Quelle

175.050

Gemeindegesetz des Kantons Graubünden

Vom 28.04.1974 (Stand 01.01.2013)

Vom Volke angenommen am 28. April 1974

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 I. Geltungs- und Regelungsbereich

Diesem Gesetz unterstehen die politischen Gemeinden, die Bürgergemeinden sowie die Regional- und Gemeindeverbände.

Es regelt im Wesentlichen die Grundzüge der Organisation, der Finanzordnung, der interkommunalen Zusammenarbeit, des Zusammenschlusses von Gemeinden sowie der kantonalen Aufsicht.

Art. 2 II. Gemeindeautonomie

Die Gemeinde ist in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen Bereich nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt.

Im Rahmen ihrer Autonomie steht der Gemeinde das Recht zur Selbstgesetzgebung und Selbstverwaltung zu.

Art. 3 III. Aufgaben

Die Gemeinden besorgen die Aufgaben, die sich ihnen zum Wohle der Allgemeinheit stellen und die nicht ausschliesslich vom Bund oder vom Kanton erfüllt werden. Sie fördern die kulturelle, soziale sowie wirtschaftliche Entwicklung und erlassen die notwendigen gesetzlichen Bestimmungen.

Im Rahmen der grenzüberschreitenden interkommunalen Zusammenarbeit sind die Gemeinden befugt, in lokalen Angelegenheiten mit ausserkantonalen und ausländischen Nachbargemeinden Verträge abzuschliessen. Diese sind der Regierung zur Kenntnis zu bringen.

Art. 4

Art. 4a IV. Benützung des öffentlichen Grundes

Kundgebungen auf öffentlichem Grund bedürfen einer Bewilligung der zuständigen Gemeinde.

Die Gemeinden sind verpflichtet, vor Erteilung einer Bewilligung mit der Kantonspolizei Rücksprache zu nehmen, wenn ein polizeilicher Einsatz zu erwarten ist.

Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

Art. 5 V. Strafbefugnisse

Die Gemeinden sind befugt, auf Widerhandlungen gegen ihre Gesetze, Verordnungen und Reglemente Busse anzudrohen. Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Kantons und des Bundes.

Bussen dürfen nur auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Strafandrohungen ausgefällt werden.

Die für das kantonale Strafrecht geltenden allgemeinen Bestimmungen finden auch auf die Strafbestimmungen der Gemeinden sinngemäss Anwendung.

Das Verfahren richtet sich nach dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung.

Art. 5a Gleichstellung der Geschlechter

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn des Gesetzes nicht etwas anderes ergibt.

2. Gemeindeorgane

Art. 6 I. Allgemeine Bestimmungen

Die Stimmberechtigten bilden in ihrer Gesamtheit das oberste Gemeindeorgan. Sie üben ihre Rechte in der Gemeindeversammlung oder, soweit es die Gemeindeverfassung vorsieht, an der Urne aus.

Weitere ordentliche Organe der Gemeinde sind der Gemeindevorstand sowie die Geschäftsprüfungskommission. Die Gemeinden können zusätzliche Gemeindeorgane vorsehen.

Wo es die Verhältnisse rechtfertigen, können durch die Gemeindeverfassung

  1. zu bestimmende Entscheidungsbefugnisse, die ordentlicherweise der Gemeindeversammlung zustehen, einem Gemeindeparlament übertragen werden;

  2. der Entscheid der Gemeindeversammlung durch die Urnenabstimmung ersetzt und die Beratung von der Gemeindeversammlung auf ein Gemeindeparlament übertragen werden.

Art. 7 II. Stimmrecht

Für die Stimmberechtigung in Gemeindeangelegenheiten ist das kantonale Gesetz über die politischen Rechte massgebend.

Art. 8 III. Gemeindeversammlung und Urnenabstimmung
1. Allgemeines

In der Gemeindeversammlung oder an der Urne wird über alle Angelegenheiten entschieden, die nach dem Recht der Gemeinde oder gemäss kantonaler Gesetzgebung der Gesamtheit der Stimmberechtigten zu unterbreiten sind.

Jede ordnungsgemäss einberufene Gemeindeversammlung ist beschlussfähig.

Art. 9 2. Unübertragbare Befugnisse
a) Gemeinden ohne Gemeindeparlament

In Gemeinden ohne Gemeindeparlament dürfen folgende Befugnisse der Gemeindeversammlung oder Urnenabstimmung nicht entzogen werden:

  1. die Wahl des Vorstandes und der Geschäftsprüfungskommission;

  2. die Annahme und Änderung der Gemeindeverfassung und der Gemeindegesetze, mit Ausnahme dazugehörender Ausführungsbestimmungen;

  3. die Genehmigung des Voranschlages und der Gemeinderechnung sowie die Festsetzung des Steuerfusses;

  4. die Aufnahme neuer Anleihen und das Eingehen von Bürgschaften;

  5. der Erwerb, die Veräusserung und Verpfändung von Grundeigentum sowie die Einräumung und Auflösung von Dienstbarkeiten und Grundlasten; für dingliche Verfügungen untergeordneter Natur und für Grenzbereinigungen sowie für Massnahmen im Rahmen der Boden- und Baulandpolitik der Gemeinden kann der Vorstand als zuständig erklärt werden;

  6. die Erteilung und wesentliche Änderung von Wassernutzungskonzessionen, die Einräumung anderer Sondernutzungsrechte und die Ausübung des Heimfallrechts im Sinne der Wasserrechtsgesetzgebung;

  7. die Bewilligung von Ausgaben und Aufwendungen, welche im Voranschlag nicht vorgesehen sind und die finanziellen Kompetenzen anderer Organe übersteigen;

  8. die Gewährung von Darlehen, wenn sie die Finanzkompetenz des Vorstandes übersteigt und nicht im Rahmen der bestimmungsgemässen Verwendung von Fondsgeldern durch die zuständige Behörde liegt;

  9. die Beschlussfassung über die Bildung eines Gemeinde- oder Regionalverbandes oder über den Beitritt zu einem solchen;

  10. die Beschlussfassung über den Zusammenschluss mit anderen Gemeinden.

