des in ihrem Eigentum stehenden Vermögens;
über die Zustimmung zur Veräusserung, Verpfändung und dauernden Belastung von Grundstücken, welche schon am 1. September 1874 zum Nutzungsvermögen der Gemeinde gehört haben oder als Realersatz für solche Grundstücke erworben worden sind;
über die Festsetzung der Taxen für den Mitgenuss am Nutzungsvermögen der Gemeinde;
1) Siehe Art. 19 des Bürgerrechtsgesetzes, BR 130.100 1.07.2009 21 1)über den Zusammenschluss mit der politischen Gemeinde.
f)
Art. 81a 2)
6. Jahresrechnung 1 Die Bürgergemeinden haben jährlich über ihren gesamten Finanzhaus- und Rechen- halt Rechnung abzulegen, sofern dies nicht durch die politische Gemeinde schaftsbericht erfolgt.
Innert Jahresfrist nach Beendigung des Rechnungsjahres sind dem Departement die Jahresrechnung und der Bericht der Geschäftsprüfungskommission zuzustellen.
Art. 82
II. Bürgerliche 1 Wo innerhalb der Bürgergemeinde bürgerliche Korporationen mit eige- Korporationen nem Vermögen bestehen, haben sie dieses ausschliesslich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben der Gemeinde oder der Bürgergemeinde zu verwenden.
Sie sind zu dessen bestimmungsgemässer Verwaltung in gleicher Weise verpflichtet wie die Gemeinde und die Bürgergemeinde. Jede Verteilung von Geldbeträgen unter die Mitglieder, seien es Kapitalerträgnisse oder Erlöse aus dem Verkauf von Grundstücken oder anderen Vermögenswerten, ist ihnen gleich wie den Bürgergemeinden untersagt.
IX. 3)Gemeindegrenzen und Zusammenschluss von politischen Gemeinden
Art. 83
I. Gemeinde- 1 Die Gemeinden haben ihr Gebiet gegeneinander abzugrenzen und zu grenzen 1. Abgrenzungsvermarken. 4) und Vermar- 2 Jede Gemeinde ist verpflichtet, auf Begehren der Nachbargemeinde dazu kungspflicht Hand zu bieten.
2) Einfügung gemäss GRB vom 7. Dezember 2005; B vom 6. September 2005, 4) Vgl. dazu Art. 26 ff. GrV über die Grundbuchvermessung und Vermarkung im Kanton Graubünden, BR 217.250
1.07.2009 Kommt eine Gemeinde dieser Verpflichtung nicht nach, erfolgt die Festsetzung der Gemeindegrenzen, wenn sich eine solche aus wichtigen Gründen aufdrängt, durch die Regierung. Der Entscheid der Regierung ist endgültig.
Art. 84
Vereinbarungen der Gemeinden über die Festsetzung und Änderung ihrer 2. Grenz- Territorialgrenzen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch vereinbarung die Regierung.
Art. 85 2)
Art. 86
Können sich die Gemeinden über den Verlauf ihrer Territorialgrenzen 4. Streitigkeiten nicht einigen, so entscheidet das Verwaltungsgericht.
Art. 87 3)
Durch übereinstimmende Beschlüsse der beteiligten Gemeinden können II. Zusammensich diese zusammenschliessen, aufheben oder ihr Gebiet verändern. schluss
1. Begriff
Art. 88 4)
Der Zusammenschluss tritt durch Beschluss des Grossen Rates in Kraft. 2. Inkraftsetzung Der Beschluss ist endgültig
Art. 89 5)
6) Schliessen sich zwei oder mehrere Gemeinden zusammen, gilt der Zu- 3. Bürgergesammenschluss auch für die Bürgergemeinden. meinde und Bürgerrecht
Im Übrigen regeln die betroffenen Gemeinden das Bürgerrecht.
1.07.2009 23
Art. 90 1)
4. Zugehörigkeit 1 Bei einem Zusammenschluss von Gemeinden, durch welche eine Ändezu Kreisen und rung in der Gebietseinteilung der Kreise und Regionalverbände eintritt, Regionalverbänden sind die betroffenen Kreise beziehungsweise Regionalverbände vorgängig anzuhören.
Wenn keine wichtigen Gründe entgegenstehen, ist für die neue beziehungsweise für die durch den Zusammenschluss vergrösserte Gemeinde die bisherige Kreis- beziehungsweise Regionszugehörigkeit der Gemeinde mit der grösseren Einwohnerzahl massgebend.
