Lexipedia
StartseiteNewsErkundenVerzeichnis
NutzungsbedingungenDatenschutzHilfe
Anmelden

Verordnung über die Gebühren für den Bezug von Auszügen und Auswertungen der Amtlichen Vermessung

217.260 · Graubünden Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/de/docs/ch-gr/br-csc-dg/217-260/de/verordnung-uber-die-gebuhren-fur-den-bezug-von-auszugen-und-auswertungen-der-amtlichen-vermessung

Abgerufen am 4. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Graubünden
  3. Graubünden Gesetzessammlung
Quelle

Dieser Erlass ist nicht mehr in Kraft.

217.260

Verordnung über die Gebühren für den Bezug von Auszügen und Auswertungen der Amtlichen Vermessung

217.260

Verordnung über die Gebühren für den Bezug von Auszügen und Auswertungen der Amtlichen Vermessung

Gestützt auf Art. 4 und 26 der Verordnung über die Amtliche Vermessung im Kanton Graubünden vom 26. Mai 1994 1)

von der Regierung erlassen am 18. April 2006

I. ... 2)

Art. 1

3) Diese Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren für die nicht Geltungsbereich kommerzielle Nutzung von Auszügen und Auswertungen der amtlichen Vermessung.

Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen des Bundesrechts 4).

Art. 2 5)

Art. 3 6)

Art. 4 7)

Die Abgabestelle schliesst mit den Datenbeziehenden je nach Bezugsart Datenbeziehende Verträge für die Nutzung der Daten der amtlichen Vermessung ab.

Grosskunden erwerben mittels schriftlichen Vertrags für mindestens fünf Jahre das Recht zum Bezug von Daten der amtlichen Vermessung über das ganze Kantonsgebiet.

1) BR 217.250 vom 11. Dezember 2007; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.

1.01.2008 1 Dauerkunden erwerben mittels schriftlichen Vertrags für mindestens fünf Jahre das Recht zum Bezug von Daten der amtlichen Vermessung über grössere Flächen des Kantons.

Kleinkunden erwerben mittels Vertrags das Recht zum Mehrfachbezug von Daten der amtlichen Vermessung.

Einzelkunden erwerben jeweils mittels einzelnen Vertrags Daten der amtlichen Vermessung als Einzelbezüge.

Art. 5 1)

Gebühren 1 Wer Auszüge oder Auswertungen der amtlichen Vermessung bezieht, hat eine Benutzungs- und Bearbeitungsgebühr gemäss den Ansätzen in den Artikeln 8 bis 11 dieser Verordnung zu entrichten.

Die Gebühren sind ein Entgelt für die Datenhaltung, die Abgabe der Daten sowie den Betrieb der Geodatendrehscheibe.

Art. 6 2)

Ausnahmen von 1 Von sämtlichen Gebühren befreit sind: der Gebührenpflicht a) die im Rahmen der Amtlichen Vermessung von den Gemeinden beauftragten Ingenieurinnen- und Ingenieur-Geometer;

  1. die Grundbuchämter;

  2. das Amt für Landwirtschaft und Geoinformation für den kantonsinternen Gebrauch.

Nur die Bearbeitungsgebühren zu bezahlen haben, sofern sie die Auszüge und Auswertungen für eigene Zwecke in Anspruch nehmen:

  1. die Amtsstellen des Bundes, mit Ausnahme der selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten;

  2. die Dienststellen des Kantons, mit Ausnahme der selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten;

  3. die Gemeinden und Regionalverbände;

  4. die vom Kanton und von den Gemeinden beauftragten Dritten;

  5. die Benutzenden für Bildungs- und Forschungszwecke.

Von Gemeinden kontrollierte Trägerschaften von Landinformationssystemen, die vertraglich direkt oder indirekt auf die Daten der amtlichen Vermessung Zugriff haben, können ganz oder teilweise von den Gebühren befreit werden.

