310.100
Anwaltsgesetz
310.100
Anwaltsgesetz
vom 14. Februar 2006
Der Grosse Rat des Kantons Graubünden,
gestützt auf Art. 31 der Kantonsverfassung, 1) nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 25. Oktober 2005, 2)
beschliesst:
I. Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 1
Dieses Gesetz regelt die Vertretung von Parteien vor den Gerichten und Gegenstand den Strafuntersuchungsbehörden des Kantons Graubünden, den Erwerb des Anwaltspatents, die Aufsicht über die Tätigkeit der Anwältinnen und Anwälte, unabhängig von deren Eintragung im Anwaltsregister, und vollzieht die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) 3) vom 23. Juni 2000.
Art. 2
Jede handlungsfähige Person kann ihre Rechtsstreitigkeiten vor den Be- Grundsatz hörden und Gerichten des Kantons Graubünden selbst führen. Abweichende Regelungen in den Verfahrensgesetzen bleiben vorbehalten.
Art. 3
Wer als Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter vor Gericht, vor der Vertretung im Kreispräsidentin als Vermittlerin oder dem Kreispräsidenten als Vermittler Allgemeinen, Anwaltsmonopol oder in Strafuntersuchungsverfahren auftritt, muss im kantonalen Anwalts- 4) register eingetragen sein oder Freizügigkeit nach dem BGFA geniessen.
Die Vertretung in Steuer- und Sozialversicherungsstreitsachen sowie vor der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist davon ausgenommen.
1) BR 110.100 2) Seite 1307 1.07.2009 1
Art. 4
Ausnahmen Auf begründetes Gesuch kann die Kreispräsidentin als Vermittlerin oder der Kreispräsident als Vermittler, die Einzelrichterin oder der Einzelrichter, die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident oder das zuständige Organ der Strafuntersuchung auch Personen, die nicht im Anwaltsregister eingetragen sind oder keine Freizügigkeit nach dem BGFA 1) geniessen, im Einzelfall zur Vertretung vor Gericht oder in Strafuntersuchungsverfahren ermächtigen.
II. Aufsicht
Art. 5
Aufsichts- 1 Kantonsgericht und Verwaltungsgericht wählen gemeinsam für eine kommission Amtsdauer von vier Jahren eine Aufsichtskommission von fünf Mitglie- 1. Wahl, Zusammensetzung, Ent- dern und drei Stellvertretenden. schädigung 2 Der Aufsichtskommission gehören in der Regel zwei im Register des Kantons Graubünden eingetragene Anwältinnen oder Anwälte und je ein Mitglied des Kantons- und des Verwaltungsgerichts an.
Sämtliche Mitglieder und Stellvertretenden müssen im Besitz des Anwaltspatents sein.
Die Aufsichtskommission konstituiert sich selbst. Sie kann ein Sekretariat und ein Aktuariat bestellen.
Die Regierung legt die Arbeitsentschädigungen und Spesenvergütungen der Mitglieder der Aufsichtskommission fest.
Art. 6
2. Aufgaben 1 Die Aufsichtskommission ist die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte.
Insbesondere hat sie folgende Aufgaben:
Sie überwacht die Tätigkeit der Anwältinnen und Anwälte und übt das Disziplinarrecht aus;
Sie führt das Anwaltsregister und die öffentliche Liste der Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU oder EFTA;
Sie entscheidet über die Zulassung zur Anwaltsprüfung, führt die Anwaltsprüfungen durch und erteilt das Anwaltspatent und die Praktikumsbewilligung;
Sie entscheidet über die Entbindung vom Berufsgeheimnis;
Sie ist mit dem Vollzug des BGFA 2) betraut, soweit dieses Gesetz nicht ausdrücklich eine andere Instanz für zuständig erklärt.
1.07.2009 Die Aufsichtskommission erstattet dem Grossen Rat jährlich Bericht.
Art. 7 1)
Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, gilt das Verfahren, Rechtsmittel Verwaltungsrechtspflegegesetz 2) sinngemäss.
Entscheide der Aufsichtskommission können mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Ausgenommen sind Entscheide über die Bewertung der Anwaltsprüfung.