Findet keine Einigung statt, entscheidet die Regierung endgültig.
Art. 91 2)
3) 5. Vereinbarung Die beteiligten Gemeinden regeln die neuen Rechtsverhältnisse in einer Vereinbarung. Diese bedarf der Genehmigung durch die Regierung. Der Entscheid der Regierung ist endgültig.
Können sich die Gemeinden nicht einigen, so entscheidet die Regierung endgültig.
Art. 92 5)
6. Konsultativ- Im Rahmen von Projekten und Verhandlungen über einen Gemeindezuabstimmungen sammenschluss können auch Konsultativabstimmungen vorgenommen werden.
Art. 93 6)
7. Förderung 1 Der Kanton fördert den Zusammenschluss von Gemeinden. durch den Kanton 2 Er unterstützt den Zusammenschluss mit einem Förderbeitrag. Art und Umfang werden in der Finanzausgleichsgesetzgebung geregelt.
1.07.2009 Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, kann er Art und Umfang bisheriger Leistungen an einzelne der betroffenen Gemeinden für eine angemessene Übergangsfrist garantieren oder Leistungen an zusätzliche Investitionen erbringen.
1) Der Entscheid über den Förderbeitrag ist endgültig.
Art. 94 2)
Der Grosse Rat kann den Zusammenschluss einer Gemeinde mit einer 8. Verfügung oder mehreren Gemeinden verfügen, wenn durch den Grossen Rat
eine Gemeinde infolge ihrer geringen Einwohnerzahl und unzureichender personeller oder eigener finanzieller Kräfte (Ressourcen) dauernd ausserstande ist, den gesetzlichen Anforderungen zu genügen und ihre Aufgaben zu erfüllen;
das Mitwirken ablehnender Gemeinden für die Abgrenzung und Aufgabenerfüllung einer neuen Gemeinde unentbehrlich ist, sofern eine Mehrheit der anderen betroffenen Gemeinden dem Zusammenschluss zugestimmt hat.
Die betroffenen Gemeinden sind vorgängig anzuhören. Der Beschluss des Grossen Rates ist endgültig.
X. Aufsicht 4)
Art. 95 5)
Die Regierung übt im Sinne der Kantonsverfassung die Aufsicht über die I. Grundsatz Gemeinden und die Träger der interkommunalen Zusammenarbeit aus. Entscheide der Regierung gemäss diesem Abschnitt sind unter Vorbehalt der Entscheide gemäss Artikel 100 Absatz 1 endgültig.
1) Einfügung gemäss Anhang zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege 3) Einfügung gemäss Anhang zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege 6) Einfügung gemäss Anhang zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege 1.07.2009 25
Art. 96
1) II. Besondere Der Erlass und die Änderung von Gemeindeverfassungen sind der Re- Aufsichts- gierung zur Genehmigung vorzulegen. befugnisse 1. Genehmigung 2 ... 2) von Gemeindeerlassen 3 Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften der kantonalen Gesetzgebung über die Genehmigung von Erlassen der Gemeinde. 3)
Die Genehmigung schliesst die Anfechtung einer Vorschrift durch Beschwerde nicht aus.
Art. 97 4)
2. Finanzaufsicht 1 Die Regierung überträgt dem Departement die Aufsicht über die Finanzverwaltung von Gemeinden.
Im Rahmen der Finanzaufsicht wird insbesondere geprüft, ob die Grundsätze der Artikel 29, 39 ff. und 49 dieses Gesetzes eingehalten werden.
Werden die Grundsätze einer ordnungsgemässen Finanzverwaltung nicht beachtet, ordnet das zuständige Departement die erforderlichen Erhebungen an und beantragt der Regierung die notwendigen Massnahmen.
Für Gemeinden im Finanzausgleich kann die Regierung weitere Anforderungen stellen.
Art. 98
3. Kuratel, 1 Wenn Anordnungen der Regierung oder Bedingungen und Auflagen auf Voraussetzung, Grund des Gesetzes über den interkommunalen Finanzausgleich 5) nicht Wirkung ausreichen oder nicht befolgt werden, kann die Regierung eine Gemeinde unter zeitweilige Kuratel stellen. Die Regierung kann die Kuratel auch auf bestimmte Gebiete der Gemeindeverwaltung oder auf die Ausübung der Befugnisse einzelner Gemeindebehörden beschränken.