Art. 10 b) Gemeinden mit Gemeindeparlament

In Gemeinden mit Gemeindeparlament dürfen folgende Befugnisse der Gemeindeversammlung oder Urnenabstimmung nicht entzogen werden:

  1. die Wahl des Gemeindeparlamentes und des Vorstandes, sofern sie nach der Gemeindeverfassung nicht den Stimmberechtigten von Fraktionen zusteht;

  2. die Annahme und Änderung der Gemeindeverfassung;

  3. die Bewilligung von Ausgaben, die eine im Gemeinderecht festzusetzende Summe überschreiten;

  4. die Erteilung und wesentliche Änderung von Wassernutzungskonzessionen, die Einräumung anderer Sondernutzungsrechte mit einer Dauer von über 30 Jahren sowie die Ausübung des Heimfallrechts im Sinne der Wasserrechtsgesetzgebung;

  5. die Beschlussfassung über die Bildung eines Gemeinde- oder Regionalverbandes oder über den Beitritt zu einem solchen;

  6. die Beschlussfassung über den Zusammenschluss mit anderen Gemeinden.

Gemeindegesetze, Voranschlag, Steuerfuss und Jahresrechnung sowie die Geschäfte gemäss Artikel 9 Litera e sind dem fakultativen oder dem obligatorischen Referendum zu unterstellen.

Art. 11 3. Politische Rechte

Das Initiativrecht, das Vorschlagsrecht und das Petitionsrecht in der Gemeinde sind nach Massgabe des kantonalen Gesetzes über die politischen Rechte gewährleistet.

Jeder Stimmberechtigte kann in der Gemeindeversammlung vom Vorstand Auskunft über den Stand oder die Erledigung einer Gemeindeangelegenheit verlangen. Die Auskunft ist spätestens an der nächsten Gemeindeversammlung zu erteilen. Sie kann verschoben werden, wenn ihr erhebliche Interessen der Gemeinde oder Dritter entgegenstehen.

Die Gemeinde informiert die Bevölkerung periodisch in angemessener Weise über ihre Tätigkeit.

Art. 12 4. Verfahren

Das Abstimmungsverfahren in Gemeindeangelegenheiten richtet sich nach dem Recht der Gemeinde. Subsidiär gelten die Vorschriften des kantonalen Gesetzes über die politischen Rechte.

Es darf nur über Verhandlungsgegenstände Beschluss gefasst werden, welche auf der mindestens fünf Tage vor der Gemeindeversammlung bekanntgegebenen Traktandenliste verzeichnet sind.

Art. 13 5. Wiedererwägung

Ein Beschluss der Gemeindeversammlung oder der Urnenabstimmung kann dieser jederzeit zur Wiedererwägung unterbreitet werden. Vorbehalten bleiben Rechte Dritter.

Vor Ablauf eines Jahres seit dem Inkrafttreten eines Beschlusses ist auf eine Wiedererwägung nur einzutreten, wenn diese mit Zweidrittelsmehrheit der Stimmenden beschlossen wird.

Art. 14 IV. Vorstand
1. Befugnisse, Zusammensetzung

Der Vorstand ist die Verwaltungs- und Polizeibehörde der Gemeinde.

Ihm stehen alle Befugnisse zu, welche nicht durch eidgenössisches oder kantonales Recht, durch Gemeindeverfassung oder Gemeindegesetz einem anderen Organ übertragen sind.

Er besteht in der Regel aus mindestens fünf Mitgliedern.

Art. 15 2. Vertretung der Gemeinde nach aussen

Der Vorstand vertritt die Gemeinde gegenüber Dritten und vor Gericht.

Der Gemeindepräsident führt zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder mit dem Gemeindeschreiber die rechtsverbindliche Unterschrift für die Gemeinde.

Art. 16 3. Vorberatung der Geschäfte

Der Vorstand hat alle Geschäfte, welche der Gemeindeversammlung, gegebenenfalls dem Gemeindeparlament oder der Urnenabstimmung vorzulegen sind, vorzuberaten und Antrag zu stellen.

Art. 17 V. Übertragung von Befugnissen

Durch Gemeindeverfassung oder Gemeindegesetz kann die Ausübung einzelner Befugnisse, welche ordentlicherweise dem Vorstand zustehen, besonderen Behörden, Ausschüssen oder Kommissionen übertragen werden.

Art. 18 VI. Prüfungsorgane

Die Geschäftsprüfungskommission prüft spätestens nach jedem Jahresabschluss die Rechnungs- und Geschäftsführung sämtlicher Gemeindeämter und allfälliger Sonderkassen. Sie hat der Gemeinde schriftlichen Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.

Mit der Rechnungs- und Geschäftsprüfung kann die Gemeinde überdies das kantonale Gemeindeinspektorat oder private Sachverständige betrauen.

Art. 19 VII. Abstimmungen und Wahlen

Bei Abstimmungen und Wahlen, die vom Vorstand, von besonderen Behörden, von einem Ausschuss oder einer Kommission vorgenommen werden, ist jedes Mitglied zur Abgabe der Stimme verpflichtet. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den Ausstand.

Art. 20

Art. 21 IX. Unvereinbarkeit von Gemeindeämtern

Ein ständiger Gemeindeangestellter kann der ihm unmittelbar vorgesetzten Behörde nicht angehören. Er kann jedoch mit beratender Stimme zu den Verhandlungen zugezogen werden.