11. Dezember 2007; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.

1.01.2008 Gebührenordnung für Auszüge und Auswertungen der amtl. Vermessung 217.260

Art. 7 1)

II. ... 2)

1. ... 3)

Art. 8 4)

Die Benutzungsgebühr für den Datenbezug in numerischer Form (Vek- Benutzungstordaten) beträgt pro Massstabsgebiet (Massstab des Planes für das Grund- gebühr 1. Vektordaten buch) und Hektare für den gesamten Grunddatensatz: Massstabsgebiet 1:250 bis 500 Fr. 35.00/ha 1:1000 Fr. 3.50/ha 1:2000 Fr 2.00/ha 1:5000 bis 10000 Fr. 0.05/ha Werden anstelle des ganzen Datensatzes nur einzelne Datenebenen bezogen, wird die Benutzungsgebühr herabgesetzt. Sie beträgt pro Datenebene: – Fixpunkte, adm. Einteilung 10 % – Liegenschaften und Nomenklatur 30 % – Bodenbedeckung und Einzelobjekte 40 % – Höhen (DTM) 10 % – Register 10 %

Die Benutzungsgebühr für einzelne Koordinatenwerte beträgt einen Franken.

...

Art. 9

Für den Bezug von Auszügen im Rasterformat ist folgende Benutzungsge- 2. Rasterdaten 5) bühr zu entrichten: Massstabsgebiete je bezogene Gebietsfläche 1:250 bis 500 Fr. 5.00/ha 11. Dezember 2007; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.

1.01.2008 3 1:1000 Fr. 0.50/ha 1:2000 Fr. 0.30/ha 1:5000 bis 10000 Fr. 0.01/ha Übersichtsplan im Rasterformat Fr. 0.05/ha

Art. 10

3. Daten in Für Datenbezüge in grafischer Form wird keine Benutzungsgebühr erhoben. grafischer Form 1)

Art. 10a 2)

Reduktion der 1 Die Benutzungsgebühren für Gross- und Dauerkunden betragen je nach Benutzungs- der Vertragsdauer, der flächenmässigen Nutzung, der Nutzungsintensität gebühren und unter Beachtung des Wertes der Daten für die Datenbenutzenden zwischen 10 und 50 Prozent der Ansätze gemäss den Artikeln 8 und 9.

Kleinkunden wird auf die Benutzungsgebühren je nach Umfang der Datennutzung eine Reduktion von bis zu 40 Prozent gewährt.

2. ... 3)

Art. 11

Bearbeitungs- 1 Die Bearbeitungsgebühr deckt den Aufwand und die Materialkosten der gebühr Abgabestelle.

4) Die Bearbeitungsgebühren für Datenbezüge bei der Geodatendrehscheibe durch Gross- und Dauerkunden werden in den Verträgen gemäss

Artikel 4 festgelegt.

5) Die Bearbeitungsgebühren für den Bezug durch Klein- und Einzelkunden werden durch die Geodatendrehscheibe publiziert.

6) Die Bearbeitungsgebühr der Nachführungsgeometer richtet sich grundsätzlich nach der Honorarordnung für die Nachführung der amtlichen Vermessung.

1.01.2008 Gebührenordnung für Auszüge und Auswertungen der amtl. Vermessung 217.260 III. ... 1)

Art. 12

2) Zuständig für die Abgabe von Auszügen und Auswertungen der amtli- Abgabestelle chen Vermessung ist die Geodatendrehscheibe. Einzelbezüge sind auch über den Nachführungsgeometer möglich.

. ... 3)

4) Das Amt für Landwirtschaft und Geoinformation ist berechtigt, Daten an Dritte zu liefern für Projekte, welche gestützt auf eine gesetzliche Grundlage im kantonalen Recht oder im Bundesrecht durchgeführt werden.

Art. 13

Die Abgabestelle erhebt die Gebühren. Erhebung und

5) Verteilung der Die Bearbeitungsgebühren stehen der Abgabestelle zu. Ist das Amt für Gebühren Landwirtschaft und Geoinformation Abgabestelle, so wird der Nachführungsgeometer für seine Aufwendungen und Datenlieferungen nach Artikel 11 Absatz 4 entschädigt.

6)Die Abgabestelle überweist der Gemeinde jährlich die bezogenen Benutzungsgebühren. Die Abrechnung ist den Gemeinden und dem Kanton zu unterbreiten. Ist die Geodatendrehscheibe Abgabestelle, werden den Gemeinden die Benutzungsgebühren in Form einer pauschalen Abgeltung von insgesamt 100'000 Franken jährlich überwiesen. Die Verteilung an die einzelnen Gemeinden erfolgt aufgrund eines Schlüssels, welcher vom Amt für Landwirtschaft und Geoinformation nach der Gemeindefläche und den Massstabsgebieten festgelegt wird.

