219.600
Vollziehungsverordnung über das Handelsregister
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Vollziehungsverordnung über das Handelsregister
Gestützt auf Art. 15 Abs. 3 der Kantonsverfassung 1)
vom Grossen Rat erlassen am 1. Dezember 1993 2)
Art. 1
Für den Kanton Graubünden wird ein Handelsregister geführt. Organisation
Art. 2
Die Regierung wählt den Handelsregisterführer und dessen Stellvertre- Wahl ter. 3)
Art. 3 4)
Das Departement des Innern und der Volkswirtschaft 5) ist Aufsichts- und Aufsicht Beschwerdeinstanz.
Es nimmt die durch die bundesrätliche Verordnung über das Handelsregister 6) übertragenen Aufgaben wahr.
Entscheide der Aufsichtsbehörde können mit Berufung gemäss Artikel
EGzZGB 7) an das Kantonsgericht weitergezogen werden.
Art. 4
Eintragungen im Handelsregister werden ausser im Schweizerischen Han- Veröffentlichungen delsamtsblatt im Amtsblatt des Kantons Graubünden veröffentlicht.
1) Die neue Verfassung enthält keine entsprechende Delegationsnorm (vgl. Art.
103 Abs. 1 und 2 KV); BR 110.100 2) B vom 2. November 1992, 545 und vom 24. Mai 1993, 175; GRP 1992/93, 812;
GRP 1993/94, 322 (1. Lesung), 583 (2. Lesung) 3) Mit Art. 6 der Verordnung betreffend die Übertragung von Befugnissen der Regierung auf die Departemente und Dienststellen, BR 170.340 wird die Befugnis zur Wahl des Handelsregisterführers und dessen Stellvertreter an das Departement delegiert, sofern Personalgesetzgebung nicht die Regierung für zuständig erklärt; am 1. Januar 2009 in Kraft getreten.
grossrätlicher Erlasse an Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 98a OG; AGS 1995, 3416 5) Nunmehr Departement für Volkswirtschaft und Soziales 1.01.2009 1 219.600 Vollziehungsverordnung über das Handelsregister
Art. 5
Meldepflicht Die Konkurs- und Betreibungsbeamten sowie die Gemeindevorstände sind verpflichtet, alle eintragungspflichtigen Tatsachen dem Handelsregisterführer unverzüglich bekanntzugeben und ihm jede erforderliche Auskunft unentgeltlich zu erteilen.
Art. 6
Strafverfolgung 1 Die Strafverfolgung bei Widerhandlungen gemäss Artikel 1 bis 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1923 betreffend Strafbestimmungen zum Handelsregister- und Firmenrecht 1) richtet sich nach den Vorschriften des kantonalen Gesetzes über die Strafrechtspflege (StPO) 2).
Die Regierung ist zuständig, die in der bundesrätlichen Verordnung vom 7. Juni 1937 über das Handelsregister 3) vorgesehenen Ordnungsbussen auszufällen.
Art. 7
Schluss- 1 Die Regierung bestimmt das Datum der Inkraftsetzung. 4) bestimmungen 2 Auf diesen Zeitpunkt werden die Ausführungsbestimmungen des Grossen Rates vom 25. November 1947 betreffend das Handelsregister 5) aufgehoben.