Mitglieder des Vorstandes können nicht Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission sein.

Art. 22 X. Ausschlussgründe

Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten und Personen, die zusammen in eingetragener Partnerschaft oder faktischer Lebensgemeinschaft leben, dürfen nicht gleichzeitig derselben Gemeindebehörde angehören.

In der Gemeindeverfassung können weitere Ausschlussgründe vorgesehen werden.

Art. 23 XI. Ausstandsgründe

Ein Mitglied einer Gemeindebehörde hat bei der Verhandlung und Abstimmung über eine Angelegenheit in Ausstand zu treten, wenn es selbst oder eine mit ihm im Ausschlussverhältnis im Sinne von Artikel 22 stehende Person daran ein unmittelbares persönliches Interesse hat.

Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission haben bei der Prüfung der Rechnungs- und Geschäftsführung einer Behörde, Kommission oder Amtsstelle, welcher sie selbst oder eine mit ihnen im Ausschlussverhältnis im Sinne von Artikel 22 stehenden Person angehören, in Ausstand zu treten.

Im Bereich der Rechtspflege richtet sich der Ausstand nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.

Art. 24 XII. Verantwortlichkeit der Gemeindeorgane

Die Verantwortlichkeit der Gemeindeorgane für Schaden, den sie in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachen, richtet sich nach dem kantonalen Gesetz über die Verantwortlichkeit der Behörden und Beamten und die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften.

Art. 25 XIII. Protokolle
1. Protokollführung

Für die Gemeindeversammlung, den Gemeindevorstand und jede weitere Gemeindebehörde sind gesonderte Protokolle zu führen, die mindestens über die Beschlüsse und die Ergebnisse der Wahlen Auskunft geben. Sie sind vom Protokollführer und nach erfolgter Genehmigung vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

Art. 26 2. Einsichtnahme

Die Protokolle der Gemeindeversammlung und der öffentlichen Sitzungen des Gemeindeparlamentes stehen jedem Stimmberechtigten zur Einsicht offen.

Die Einsicht in die Protokolle des Vorstandes und der übrigen Gemeindebehörden wird nur gestattet, wenn schutzwürdige Interessen geltend gemacht werden können.

Der Anspruch auf Einsicht kann durch Aushändigung eines Protokollauszuges erfüllt werden.

3. Eigentum und Verwaltung des Gemeindevermögens

Art. 27 I. Bestand

Das Vermögen der Gemeinde besteht:

  1. aus den Sachen im Gemeingebrauch;

  2. aus dem Verwaltungsvermögen;

  3. aus dem Nutzungsvermögen;

  4. aus dem Finanzvermögen.

Art. 28 II. Eigentum

Das Eigentum am Gemeindevermögen steht unter Vorbehalt von Artikel 79 der politischen Gemeinde zu.

Art. 29 III. Verwaltung

Die Gemeinde sorgt für eine gute Verwaltung ihres Vermögens nach den anerkannten Finanzhaushaltsgrundsätzen.

Die Bilanz ist durch planmässige Abschreibungen auf eine gesunde Grundlage zu stellen.

Art. 30 IV. Nutzungsvermögen
1. Zweck und Nutzungsberechtigung

Das Nutzungsvermögen der Gemeinde dient nach Massgabe der örtlichen Verhältnisse der Sicherstellung der Holzversorgung der Einwohner und der Weidebewirtschaftung durch die landwirtschaftlichen Betriebe.

Nutzungsberechtigt sind die in der Gemeinde wohnhaften Gemeindebürger und niedergelassenen Schweizerbürger in gleicher Weise.

Art. 31 2. Weidenutzung im besonderen

Für die Nutzung von Weiderechten ist die Zahl der Tiere massgebend, welche der Nutzungsberechtigte mit dem auf Gemeindegebiet geernteten Futter durchgewintert hat.

Können mehr Tiere zugelassen werden, so trifft die Gemeinde eine ihren Verhältnissen angepasste Regelung der Nutzungsberechtigung.

Art. 32

Art. 33 4. Nutzungstaxen und Kostenbeiträge

Für die Gewährung der Nutzungen erhebt die Gemeinde Nutzungstaxen oder Pachtzinse.

Bürger und Niedergelassene sind in Bezug auf die Höhe der Nutzungstaxen gleichgestellt.

Die Gemeinde kann ausserdem von den Berechtigten für die von ihnen tatsächlich bezogenen Nutzungen angemessene Kostenbeiträge erheben.

Art. 34 5. Veräusserung

Grundstücke, welche zum Nutzungsvermögen der Gemeinde gehören, sollen nicht veräussert werden, wenn dadurch die Gesamtheit der öffentlichen Nutzungen gleicher Art erheblich eingeschränkt wird.

Ausgenommen von dieser Beschränkung sind Veräusserungen für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder für die Ausführung von Werken, welche im öffentlichen Interesse liegen.

Verfügungen, für welche gemäss Artikel 81 Litera d die Zustimmung der Bürgergemeinde erforderlich ist, dürfen erst 30 Tage nach erfolgter Zustimmung in das Grundbuch eingetragen werden.

Art. 35 6. Dauernde Nutzungsrechte

Der Veräusserung ist die Begründung von Bau- und Quellenrechten sowie anderen dinglichen oder persönlichen Nutzungsrechten mit einer Dauer von 30 oder mehr Jahren gleichgestellt.

Art. 36 7. Verpfändung

Zur Errichtung von Pfandrechten am Nutzungsvermögen der Gemeinde und der Bürgergemeinde ist die Bewilligung der Regierung erforderlich. Der Entscheid der Regierung ist endgültig. Verpfändungen ohne Bewilligung sind nichtig.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts.

