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Verordnung betreffend Anlage und Führung von Verzeichnissen über Korporationsteilrechte

217.550 · Graubünden Gesetzessammlung

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Abgerufen am 4. Sept. 2026

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Dieser Erlass ist nicht mehr in Kraft.

217.550

Verordnung betreffend Anlage und Führung von Verzeichnissen über Korporationsteilrechte

217.550

Verordnung betreffend Anlage und Führung von Verzeichnissen über Korporationsteilrechte

Gestützt auf Art. 32 Abs. 4 EGzZGB 1)

von der Regierung erlassen am 20. Mai 1997

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Über die Teilrechte der Mitglieder von Genossenschaften des kantonalen Grundsatz Rechts mit Grundeigentum im Kanton sind besondere Teilrechtsverzeichnisse anzulegen und nachzuführen.

In diese Verzeichnisse sind das Eigentum sowie die nach Grundbuchrecht zulässigen Rechte und Lasten an den Teilrechten einzutragen.

Art. 2

Zuständig für die Anlage und Führung der Teilrechtsverzeichnisse ist das Zuständigkeit Grundbuchamt des Ortes, wo sich der flächenmässig grösste Teil der Genossenschaftsgrundstücke befindet.

Art. 3

Vor der Verfügung über einzelne Teilrechte ist die Genossenschaft als Ei- Eintragung der gentümerin ihrer Grundstücke im Grundbuch einzutragen und das Teil- Genossenschaft rechtsverzeichnis anzulegen.

Im Grundbuch ist nach Massgabe der Statuten auf den Bestand von Teilrechten und deren Anzahl hinzuweisen.

Art. 4

Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in dieser Verordnung be- Gleichstellung ziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn der Verord- der Geschlechter nung nicht etwas anderes ergibt.

1) BR 210.100 1.7.1997 1 217.550 Korporationsteilrechte II. Anlage der Teilrechtsverzeichnisse

Art. 5

Aufruf 1 Das Grundbuchamt erlässt einen öffentlichen Aufruf, welcher zweimal nacheinander im Kantonsamtsblatt und im Publikationsorgan der Gemeinde zu erfolgen hat.

In der Publikation sind:

  1. die Genossenschaft aufzufordern, die vorhandenen Statuten und Protokolle sowie das Mitgliederverzeichnis und andere sachdienliche Unterlagen beim Grundbuchamt einzureichen;

  2. die Teilrechtsinhaber und andere Personen, deren Berechtigungen aus den Unterlagen der Genossenschaft nicht hervorgehen, aufzufordern, ihre Rechte zur Aufnahme in das Teilrechtsverzeichnis geltend zu machen.

Die Eingabefrist beträgt zwei Monate ab Datum der ersten Publikation.

Art. 6

Bereinigung der 1 Das Grundbuchamt erledigt zusammen mit den Beteiligten die eingegan- Anmeldungen genen Begehren.

Die streitigen Fälle überweist das Grundbuchamt der Aufsichtsbehörde über das Grundbuchwesen, welche sie im Verfahren nach Artikel 16 der kantonalen Grundbuchverordnung 1) behandelt.

Nach der Erledigung der streitigen Fälle meldet der Genossenschaftsvorstand das Mitgliederverzeichnis und die an den Teilrechten bestehenden Rechte und Lasten zur grundbuchlichen Behandlung an.

Art. 7

Verzeichnis 1 Über die bereinigten Teilrechte legt das Grundbuchamt ein Verzeichnis an.

Das Teilrechtsverzeichnis besteht aus dem Blatt über die Genossenschaft und den Teilrechtsblättern.

Art. 8

Genossenschafts- Das Genossenschaftsblatt enthält: blatt

  1. den Namen und den Sitz der Genossenschaft;

  2. das Datum der Inkraftsetzung des Verzeichnisses;

  3. den Hinweis auf die Grundstücke der Genossenschaft;

  4. die Gesamtzahl der Teilrechte.

1) BR 217.100

1.7.1997 Korporationsteilrechte 217.550

Art. 9

Für jedes Genossenschaftsmitglied wird ein Teilrechtsblatt angelegt, das Teilrechtsblatt in besonderen Abteilungen folgende Angaben enthält:

  1. die Art des Eigentums;

  2. die Anzahl der Teilrechte;

  3. die Erwerbsart;

  4. die beschränkten dinglichen Rechte, Vormerkungen und Anmerkungen.

Die Teilrechtsblätter sind fortlaufend zu numerieren und mit dem Namen der Genossenschaft und den Nummern der Stammparzellen zu versehen.

Als Teilrechtsblatt kann ein entsprechend gekennzeichnetes Hauptbuchblatt verwendet werden.

Art. 10

Nach Abschluss der Bereinigungsarbeiten veröffentlicht das Grundbuch- Schlusspublikaamt die Fertigstellung des Teilrechtsverzeichnisses einmal im Kantons- tion, Einsprache amtsblatt und im Publikationsorgan der Gemeinde.

Die Auflagefrist beträgt einen Monat.

Innert dieser Frist kann gegen das bereinigte Teilrechtsverzeichnis beim Grundbuchamt schriftlich Einsprache erhoben werden. Einsprachen sind in sinngemässer Anwendung von Artikel 6 zu erledigen.

Art. 11

Nach der Erledigung allfälliger Einsprachen unterbreitet das Grundbuch- Verifikation und Inkraftsetzung amt das Teilrechtsverzeichnis der Aufsichtsbehörde zur Prüfung.

Nach der Verifikation setzt die Aufsichtsbehörde das Teilrechtsverzeichnis in Kraft.

Das Grundbuchamt publiziert die Inkraftsetzung einmal im Kantonsamtsblatt und im Publikationsorgan der Gemeinde.

Art. 12

Die Kosten der Anlage der Teilrechtsverzeichnisse trägt die Genossen- Kosten schaft.

III. Führung der Teilrechtsverzeichnisse

Art. 13

Für die Führung der Teilrechtsverzeichnisse gelten sinngemäss die Be- Grundsatz stimmungen über die Führung des eidgenössischen Grundbuches.

Die Aufsichtsbehörde kann ergänzende Weisungen erlassen.

1.7.1997 3 217.550 Korporationsteilrechte

Art. 14

Belege Die zur Führung der Teilrechtsverzeichnisse gehörenden Belege gelten als Grundbuchbelege.

Art. 15

Gebühren Die Gebühren für die Führung der Teilrechtsverzeichnisse bemessen sich nach der Verordnung über die Gebühren der Grundbuchämter 1).

IV. Schlussbestimmungen

Art. 16

Aufhebung Die Verordnung betreffend Anlage und Führung von Verzeichnissen über bisherigen Rechts Korporationsteilrechte, von der Regierung erlassen am 27. Juli 1945 2), wird aufgehoben.

Art. 17

Hängige Anlagen In Bearbeitung stehende Anlagen von Teilrechtsverzeichnissen sind ab Inkrafttreten dieser Verordnung nach neuem Recht fortzuführen.

Art. 18

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft .

Footnotes

  1. [1] BR 217.200
  2. [2] aRB 385 4 1.7.1997