320.100
Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung
Vom 16.06.2010 (Stand 01.01.2026)
Der Grosse Rat des Kantons Graubünden1,
gestützt auf Art. 31 der Kantonsverfassung2,
nach Einsichtnahme in die Botschaft der Regierung vom 23. März 20103,
beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Dieses Gesetz enthält die kantonalen Ausführungsbestimmungen zur Schweizerischen Zivilprozessordnung4.
Es regelt die Zuständigkeit der Schlichtungsbehörden und der Gerichte auf dem Gebiet der Zivilgerichtsbarkeit.
Die Organisation der Schlichtungsbehörden und Gerichte richtet sich nach dem Gerichtsorganisationsgesetz5, soweit die ZPO oder dieses Gesetz keine Regelung enthalten.
Das kantonale Zivilrecht sowie die zivilrechtlichen Zuständigkeiten von Verwaltungsbehörden richten sich nach der Einführungsgesetzgebung zum ZGB6 und zum OR7.
Art. 2 Verfahrenssprache
Die Verfahrenssprachen der Schlichtungsbehörden und der Zivilgerichte im Kanton Graubünden richten sich nach dem kantonalen Sprachengesetz8.
2. Zuständigkeit der Schlichtungsbehörden und Zivilgerichte
Art. 3 Schlichtungsbehörden
Die Aufgaben der Schlichtungsbehörde gemäss Zivilprozessordnung9 obliegen:
dem Vermittleramt, soweit nicht eine andere Schlichtungsbehörde zuständig ist;
der Schlichtungsbehörde für Mietsachen bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen;
der Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen bei Streitigkeiten nach dem bundesrechtlichen Gleichstellungsgesetz10.
Die örtliche Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde richtet sich nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung über den Gerichtsstand.
Art. 4 …
Art.
5 Erstinstanzliches Gericht
1. Regionalgericht
Soweit das Bundesrecht oder das kantonale Recht nichts anderes bestimmt, amtet das Regionalgericht als erstinstanzliches Zivilgericht.
Es entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz:
über Angelegenheiten, für die das summarische Verfahren gilt;
über Angelegenheiten, für die das vereinfachte Verfahren gilt;
über besondere familienrechtliche Verfahren, Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten und Verfahren bei eingetragener Partnerschaft;
über Widerhandlungen gegen gerichtliche Verbote im Sinne der Zivilprozessordnung;
über Rechtshilfegesuche, soweit nicht das Obergericht zuständig ist;
wenn eine Eingabe offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.
Über Streitigkeiten gemäss Absatz 2 Litera b und Litera c entscheidet das Regionalgericht in Dreierbesetzung, wenn dies von einer Partei in der ersten Rechtsschrift beantragt wird, der Streitwert 10 000 Franken übersteigt und die Eingabe nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.
In den anderen Fällen entscheidet das Regionalgericht in der im Gerichtsorganisationsgesetz11 vorgesehenen Besetzung.
Art. 6 2. Obergericht
Das Obergericht beurteilt als erstinstanzliches Zivilgericht die Fälle, in denen das Bundesrecht eine einzige kantonale Instanz vorsieht.
Es entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz:
a) über Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 10 000 Franken;
abis) über Angelegenheiten, für die das summarische Verfahren gilt;
b) über Schiedsgerichtssachen mit Ausnahme der Beurteilung von Beschwerden und Revisionsgesuchen.
In den anderen Fällen entscheidet das Obergericht in der im Gerichtsorganisationsgesetz12 vorgesehenen Besetzung.
Art. 7 Rechtsmittelinstanz
Das Obergericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen und Beschwerden.
Es entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz:
a) über Beschwerden;
abis) über Berufungen gegen Entscheide im summarischen Verfahren;
b) wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist.
Über Streitigkeiten gemäss Absatz 2 Litera a und Litera abis entscheidet das Obergericht in Dreierbesetzung, wenn dies von einer Partei in der ersten Rechtsschrift beantragt wird, der Streitwert 10 000 Franken übersteigt und das Rechtsmittel nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist.
In den anderen Fällen entscheidet das Obergericht in der im Gerichtsorganisationsgesetz13 vorgesehenen Besetzung.
3. Ergänzende Bestimmungen
3.1. Rechtshilfe und Mitwirkung von Behörden
Art. 8 Rechtshilfe
Das Obergericht ist die kantonale Zentralbehörde für Rechtshilfegesuche aus dem Ausland im Sinne der Staatsverträge.
Die Zustellung ins Ausland erfolgt direkt von Behörde zu Behörde. Wenn der direkte Verkehr durch Bundesrecht oder Staatsvertragsrecht ausgeschlossen ist, erfolgt die Zustellung über das Obergericht.
Art. 9 Mitwirkung von Behörden
Das für die Vollstreckung zuständige Gericht kann für Zwangsmassnahmen im Rahmen des Bundesrechts die Kantons- oder die Gemeindepolizei beiziehen.