Art. 37

Art. 38 9. Bodenerlöskonto

Der Erlös aus der Veräusserung von Nutzungsvermögen fällt in ein Bodenerlöskonto, das in der Regel für die Beschaffung von Realersatz und für die Verbesserung von Alpen, Weiden und Heimbetrieben bestimmt ist.

Dem Bodenerlöskonto dürfen Mittel, die aus Veräusserungen von Nutzungsvermögen der Bürgergemeinde stammen oder für welche gemäss Artikel 81 Litera d die Zustimmung der Bürgergemeinde erforderlich ist, nur auf Grund eines übereinstimmenden Beschlusses der zuständigen Organe der politischen und der Bürgergemeinde entnommen werden.

Das Bodenerlöskonto wird von der politischen Gemeinde verwaltet.

4. Gemeinwerk, Steuern und andere Abgaben

Art. 39 I. Grundsatz

Die Gemeinde deckt ihren Finanzbedarf insbesondere aus Steuern, Vermögenserträgen sowie Beiträgen und Gebühren.

Die Steuern sind so festzulegen, dass der Finanzhaushalt der Gemeinde auf die Dauer ausgeglichen bleibt. Besondere Leistungen sind soweit möglich und zumutbar verursachergerecht durch Kausalabgaben zu finanzieren. Ausgaben dürfen dabei nur soweit getätigt werden, wie sie nötig, wirtschaftlich und tragbar sind.

Art. 40

Art. 41 2. Regelung

Die Einführung und Ordnung des Gemeinwerkes ist Sache der Gemeinde.

Art. 42

Art. 43

Art. 44

Art. 44a

Art. 45

Art. 46

Art. 47

Art. 48

5. Rechnungswesen

Art. 49 Buchführung und Jahresrechnung

Die Gemeinden sind verpflichtet, über ihren gesamten Finanzhaushalt Buch zu führen und jährlich Rechnung abzulegen.

Das Rechnungswesen wird nach den anerkannten Normen für die öffentlichen Haushalte geführt. Für die politischen Gemeinden gelten die Vorgaben des kantonalen Finanzhaushaltsgesetzes, soweit nicht abweichende kantonale Bestimmungen vorliegen.

Für die Regional- und Gemeindeverbände sowie die Bürgergemeinden gelten die Vorgaben des kantonalen Finanzhaushaltsgesetzes sinngemäss, soweit nicht besondere Bestimmungen vorliegen.

Innert Jahresfrist nach Beendigung des Rechnungsjahres sind dem Departement die von der Gemeindeversammlung oder vom Gemeindeparlament genehmigte Jahresrechnung und der Bericht der Geschäftsprüfungskommission zuzustellen.

6. Interkommunale Zusammenarbeit

Art. 50 I. Grundsatz, Formen und anwendbares Recht

Zur Besorgung bestimmter Aufgaben können sich Gemeinden wie folgt verbinden:

  1. als Regionalverband;

  2. als Gemeindeverband;

  3. als Gemeindeverbindung ohne Rechtspersönlichkeit;

  4. als gemeinsame Anstalt;

  5. als privatrechtliche Gemeindeverbindung.

Die Gemeinden können bestimmte Aufgaben dem Kreis übertragen.

Aufgaben von regionaler Bedeutung sind von einem Regionalverband zu erfüllen.

Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf die Formen der Gemeindeverbindungen sinngemäss Anwendung.

Art. 51 II. Gemeindeverbindungen mit Rechtspersönlichkeit
1. Gemeinsame Bestimmungen
a) Begriff und Entstehung

Regional- und Gemeindeverbände sind öffentlich-rechtliche Körperschaften.

Sie erlangen die Rechtspersönlichkeit nach Annahme der Statuten durch die Mitgliedgemeinden mit der Genehmigung durch die Regierung, welcher auch jede nachträgliche Änderung bedarf. Der Entscheid der Regierung ist endgültig.

Art. 52 b) Statuten

Die Statuten enthalten Bestimmungen über:

  1. Name, Sitz und Zweck des Verbandes;

  2. die notwendigen Organe und deren Zuständigkeiten;

  3. die Art der Vertretung der Gemeinden in den Verbandsorganen;

  4. die Vertretung des Verbandes nach aussen;

  5. das Verfahren für Beschlüsse allgemeinverbindlicher, insbesondere finanzieller Natur, für die Aufstellung des Voranschlages und der Rechnung sowie für deren Prüfung;

  6. die Finanzierung der Aufgaben, insbesondere über die von den Gemeinden zu erbringenden Leistungen;

  7. den Beitritt und Austritt von Gemeinden sowie das Verfahren zur Feststellung von Ansprüchen und Verpflichtungen einer austretenden Gemeinde gegenüber dem Verband;

  8. die Haftung für Verbindlichkeiten des Verbandes;

  9. die Auflösung des Verbandes, die Verwendung des Vermögens und die Tilgung von Schulden;

  10. das Initiativrecht der Gemeinden und der Stimmberechtigten;

  11. das Referendum der Gemeinden und der Stimmberechtigten gegen Beschlüsse der Regional- oder Delegiertenversammlung, insbesondere welche deren finanzielle Kompetenzen übersteigen.

Die Statuten können im Übrigen weitere der Erfüllung des Verbandszweckes dienende Vorschriften enthalten.

Art. 53 c) Unübertragbare Befugnisse der Stimmberechtigten

Folgende Befugnisse dürfen der Gesamtheit der Stimmberechtigten nicht entzogen werden:

  1. der Erlass der Statuten, welcher der Zustimmung aller Gemeinden bedarf;

  2. die Änderung der Statuten, wofür in Bezug auf den Verbandszweck und die Verbandsaufgaben beim Gemeindeverband die Zustimmung aller Gemeinden, beim Regionalverband die Zustimmung der Mehrheit der Stimmenden sowie die Mehrheit der Mitgliedgemeinden erforderlich ist;

  3. Beschlüsse über Ausgaben, deren Höhe die finanziellen Kompetenzen anderer Organe übersteigt, wobei die Statuten auch das fakultative Referendum vorsehen können.