2) Aufhebung gemäss Volksbeschluss vom 26. November 2000; siehe FN zu Art. 5a 3) Vgl. dazu insbesondere Art. 42 und 77 dieses Gesetzes 5) BR 730.200
1.07.2009 Mit der Anordnung der Kuratel gehen die Befugnisse der Gemeindeorgane auf den von der Regierung eingesetzten Kurator oder auf die von ihr eingesetzte Kuratelkommission über. Der Kurator oder die Kuratelkommission unterstehen der Aufsicht der Regierung.
3) Die Gemeinde hat die Kosten der Kuratel dem Kanton zu erstatten.
Art. 99
Die Regierung kann einen Regierungskommissär abordnen, um einzelne 4. Abordnung Kontrollmassnahmen auszuüben, Streitigkeiten gütlich beizulegen, ge- eines Regierungskommissärs störte Ordnung wieder herzustellen, einen umstrittenen Sachverhalt abzuklären sowie Gemeindebehörden bei der Ordnung schwieriger Angelegenheiten zu unterstützen und zu beraten. Ist eine Gemeindebehörde im Einzelfall nicht beschluss- oder handlungsfähig, kann der Regierungskommissär in eigener Kompetenz anstelle der Gemeindebehörde einen Entscheid fällen.
5) Die Kosten können der Gemeinde auferlegt werden.
Art. 100
Die Regierung kann ihre Anordnungen an Gemeindebehörden unter Hin- 5. Sanktionen weis auf die Strafandrohung von Artikel 292 StGB 6) erlassen.
Bei schwerer Amtspflichtverletzung oder dauernder Weigerung, Anordnungen der kantonalen Aufsichtsinstanzen zu befolgen, steht der Regierung gegenüber Mitgliedern von Gemeindebehörden das Recht der Amtsentsetzung zu.
2) Einfügung gemäss GRB vom 7. Dezember 2005; B vom 6. September 2005, 3) Einfügung gemäss GRB vom 7. Dezember 2005; B vom 6. September 2005, 4) Einfügung gemäss GRB vom 7. Dezember 2005; B vom 6. September 2005, 5) Neue Absatznummer gemäss GRB vom 7. Dezember 2005; B vom 6. September 2005, 997; GRP 2005/2006, 749; mit RB vom 23. Mai 2006 auf den 1. Juli 1.07.2009 27
Art. 101
III. Voll- 1 Der Kanton leistet wenn nötig den Gemeinden auf ihr Ersuchen hin Vollstreckungshilfe streckungshilfe.
1) Insbesondere können den Gemeinden die kantonalen Polizeiorgane zur Verfügung gestellt werden.
XI. Schlussbestimmungen
Art. 102
I. Aufgehobenes Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle mit ihm in Widerspruch Recht stehenden Bestimmungen des kantonalen Rechts aufgehoben, insbesondere:
Artikel 12, 13 und 14 des Gesetzes über die Niederlassung von Schweizerbürgern vom 12. Juni 1874 2) und die Ausführungsbestimmungen dazu vom 2. Oktober 1919 3) und vom 27. Mai l958 4);
Artikel 160 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 5. März 1944 5);
Artikel 5 des Gesetzes über die Ausübung der politischen Rechte im Kanton Graubünden vom 7. Oktober 1962 6).
Art. 103
II. Eigentums- 1 Die rechtsgenügliche Ausscheidung des der Bürgergemeinde gemäss ausscheidung Artikel 79 zustehenden Eigentums ist innert zehn Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorzunehmen.
Innert dieser Frist nicht der Bürgergemeinde zuerkanntes Eigentum gehört der politischen Gemeinde.
7) Die übrigen bürgerlichen Armenfonds sowie die der bürgerlichen Sozialhilfe dienenden Grundstücke und Anstalten gehen in das Eigentum der politischen Gemeinde über, sofern die Bürgergemeinde die Aufgaben der bürgerlichen Sozialhilfe nicht selbst wahrnimmt oder der politischen Gemeinde keine entsprechenden Beiträge leistet.
1.07.2009
Art. 103a 1)
Die Kreise haben innert zwei Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes III. Übergangsdie Zusammensetzung des Kreisrates in der Verfassung zu regeln. bestimmungen zur Teilrevision vom 31. August
Art. 104 2006
Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 3) IV. In-Kraft- Treten 2)