III. Das Anwaltspatent
Art. 8
Rechtspraktikantinnen und -praktikanten, welche die Voraussetzungen Praktikumsim Sinne von Artikel 10 litera a und b dieses Gesetzes erfüllen und unter bewilligung Aufsicht einer im Anwaltsregister eingetragenen Anwältin oder eines im Anwaltsregister eingetragenen Anwaltes stehen, kann nach zweimonatiger Praxis eine Bewilligung für das Auftreten vor Gericht, vor der Kreispräsidentin als Vermittlerin oder dem Kreispräsidenten als Vermittler oder in Strafuntersuchungsverfahren erteilt werden.
Die Praktikumsbewilligung wird für drei Jahre erteilt. Sie kann aus wichtigen Gründen um maximal zwei Jahre verlängert werden.
Die Bewilligung kann verweigert oder entzogen werden, wenn die Anwältin oder der Anwalt oder die zuzulassende Person in schwerer Weise gegen die Berufsregeln verstossen hat.
Art. 9
Durch die Anwaltsprüfung soll sich die Bewerberin oder der Bewerber Prüfung über die für den Anwaltsberuf erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse ausweisen.
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie ist praxisbezogen auf das eidgenössische und kantonale Recht zu gestalten.
Die Anwaltsprüfung kann zweimal wiederholt werden. Prüfungsversuche in anderen Kantonen werden mitgezählt.
Art. 10
Die Aufsichtskommission lässt Personen zur Prüfung zu, welche Voraussetzungen 1.07.2009 3
das schweizerische Bürgerrecht oder die schweizerische Niederlassungsbewilligung besitzen;
die zu diesem Zeitpunkt erfüllbaren fachlichen und persönlichen Voraussetzungen gemäss BGFA 1) nachweisen und
ein mindestens einjähriges Anwaltspraktikum unter Aufsicht einer Anwältin oder eines Anwaltes im Kanton Graubünden absolviert haben.
Art. 11
Anwaltspatent, Die Aufsichtskommission erteilt Personen, die die Anwaltsprüfung bestan- Berufs- den haben, das Anwaltspatent. Diese sind befugt, die Berufsbezeichnung bezeichnung „Rechtsanwältin“/„Rechtsanwalt“, „Avvocato“ oder „Advocata“/„Advocat“ zu verwenden.
IV. Kantonales Anwaltsregister
Art. 12
Eintragung 1 Die Eintragung ins kantonale Anwaltsregister erfolgt, wenn die Anwältin oder der Anwalt
das Vorhandensein der fachlichen und persönlichen Voraussetzungen gemäss BGFA 2) nachweist;
das Bestehen einer Haftpflichtversicherung mit einer Deckung von mindestens einer Million Franken nachweist und
im Kanton Graubünden ein Anwaltsbüro betreibt oder über eine Geschäftsadresse verfügt.
Die erforderlichen Belege für den Nachweis der persönlichen Voraussetzungen dürfen im Zeitpunkt der Einreichung an die Aufsichtskommission nicht älter als drei Monate sein.
V. Berufsregeln und Disziplinaraufsicht
Art. 13
Geltung 1 Für Anwältinnen und Anwälte gelten hinsichtlich der anwaltlichen Tätigkeit unabhängig von ihrer Eintragung im Anwaltsregister die Bestimmungen des BGFA 3) über die Berufsregeln und das Berufsgeheimnis. Sie unterstehen ebenfalls unabhängig von ihrer Eintragung der Aufsicht und der Disziplinargewalt der Aufsichtskommission.
Eine anwaltliche Tätigkeit übt aus, wer über ein Anwaltspatent verfügt und Personen vor Gericht, anderen Behörden oder Dritten vertritt oder in
1.07.2009 Rechtsfragen berät und dabei unter der Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin“ oder „Rechtsanwalt“, „Avvocato“, „Advocata“ oder „Advocat“ oder einer gleichbedeutenden Bezeichnung auftritt.
Art. 14
Die Aufsichtskommission leitet das Disziplinarverfahren von Amtes we- Disziplinargen oder auf Anzeige hin ein. In Bagatellfällen kann sie von der Eröffnung verfahren eines Verfahrens absehen.