Erlasse auf Gesetzesstufe sind wenigstens dem fakultativen Referendum zu unterstellen.

Für andere Erlasse und Beschlüsse können die Statuten ein anderes Verfahren vorsehen.

Art. 54 d) Rechtliche Stellung

Die Regional- und Gemeindeverbände treten im Umfang ihrer Aufgaben an die Stelle des Kantons oder des Kreises beziehungsweise der ihnen angeschlossenen Gemeinden und haben in diesem Bereich deren Rechte und Pflichten mit Einschluss des Rechtes, Gebühren und Beiträge zu erheben und allfällige Subventionen zu beanspruchen.

Sie erlassen die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen generell-abstrakten Erlasse und schliessen die notwendigen Verträge ab.

Art. 55 e) Beitrittsverfügung

Ist die Lösung der einem Regional- oder Gemeindeverband übertragenen öffentlichen Aufgaben nur möglich, wenn auch Gemeinden mitwirken, die ihm nicht beigetreten sind, so kann die Regierung ihren Beitritt anordnen, sofern zwei Drittel der Gemeinden diesem Verband bereits angehören.

Ebenso kann die Regierung die Aufnahme einer Gemeinde anordnen, wenn diese vom Verband ohne zureichende Gründe abgelehnt wird.

Der Verband und die betroffenen Gemeinden sind vorher anzuhören.

Die Beitrittsverfügung der Regierung ist endgültig.

Art. 56 f) Jahresrechnung und Rechenschaftsbericht

Die Regional- und Gemeindeverbände haben jährlich über ihren gesamten Finanzhaushalt Rechnung abzulegen und einen Rechenschaftsbericht über ihre Tätigkeit zu erstatten.

Voranschlag, Rechnung und Rechenschaftsbericht sind öffentlich aufzulegen.

Innert Jahresfrist nach Beendigung des Rechnungsjahres sind Jahresrechnung und Rechenschaftsbericht dem Departement zuzustellen.

Art. 57 2. Regionalverbände
a) Mitgliedschaft, Abgrenzung

Jede Gemeinde hat einem Regionalverband anzugehören. Davon ausgenommen sind Gemeinden, welche die regionalen Aufgaben selbstständig erfüllen.

Ein Regionalverband ist unter anderem nach Zahl der Gemeinden und ihrer Einwohner, nach der räumlichen Ausdehnung sowie unter Berücksichtigung der örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse so abzugrenzen, dass er seine Aufgaben zweckmässig und rationell erfüllen kann.

In Ausnahmefällen kann sich eine Gemeinde für die Erfüllung bestimmter Aufgaben einem anderen Regionalverband anschliessen mit den Rechten und Pflichten, welche sich auf diesen Aufgabenbereich beschränken.

Art. 58 b) Zusammenarbeit und Integration bestehender Organisationen

Die Statuten regeln die Zusammenarbeit mit anderen Regionalverbänden sowie die Einzelheiten im Zusammenhang mit der Integration von Gemeindeverbindungen und anderen Trägern öffentlicher Aufgaben.

Die Statuten verschiedener Verbände sind gegebenenfalls aufeinander abzustimmen.

Art. 59 c) Organisation

Die ordentlichen Organe des Verbandes sind:

  1. die Gesamtheit der stimmberechtigten Verbandseinwohner;

  2. die Regionalversammlung;

  3. der Regionalpräsident;

  4. der Regionalvorstand;

  5. die Geschäftsprüfungskommission.

In der Regionalversammlung nehmen wenigstens die Gemeindepräsidenten des Verbandsgebietes oder ein anderes Mitglied des Gemeindevorstandes Einsitz.

Anstelle der Regionalversammlung kann ein in freier Wahl aus allen stimmberechtigten Verbandseinwohnern gebildetes Regionalparlament treten. Die Statuten regeln den Wahlmodus.

Die Statuten können die Wahl des Regionalvorstandes durch die Gesamtheit der stimmberechtigten Verbandseinwohner vorsehen.

Bei der Wahl in die Verbandsorgane sind die verschiedenen Teilgebiete angemessen zu berücksichtigen.

Art. 60 III. Gemeindeverbindungen ohne Rechtspersönlichkeit

Für Gemeindeverbindungen ohne Rechtspersönlichkeit gelten die Bestimmungen über das entsprechende zivilrechtliche Verhältnis als subsidiäres öffentliches Recht.

Art. 61 IV. Kreise

Die Kreisverfassung regelt die Zusammensetzung des Kreisrates.

Art. 62

7. Auslagerung von Gemeindeaufgaben

Art. 63 I. Ausgelagerte Trägerschaften
1. Formen

Die Gemeinde kann die Erfüllung bestimmter Aufgaben auf öffentlichrechtliche oder privatrechtliche Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Private übertragen.

Sie kann der ausgelagerten Trägerschaft die mit der übertragenen Aufgabe verbundenen Vermögensbestandteile in den Formen des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen.

Die Aufgaben können durch Erlass, Verfügung oder Vertrag zugewiesen oder übertragen werden.

Art. 64 2. Statuten

Die Statuten der ausgelagerten Trägerschaft haben insbesondere zu regeln:

  1. Art und Umfang der zu erbringenden Leistung;

  2. die Grundzüge der Organisation;

  3. die Finanzierungsgrundsätze.

Art. 65 3. Aufsicht

Die ausgelagerten Trägerschaften bzw. deren Aufgabenerfüllung stehen unter der Aufsicht der Gemeinde.