... 7)

8) Die Benutzungsgebühren für Auszüge und Auswertungen aus dem kantonalen Übersichtsplan stehen dem Kanton zu.

Kraft getreten 1.01.2008 5

Art. 14 1)

IV. ... 2)

Art. 15

4) Strafbestim- Wer Auszüge und Auswertungen aus der amtlichen Vermessung bemungen 3) zieht, darf sie ausschliesslich für den eigenen Gebrauch nutzen.

Beauftragte und Personen, die Projekte verfassen beziehen die Auszüge und Auswertungen in Vertretung der Auftraggeberschaft und dürfen diese ausschliesslich für den bezeichneten Zweck verwenden.

5) Wer Auszüge oder Auswertungen der amtlichen Vermessung widerrechtlich benützt oder ohne Bewilligung an Dritte weitergibt, wird mit Busse betraft. Die Gebührenerhebung bleibt vorbehalten.

Art. 16

Indexierung Die Gebühren werden jährlich der Teuerung angepasst. Massgebend ist der Teuerungsfaktor der Honorarordnung für die Nachführung der Amtlichen Vermessung.

Art. 17

Übergangs- Bestehende Rahmenverträge mit Dauerbenutzenden werden nicht aufgebestimmung hoben. Sie können jedoch dieser Verordnung angepasst werden. Eine Rückzahlung der bereits geleisteten Gebühren ist ausgeschlossen, sofern nicht ein entsprechender Vorbehalt für den Fall des Erlasses einer neuen Gebührenverordnung vertraglich vereinbart worden ist.

Art. 18

In-Kraft-Treten 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Mai 2006 in Kraft und ersetzt die Verordnung über die Gebühren für den Bezug von Auszügen und Auswertungen der Amtlichen Vermessung vom 19. Dezember 1995 6). 2

Artikel 13 Absatz 4 dieser Ausführungsbestimmungen tritt erst in Kraft,

nachdem die Geodatendrehscheibe unter Beteiligung des Kantons Graubünden gegründet worden ist. Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens.

Footnotes

  1. [2] Aufgehoben gemäss RB vom 11. Dezember 2007; am 1. Januar 2008 in Kraft
  2. [3] Fassung gemäss RB vom 11. Dezember 2007; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
  3. [4] SR 510.622
  4. [5] Aufgehoben gemäss RB vom 11. Dezember 2007; am 1. Januar 2008 in Kraft
  5. [6] Aufgehoben gemäss RB vom 11. Dezember 2007; am 1. Januar 2008 in Kraft
  6. [7] Fassung der Absätze 1 bis 3 und Einfügung der Absätze 4 und 5 gemäss RB
  7. [1] Fassung gemäss RB vom 11. Dezember 2007; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
  8. [2] Fassung der Absätze 1 und 2 sowie Einfügung von Absatz 3 gemäss RB vom
  9. [1] Aufgehoben gemäss RB vom 11. Dezember 2007; am 1. Januar 2008 in Kraft
  10. [3] Aufgehoben gemäss RB vom 11. Dezember 2007; am 1. Januar 2008 in Kraft
  11. [4] Fassung der Absätze 1 und 2 sowie Aufhebung von Absatz 3 gemäss RB vom
  12. [5] Fassung gemäss RB vom 11. Dezember 2007; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
  13. [2] Einfügung gemäss RB vom 11. Dezember 2007; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
  14. [4] Fassung gemäss RB vom 11. Dezember 2007; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
  15. [6] Einfügung gemäss RB vom 11. Dezember 2007; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
  16. [2] Fassung gemäss RB vom 11. Dezember 2007; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
  17. [4] Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4282; am 1. Januar 2007 in
  18. [6] Fassung gemäss RB vom 11. Dezember 2007; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
  19. [7] Aufgehoben gemäss RB vom 11. Dezember 2007; am 1. Januar 2008 in Kraft
  20. [8] Fassung gemäss RB vom 11. Dezember 2007; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
  21. [1] Aufgehoben gemäss RB vom 11. Dezember 2007; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
  22. [2] Aufgehoben gemäss RB vom 11. Dezember 2007; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
  23. [6] AGS 1995, 3549 6 1.01.2008