Betroffene erhalten vor Erlass des Disziplinarentscheides Einsicht in die Akten und Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie können Ergänzungen der Erhebungen beantragen.
Der Disziplinarentscheid wird unter Angabe des Tatbestandes und der Erwägungen schriftlich eröffnet.
Art. 15
Wer ohne Eintrag in einem kantonalen Register berufsmässig Dritte vor Unbefugte Gericht vertritt oder gegenüber der Öffentlichkeit, ohne im Besitz eines Berufsausübung und unbefugtes Anwaltspatentes zu sein, die Bezeichnung „Rechtsanwältin“ oder Verwenden des „Rechtsanwalt“, „Avvocato“, „Advocata“ oder „Advocat“ gebraucht, wird Titels von der Aufsichtskommission mit Busse bis 5 000 Franken bestraft.
VI. Honorar
Art. 16
Das Honorar der Anwältin oder des Anwaltes richtet sich nach der mit Honorar, der Klientschaft getroffenen Vereinbarung. Entschädigung
1) Bei amtlichen Verteidigungen und unentgeltlichen Rechtsvertretungen setzt die mit der Sache befasste Instanz die Entschädigung der Anwältin oder des Anwaltes nach dem für eine sachgerechte Prozessführung notwendigen Zeitaufwand fest.
Art. 16a 2)
Der Anspruch auf Parteientschädigung richtet sich nach der Gesetzge- Parteientschädibung über die Zivil-, die Straf- und die Verwaltungsrechtspflege. gung
Die Parteientschädigung für die Kosten der anwaltlichen Vertretung in Verfahren vor Gerichts- und kantonalen Verwaltungsbehörden bemisst 2008/2009, 233; die Referendumsfrist ist am 28. Januar 2009 unbenutzt abgelaufen; Mit RB vom 17. März 2009 auf den 1. April 2009 in Kraft gesetzt. 2) Einfügung gemäss GRB vom 21. Oktober 2008; B vom 24. Juni 2008, 191;
GRP 2008/2009, 233; die Referendumsfrist ist am 28. Januar 2009 unbenutzt abgelaufen; Mit RB vom 17. März 2009 auf den 1. April 2009 in Kraft gesetzt.
1.07.2009 5 sich nach dem für eine sachgerechte Prozessführung notwendigen Zeitaufwand sowie der Schwierigkeit und der Bedeutung der Sache.
VII. Anwältinnen und Anwälte aus den Mitgliedstaaten der EU und EFTA
Art. 17
Eintragung in das Die Aufsichtskommission bestimmt im Einzelfall den Inhalt der Eigkantonale nungsprüfung gemäss BGFA 1) und des Gesprächs zur Prüfung der Anwaltsregister beruflichen Fähigkeiten gemäss BGFA. Die Bestimmungen des Prüfungsreglementes gelten sinngemäss.
VIII. Gebühren
Art. 18
Gebühren 1 Die Regierung setzt die Gebühren für die gestützt auf die Anwaltsgesetzgebung erbrachten Amtshandlungen, Verfügungen und Leistungen insbesondere für die Prüfung, die Ausfertigung des Anwaltspatents, die Eintragung und Löschung im Anwaltsregister und in der Liste der Angehörigen der Mitgliedstaaten der EU und EFTA sowie für einen Praktikumsausweis und für eine Disziplinarbescheinigung fest.
Sie betragen maximal 5 000 Franken, bemessen sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache und sind von den Leistungsempfängerinnen oder Leistungsempfängern oder den Betroffenen zu tragen. In Verfahren, die einen besonders grossen Aufwand verursachen, erhöht sich der Gebührenrahmen auf 20 000 Franken.
IX. Schlussbestimmungen
Art. 19 2)
Ausführungs- Die Regierung erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen und erlasse auf Antrag der Aufsichtskommission ein Prüfungsreglement. Sie regelt die Einzelheiten der Parteientschädigung sowie das Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung und die amtliche Verteidigung.