Art. 66

Art. 67

Art. 68

Art. 69

Art. 70

Art. 71 2. Arten und Rechtsstellung

Die Fraktionen sind, wenn die Gemeindeverfassung nichts anderes bestimmt, Verwaltungsorganisationen der Gemeinde ohne Rechtspersönlichkeit.

Sie können jedoch öffentlichrechtliche Körperschaften im Sinne dieses Gesetzes bilden.

Ausnahmsweise können Fraktionen auch als Gebietskörperschaften konstituiert werden.

Das einer Fraktion nachgewiesenermassen zustehende Eigentum und die damit verbundene Rechtspersönlichkeit werden anerkannt.

Art. 72 3. Aufsicht

Die Fraktionsverwaltung unterliegt der Aufsicht und Kontrolle des Gemeindevorstandes. Dieser entscheidet in erster Instanz über Beschwerden gegen die Fraktionsversammlung und gegen den Fraktionsvorstand.

Alle Erlasse der Fraktionen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Gemeinde.

Art. 73 4. Fraktionen als Gebietskörperschaften
a) Pflicht der Gemeinde

Wenn in einer Gemeinde Fraktionen als Gebietskörperschaften bestehen, hat die Gesetzgebung der Gemeinde insbesondere deren Aufgaben zu bestimmen sowie die Art der Finanzierung der Aufgabenerfüllung zu regeln.

Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Gemeinden finden auf die Fraktionen sinngemäss Anwendung.

Art. 74

Art. 75 c) Bildung neuer Fraktionen

Die Bildung neuer Fraktionen als Gebietskörperschaften ist nur bei einem Zusammenschluss von Gemeinden zulässig. Sie bedarf der Genehmigung durch die Regierung. Der Entscheid der Regierung ist endgültig.

Art. 76 d) Auflösung

Wenn keine genügenden Gründe für die Beibehaltung einer Fraktion vorliegen oder wenn eine Fraktion ihre Aufgaben nicht ordnungsgemäss erfüllt, kann sie aufgehoben werden:

  1. durch übereinstimmende Beschlüsse der Gemeinde und der Fraktion oder

  2. auf Antrag des Vorstandes der Gemeinde oder der Fraktion durch die Regierung; der Entscheid der Regierung ist endgültig.

8. Bürgergemeinde und bürgerliche Korporationen

Art. 77 I. Bürgergemeinde
1. Rechtsstellung

Die Bürgergemeinde ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Auf die Bürgergemeinde sind, soweit dieser Abschnitt keine besonderen Vorschriften enthält, die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Gemeinde sinngemäss anwendbar.

In Gemeinden mit Gemeindeparlament sind die Bürgergemeinden befugt, von Artikel 9 Litera e abweichende Bestimmungen zu erlassen.

Die Statuten der Bürgergemeinde bedürfen der Genehmigung durch das Departement. Der Entscheid des Departementes ist endgültig.

Die Errichtung neuer Bürgergemeinden ist ausgeschlossen.

Art. 78 2. Organisation

Organe der Bürgergemeinde sind die Bürgerversammlung, der Bürgervorstand und die Rechnungsrevisoren.

Durch die Statuten können die Mitglieder des Gemeindevorstandes, welche Mitglieder der Bürgergemeinde sind, als Vorstandsmitglieder der Bürgergemeinde bezeichnet werden.

Besteht keine Bürgergemeinde, erfüllt die politische Gemeinde deren Aufgaben.

Art. 79 3. Eigentum

Der Bürgergemeinde steht das Eigentum zu:

  1. an den der bürgerlichen Sozialhilfe dienenden Grundstücken und Anstalten, sofern die Bürgergemeinde die Aufgaben der bürgerlichen Sozialhilfe selbst wahrnimmt oder der politischen Gemeinde entsprechende Beiträge leistet;

  2. an den von ihr bereits am 1. September 1874 ausgeteilten Bürgerlösern;

  3. an den Grundstücken, die sie seit 1. September 1874 aus eigenen Mitteln erworben hat;

  4. am Nutzungsvermögen, als dessen Eigentümerin sie bereits im eidgenössischen Grundbuch eingetragen ist oder an dem ihr Eigentum seit 30 Jahren in rechtsgenüglicher Weise anerkannt und unangefochten geblieben ist.

Das bürgerliche Vermögen dient ausschliesslich der Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse. Die Ausschüttung oder Verteilung von Erträgen oder Vermögen an die Mitglieder der Bürgergemeinde ist nicht gestattet.

Die Auslagerung von Vermögen in andere Rechtsträger als die politische Gemeinde ist mit Ausnahme von Artikel 89 Absatz 3 nicht gestattet.

Art. 80 4. Nutzung der Bürgerlöser

Soweit davon Gebrauch gemacht wird, ist die Nutzung der Bürgerlöser den Mitgliedern der Bürgergemeinde vorbehalten.

Der Erlös aus dem Verkauf von Bürgerlösern ist in der Regel einem Reservefonds zuzuweisen und soll in erster Linie zur Beschaffung von Realersatz dienen.

Art. 81 5. Befugnisse

Wohnen mindestens sieben stimmfähige Bürger in der Bürgergemeinde und sind sie im Sinne von Artikel 78 als Bürgergemeinde organisiert, so entscheidet diese:

  1. über die Aufnahme ins Gemeindebürgerrecht;

  2. über die Verwaltung des bürgerlichen Armengutes und der Bürgerlöser;

  3. über die Veräusserung, Verpfändung und dauernde Belastung des in ihrem Eigentum stehenden Vermögens;

  4. über die Zustimmung zur Veräusserung, Verpfändung und dauernden Belastung von Grundstücken, welche schon am 1. September 1874 zum Nutzungsvermögen der Gemeinde gehört haben oder als Realersatz für solche Grundstücke erworben worden sind;

  5. über die Festsetzung der Taxen für den Mitgenuss am Nutzungsvermögen der Gemeinde;

  6. über den Zusammenschluss mit der politischen Gemeinde.

