180.100
Gesetz über die Gesetzessammlungen und das Amtsblatt
Vom 19.10.2011 (Stand 01.01.2012)
Der Grosse Rat des Kantons Graubünden1,
gestützt auf Art. 31 der Kantonsverfassung2,
nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 28. Juni 20113,
beschliesst:
1. Amtliche Publikationsorgane
Art. 1 Amtliche Publikationsorgane
Die amtlichen Publikationsorgane des Kantons sind:
die Amtliche Gesetzessammlung (AGS);
die Systematische Gesetzessammlung (Bündner Rechtsbuch, BR);
das Amtsblatt.
2. Gesetzessammlungen
2.1. Amtliche Gesetzessammlung
Art. 2 Inhalt
Die AGS ist eine chronologisch geführte Sammlung des kantonalen Rechts, die im Amtsblatt erscheint.
Darin werden veröffentlicht:
die Kantonsverfassung;
die kantonalen Gesetze;
die grossrätlichen Verordnungen;
die regierungsrätlichen Verordnungen sowie übrige rechtsetzende Erlasse kantonaler Behörden und selbstständiger öffentlich-rechtlicher Anstalten;
rechtsetzende allgemeinverbindliche interkantonale Vereinbarungen;
rechtsetzende Erlasse interkantonaler Organe.
Art. 3 Publikation durch Verweis
In begründeten Fällen kann die Publikation nur mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle erfolgen.
2.2. Systematische Gesetzessammlung
Art. 4 Inhalt
Das BR ist eine bereinigte und nach Sachgebieten geordnete Sammlung des in der AGS veröffentlichten Rechts.
Es wird laufend nachgeführt.
2.3. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 5 Ordentliche Publikation
Die ordentliche Publikation der Erlasse und interkantonalen Vereinbarungen erfolgt in der AGS.
Art. 6 Ausserordentliche Publikation
Bei besonderer Dringlichkeit, zur Sicherstellung der Wirkung oder im Fall ausserordentlicher Umstände kann eine Publikation im ausserordentlichen Verfahren erfolgen:
über das Internet;
durch Presse, Radio und Fernsehen;
durch andere zweckmässige Mittel.
Die ordentliche Publikation ist so bald als möglich nachzuholen.
Art. 7 Publikation in den Amtssprachen
Die Publikation erfolgt in den drei Amtssprachen Deutsch, Rätoromanisch und Italienisch. Die drei Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.
Art. 8 Rechtswirkungen der Publikation
Erlasse und Vereinbarungen verpflichten die einzelnen Personen nur, wenn sie nach diesem Gesetz veröffentlicht worden sind.
Art. 9 Massgebliche Fassung
Die in der Ausgabe der AGS veröffentlichte Fassung der Erlasse ist massgebend. Erscheint dort ein Text nur mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle, so ist die Fassung massgebend, auf die verwiesen wird.
Welche Fassung von interkantonalen Vereinbarungen und rechtsetzenden Erlassen interkantonaler Organe massgebend ist, richtet sich nach deren Bestimmungen.
Art. 10 Erscheinungsformen
Die AGS erscheint in gedruckter und elektronischer Form. Die Regierung kann den Verzicht auf die gedruckte Form beschliessen4.
Das BR erscheint in elektronischer Form.
Art. 11 Formelle Berichtigungen
Die Standeskanzlei berichtigt in der AGS sinnverändernde Fehler und Formulierungen, die nicht dem Beschluss des erlassenden Organs entsprechen.
Art. 12 Formlose Berichtigungen und Anpassungen
Die Standeskanzlei berichtigt im BR nicht sinnverändernde Fehler formlos.
Sie passt Angaben wie Bezeichnungen von Verwaltungseinheiten, Verweise, Fundstellen sowie Abkürzungen im BR formlos an.
3. Amtsblatt
Art. 13 Herausgabe und Inhalt
Der Kanton gibt das Amtsblatt des Kantons Graubünden heraus.
Dieses enthält die AGS sowie amtliche Veröffentlichungen insbesondere des Kantons und der Gemeinden sowie private Anzeigen.
Die Regierung bestimmt die Erscheinungsform5.
Die Regierung kann Redaktion, Herstellung und Vertrieb auslagern.
4. Schlussbestimmung
Art. 14 Referendum und Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum6.
Es wird von der Regierung in Kraft gesetzt7.
-