2008/2009, 233; die Referendumsfrist ist am 28. Januar 2009 unbenutzt abgelaufen; Mit RB vom 17. März 2009 auf den 1. April 2009 in Kraft gesetzt.
1.07.2009
Art. 20
Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert: Änderung bisherigen Rechts
1. Gerichtsverfassungsgesetz
Art. 36 bis 41
2. Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden 1)
Art. 23
Art. 45 Abs. 3 2)
Die Steuerverwaltung macht dem für die Geltendmachung der Erstattungsansprüche zuständigen Amt die notwendigen Daten mittels Abrufverfahren zugänglich. In den Gemeinden ist das für die Rückerstattung zuständige Amt berechtigt, die notwendigen Daten über das Steueramt einzusehen.
3. Gesetz über die Strafrechtspflege 3)
Art. 76a Abs. 3
Art. 102 Abs. 2
Als amtliche Verteidiger können nur Anwältinnen oder Anwälte, welche im kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind oder Freizügigkeit nach dem BGFA geniessen sowie deren Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten bestellt werden. Die freigewählten Verteidiger müssen handlungsfähig sein, in bürgerlichen Ehren und Rechten stehen und einen guten Leumund geniessen.
Art. 129 Abs. 1 Satz 2
1) BR 320.000 2) Einfügung gemäss GRB vom 21. Oktober 2008; B vom 24 Juni 2008, 191; GRP 2008/2009, 233; die Referendumsfrist ist am 28. Januar 2009 unbenutzt abgelaufen; Mit RB vom 17. März 2009 auf den 1. April 2009 in Kraft gesetzt. 3) BR 350.000 1.07.2009 7 310.100 Anwaltsgesetz
Art. 167 Abs. 1 Satz 2
4. Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton Graubünden 1)
Art. 22
5. Gesetz über das Verfahren in Verwaltungs- und Verfassungssachen 2)
Art. 13
6. Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege 3)
Art. 76 Abs. 3 3 Wo es die Verhältnisse rechtfertigen, bestellt die Behörde auf ihre Kosten eine Anwältin oder einen Anwalt. Die Entschädigung richtet sich nach der
Anwaltsgesetzgebung.
Art. 77
Prozessiert eine Partei unentgeltlich, hat sie das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten, wenn sich ihre Einkommens- oder Vermögensverhältnisse gebessert haben und sie hierzu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons auf Rückerstattung verjährt in zehn Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
Über die Verpflichtung zur Rückerstattung entscheidet das von der Regierung bezeichnete Amt. Dessen Entscheid kann mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
Die Steuerverwaltung macht dem für die Geltendmachung der Erstattungsansprüche zuständigen Amt die notwendigen Daten mittels Abrufverfahren zugänglich. In den Gemeinden ist die für die Rückerstat- 1) BR 370.100 2) BR 370.500 3) BR 370.100; Einfügung gemäss GRB vom 21. Oktober 2008; B vom 24 Juni 2008, 191; GRP 2008/2009, 233; die Referendumsfrist ist am 28. Januar 2009 unbenutzt abgelaufen; Mit RB vom 17. März 2009 auf den 1. April 2009 in Kraft gesetzt.
1.07.2009 tung zuständige Stelle berechtigt, die notwendigen Daten über das Steueramt einzusehen.
Art. 78 Abs. 1
Im Rechtsmittel- oder Klageverfahren wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
Art. 85 Abs. 4
Die Verjährung der vor Inkrafttreten der Teilrevision des Anwaltsgesetzes vom 21. Oktober 2008 gewährten unentgeltlichen Prozessführungen beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen.
Art. 21
Auf vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes hängige Verfahren vor der Auf- Übergangsbesichtskommission ist neues Recht anzuwenden. Davon ausgenommen sind stimmung Disziplinarverfahren, soweit das alte Recht für die Betroffenen günstiger ist.
Art. 22
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Referendum, In- Kraft-Treten
Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens 1) dieses Gesetzes.
1) Die Referendumsfrist ist am 24. Mai 2006 abgelaufen. Mit RB vom 20. Juni 2006 auf den 1. Juli 2006 in Kraft gesetzt.
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