Art. 81a 6. Jahresrechnung und Rechenschaftsbericht

Die Bürgergemeinden haben jährlich über ihren gesamten Finanzhaushalt Rechnung abzulegen.

Innert Jahresfrist nach Beendigung des Rechnungsjahres sind dem Departement die Jahresrechnung und der Bericht der Geschäftsprüfungskommission zuzustellen.

Art. 82 Bürgerliche Genossenschaften

Wo innerhalb der Gemeinde bürgerliche Genossenschaften mit eigenem Vermögen bestehen, haben sie dieses ausschliesslich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben zu verwenden.

Sie sind zu dessen bestimmungsgemässer Verwaltung in gleicher Weise verpflichtet wie die Gemeinde und die Bürgergemeinde. Jede Verteilung von Geldbeträgen unter die Mitglieder, seien es Kapitalerträgnisse oder Erlöse aus dem Verkauf von Grundstücken oder anderen Vermögenswerten, ist ihnen gleich wie den Bürgergemeinden untersagt.

9. Gemeindegrenzen und Zusammenschluss von politischen Gemeinden

Art. 83 I. Gemeindegrenzen
1. Abgrenzungs- und Vermarkungspflicht

Die Gemeinden haben ihr Gebiet gegeneinander abzugrenzen und zu vermarken.

Jede Gemeinde ist verpflichtet, auf Begehren der Nachbargemeinde dazu Hand zu bieten.

Kommt eine Gemeinde dieser Verpflichtung nicht nach, erfolgt die Festsetzung der Gemeindegrenzen, wenn sich eine solche aus wichtigen Gründen aufdrängt, durch die Regierung. Der Entscheid der Regierung ist endgültig.

Art. 84 2. Grenzvereinbarung

Vereinbarungen der Gemeinden über die Festsetzung und Änderung ihrer Territorialgrenzen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Regierung.

Art. 85

Art. 86 4. Streitigkeiten

Können sich die Gemeinden über den Verlauf ihrer Territorialgrenzen nicht einigen, so entscheidet das Verwaltungsgericht.

Art. 87 II. Zusammenschluss
1. Begriff

Durch übereinstimmende Beschlüsse der beteiligten Gemeinden können sich diese zusammenschliessen, aufheben oder ihr Gebiet verändern.

Art. 88 2. Inkraftsetzung

Der Zusammenschluss tritt durch Beschluss des Grossen Rates in Kraft. Der Beschluss ist endgültig.

Art. 89 3. Bürgergemeinde und Bürgerrecht

Schliessen sich zwei oder mehrere politische Gemeinden zusammen, müssen sich auch die Bürgergemeinden deckungsgleich zusammenschliessen.

Das Bürgerrecht richtet sich nach der politischen Gemeinde.

Lösen sich die Bürgergemeinden im Zuge eines Zusammenschlusses der politischen Gemeinden auf, kann das bürgerliche Vermögen in bürgerliche Genossenschaften ausgelagert werden.

Art. 90 4. Zugehörigkeit zu Kreisen und Regionalverbänden

Bei einem Zusammenschluss von Gemeinden, durch welche eine Änderung in der Gebietseinteilung der Kreise und Regionalverbände eintritt, sind die betroffenen Kreise beziehungsweise Regionalverbände vorgängig anzuhören.

Wenn keine wichtigen Gründe entgegenstehen, ist für die neue beziehungsweise für die durch den Zusammenschluss vergrösserte Gemeinde die bisherige Kreis- beziehungsweise Regionszugehörigkeit der Gemeinde mit der grösseren Einwohnerzahl massgebend.

Findet keine Einigung statt, entscheidet die Regierung endgültig.

Art. 91 5. Vereinbarung

Die beteiligten Gemeinden regeln die neuen Rechtsverhältnisse in einer Vereinbarung.

Diese bedarf der Genehmigung durch die Regierung. Der Entscheid der Regierung ist endgültig.

Können sich die Gemeinden nicht einigen, so entscheidet die Regierung endgültig.

Art. 92 6. Konsultativ- und Quorumsabstimmungen

Im Rahmen von Projekten und Verhandlungen über einen Gemeindezusammenschluss können auch Konsultativ- und Quorumsabstimmungen vorgenommen werden.

Art. 93 7. Förderung durch den Kanton

Der Kanton fördert den Zusammenschluss von Gemeinden.

Er unterstützt den Zusammenschluss mit einem Förderbeitrag. Art und Umfang werden in der Finanzausgleichsgesetzgebung geregelt.

Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, kann er Art und Umfang bisheriger Leistungen an einzelne der betroffenen Gemeinden für eine angemessene Übergangsfrist garantieren oder Leistungen an zusätzliche Investitionen erbringen.

Der Entscheid über den Förderbeitrag ist endgültig.

Art. 94 8. Verfügung durch den Grossen Rat

Der Grosse Rat kann den Zusammenschluss einer Gemeinde mit einer oder mehreren Gemeinden verfügen, wenn

  1. eine Gemeinde infolge ihrer geringen Einwohnerzahl und unzureichender personeller oder eigener finanzieller Kräfte (Ressourcen) dauernd ausserstande ist, den gesetzlichen Anforderungen zu genügen und ihre Aufgaben zu erfüllen;

  2. das Mitwirken ablehnender Gemeinden für die Abgrenzung und Aufgabenerfüllung einer neuen Gemeinde unentbehrlich ist, sofern eine Mehrheit der anderen betroffenen Gemeinden dem Zusammenschluss zugestimmt hat.

