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Ausführungsbestimmungen über die Haftpflichtversicherung für die Haftung des Kantons nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

220.150 · Graubünden Gesetzessammlung

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Abgerufen am 4. Sept. 2026

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Dieser Erlass ist nicht mehr in Kraft.

220.150

Ausführungsbestimmungen über die Haftpflichtversicherung für die Haftung des Kantons nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

Vom 09.12.1996 (Stand 01.01.2011)

Gestützt auf Art. 10 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG)

von der Regierung erlassen am 9. Dezember 1996

Art. 1 Versicherungssumme

Die Versicherungssumme pro Schadenereignis für Personen-, Sach- und Vermögensschäden sowie für Schadenverhütungskosten beträgt 5 Millionen Franken.

…

Die Versicherungssumme pro Schadenereignis für Veruntreuungsschäden beträgt 0.5 Millionen Franken.

Art. 2 Selbstbehalt

Bei reinen Vermögensschäden und Schadenverhütungskosten beträgt der Selbstbehalt 10 Prozent des Schadens, maximal 1000 Franken pro Ereignis. Bei Personenschäden ist kein Selbstbehalt zu übernehmen. Bei Sachschäden beträgt der Selbstbehalt 200 Franken pro Ereignis. Bei Veruntreuungsschäden beträgt der Selbstbehalt 10 Prozent des Schadens, maximal 5000 Franken. Den Selbstbehalt trägt der Kanton beziehungsweise tragen die Vollzugsorgane.

Der Kanton kann auf die Personen Rückgriff nehmen, die den Schaden verursacht haben.

Art. 3 Prämien

Der Kanton bezahlt 10 Prozent der Jahresprämie. Der Rest der Prämie wird je zur Hälfte auf die Kreise und Bezirke aufgrund der Einwohnerzahlen aufgeteilt.

Dabei werden die folgenden Einwohnerkategorien angewandt:

  • 1. Kreise mit

  • a) bis 2000 Einwohnern

  • b) 2001 bis 5000 Einwohnern

  • c) 5001 bis 10 000 Einwohnern

  • d) 10 001 bis 15 000 Einwohnern

  • e) 15 001 bis 20 000 Einwohnern

  • f) 20 001 bis 50 000 Einwohnern

  • 2. Bezirke mit

  • a) bis 10 000 Einwohnern

  • b) 10 001 bis 20 000 Einwohnern

  • c) 20 001 bis 30 000 Einwohnern

  • d) 30 001 bis 50 000 Einwohnern

Die Versicherungsverträge können eine Überschussbeteiligung vorsehen. Ein allfällig erzielter Überschuss geht an den Kanton.

Art. 4 Anzeigepflicht im Schadenfall

Ereignet sich ein Schadenfall, sind die gemäss Artikel 10 Absatz 1 GVV zum SchKG Versicherten verpflichtet, das Departement für Finanzen und Gemeinden unverzüglich zu benachrichtigen.

Art. 5 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt auf den 1. Januar 1997 in Kraft.

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