Die betroffenen Gemeinden sind vorgängig anzuhören.

Der Beschluss des Grossen Rates ist endgültig.

10. Aufsicht

Art. 95 I. Grundsatz

Die Regierung übt im Sinne der Kantonsverfassung die Aufsicht über die Gemeinden und die Träger der interkommunalen Zusammenarbeit aus.

Entscheide der Regierung gemäss diesem Abschnitt sind unter Vorbehalt der Entscheide gemäss Artikel 100 Absatz 1 endgültig.

Art. 96 II. Besondere Aufsichtsbefugnisse
1. Genehmigung von Gemeindeerlassen

Der Erlass und die Änderung von Gemeindeverfassungen sind der Regierung zur Genehmigung vorzulegen.

Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften der kantonalen Gesetzgebung über die Genehmigung von Erlassen der Gemeinde.

Die Genehmigung schliesst die Anfechtung einer Vorschrift durch Beschwerde nicht aus.

Art. 97 2. Finanzaufsicht

Die Regierung überträgt dem Departement die Aufsicht über die Finanzverwaltung von Gemeinden.

Im Rahmen der Finanzaufsicht wird insbesondere geprüft, ob die Grundsätze der Artikel 29, 39 ff. und 49 dieses Gesetzes eingehalten werden.

Werden die Grundsätze einer ordnungsgemässen Finanzverwaltung nicht beachtet, ordnet das zuständige Departement die erforderlichen Erhebungen an und beantragt der Regierung die notwendigen Massnahmen.

Für Gemeinden im Finanzausgleich kann die Regierung weitere Anforderungen stellen.

Art. 98 3. Kuratel, Voraussetzung, Wirkung

Wenn Anordnungen der Regierung oder Bedingungen und Auflagen auf Grund des Gesetzes über den interkommunalen Finanzausgleich nicht ausreichen oder nicht befolgt werden, kann die Regierung eine Gemeinde unter zeitweilige Kuratel stellen.

Die Regierung kann die Kuratel auch auf bestimmte Gebiete der Gemeindeverwaltung oder auf die Ausübung der Befugnisse einzelner Gemeindebehörden beschränken.

Mit der Anordnung der Kuratel gehen die Befugnisse der Gemeindeorgane auf den von der Regierung eingesetzten Kurator oder auf die von ihr eingesetzte Kuratelkommission über.

Der Kurator oder die Kuratelkommission unterstehen der Aufsicht der Regierung.

Die Gemeinde hat die Kosten der Kuratel dem Kanton zu erstatten.

Art. 99 4. Abordnung eines Regierungskommissärs

Die Regierung kann einen Regierungskommissär abordnen, um einzelne Kontrollmassnahmen auszuüben, Streitigkeiten gütlich beizulegen, gestörte Ordnung wieder herzustellen, einen umstrittenen Sachverhalt abzuklären sowie Gemeindebehörden bei der Ordnung schwieriger Angelegenheiten zu unterstützen und zu beraten.

Ist eine Gemeindebehörde im Einzelfall nicht beschluss- oder handlungsfähig, kann der Regierungskommissär in eigener Kompetenz anstelle der Gemeindebehörde einen Entscheid fällen.

Die Kosten können der Gemeinde auferlegt werden.

Art. 100 5. Sanktionen

Die Regierung kann ihre Anordnungen an Gemeindebehörden unter Hinweis auf die Strafandrohung von Artikel 292 StGB erlassen.

Bei schwerer Amtspflichtverletzung oder dauernder Weigerung, Anordnungen der kantonalen Aufsichtsinstanzen zu befolgen, steht der Regierung gegenüber Mitgliedern von Gemeindebehörden das Recht der Amtsentsetzung zu.

Art. 101 III. Vollstreckungshilfe

Der Kanton leistet wenn nötig den Gemeinden auf ihr Ersuchen hin Vollstreckungshilfe.

Insbesondere können den Gemeinden die kantonalen Polizeiorgane zur Verfügung gestellt werden.

11. Schlussbestimmungen

Art. 102 I. Aufgehobenes Recht

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen des kantonalen Rechts aufgehoben, insbesondere:

  1. Artikel 12, 13 und 14 des Gesetzes über die Niederlassung von Schweizerbürgern vom 12. Juni 1874 und die Ausführungsbestimmungen dazu vom 2. Oktober 1919 und vom 27. Mai l958;

  2. Artikel 160 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 5. März 1944;

  3. Artikel 5 des Gesetzes über die Ausübung der politischen Rechte im Kanton Graubünden vom 7. Oktober 1962.

Art. 103 II. Eigentumsausscheidung

Die rechtsgenügliche Ausscheidung des der Bürgergemeinde gemäss Artikel 79 zustehenden Eigentums ist innert zehn Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorzunehmen.

Innert dieser Frist nicht der Bürgergemeinde zuerkanntes Eigentum gehört der politischen Gemeinde.

Die übrigen bürgerlichen Armenfonds sowie die der bürgerlichen Sozialhilfe dienenden Grundstücke und Anstalten gehen in das Eigentum der politischen Gemeinde über, sofern die Bürgergemeinde die Aufgaben der bürgerlichen Sozialhilfe nicht selbst wahrnimmt oder der politischen Gemeinde keine entsprechenden Beiträge leistet.

Art. 103a III. Übergangsbestimmungen zur Teilrevision vom 31. August 2006

Die Kreise haben innert zwei Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Zusammensetzung des Kreisrates in der Verfassung zu regeln.

Art. 103b Bürgerliche Korporationen

Bestehende bürgerliche Korporationen unterstehen den Bestimmungen von Artikel 82.

Art. 104 IV. In-Kraft-Treten

Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

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