Geht es um Kinderbelange, kann das Gericht die Kindesschutzbehörde am Aufenthaltsort der Kinder mit dem Vollzug beauftragen.
Mitwirkungspflichten in anderen kantonalen Erlassen bleiben vorbehalten.
Art. 9a Elektronische Überwachung
Das Amt für Justizvollzug vollstreckt elektronische Überwachungen gemäss Artikel 28c ZGB14.
Es wertet die erhobenen Daten periodisch oder auf Antrag des anordnenden Gerichts hin aus. Erhält das Amt für Justizvollzug Kenntnis von einer Verletzung des zu überwachenden Verbots, informiert es das anordnende Gericht. Es ist berechtigt, der Kantonspolizei und den Gemeindepolizeien eine solche Verletzung zu melden.
Missachtet die zu überwachende Person die Instruktionen des Amts für Justizvollzug und vereitelt sie dadurch die elektronische Überwachung, kann das Amt für Justizvollzug beim anordnenden Gericht die Aufhebung der elektronischen Überwachung beantragen.
Nach Ablauf der Massnahmendauer erstattet das Amt für Justizvollzug dem anordnenden Gericht Bericht.
Im Übrigen bearbeitet es die Überwachungsdaten nach den Regeln, die für die elektronische Überwachung von strafrechtlichen Kontakt- und Rayonverboten gelten.
Das Amt für Justizvollzug stellt die Kosten der elektronischen Überwachung dem anordnenden Gericht in Rechnung. Dieses trägt die Vollstreckungskosten, soweit sie nicht der überwachten Person überbunden werden können.
3.2. Besondere Bestimmungen
Art. 10 Schlichtungsverfahren
Mit der Einladung zur Vermittlung weist die Schlichtungsbehörde auf die Möglichkeit einer Mediation hin. Sie kann eine solche auch empfehlen.
Die Schlichtungsverhandlung findet in einem Amtslokal am Wohnsitz, Sitz oder Aufenthaltsort der beklagten Partei statt, sofern dieser im Gerichtssprengel liegt. In den übrigen Fällen oder mit Zustimmung der Parteien findet die Verhandlung am Sitz des Vermittleramts statt.
Art. 11 Ausnahmen vom Anwaltszwang
Die Vertretung durch eine handlungsfähige, nicht im Anwaltsregister eingetragene oder Freizügigkeit nach dem BGFA15 geniessende Person ist auf begründetes Gesuch im Einzelfall mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden möglich:
zur nichtberufsmässigen Vertretung;
in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen nach Massgabe der Zivilprozessordnung16;
in miet- und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten durch beruflich qualifizierte Personen.
Art. 12 Unentgeltliche Rechtspflege
Vor Einreichung der Klage beim Gericht entscheidet die oder der Vorsitzende des erstinstanzlichen Gerichts über Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege.
Der Kanton ist in der Regel anzuhören. Die Steuerverwaltung teilt dem für die Stellungnahme zuständigen Amt oder dem Gericht die notwendigen Daten mit. Es kann die Daten mittels Abrufverfahren zugänglich machen.
Die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege werden auf die Gerichtskasse genommen, soweit sie gemäss Zivilprozessordnung17 zu Lasten des Kantons gehen.
Die Zuständigkeit und das Verfahren zur Nachzahlung richten sich nach dem Verwaltungsrechtpflegegesetz18.
Die Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege gelten für die Mediation im Sinn der Zivilprozessordnung19, wenn:
die Parteien nicht über die erforderlichen Mittel verfügen;
ihr Rechtsbegehren oder die Mediation nicht aussichtslos erscheinen und;
sie durch eine anerkannte Mediatorin oder einen anerkannten Mediator durchgeführt wird.
Art. 13 Entscheid über bestrittene Ausstandsbegehren
Ist der Ausstand streitig, entscheidet:
die oder der Vorsitzende des in der Hauptsache zuständigen Gerichts in Ausstandsfällen von weiteren Gerichtspersonen;
die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der oder des Vorsitzenden in Ausstandsfällen der oder des Vorsitzenden;
die oder der Vorsitzende der Zivilkammer des in der Hauptsache zuständigen Regionalgerichts in Ausstandsfällen bei Schlichtungsbehörden.
…
Art. 14 Aktenaufbewahrung und Akteneinsicht
Die Akten des Schlichtungsverfahrens werden bei der Schlichtungsbehörde und die Gerichtsakten beim Gericht aufbewahrt.
Über die Akteneinsicht über abgeschlossene Verfahren entscheidet die Behörde oder das Gericht, welche oder welches die Akten aufbewahrt.
Die Akteneinsicht wird gewährt, wenn ein schutzwürdiges Interesse geltend gemacht werden kann.
Entscheide über die Akteneinsicht können schriftlich innert 30 Tagen mit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde angefochten werden.
Entscheide über die Akteneinsicht in Verfahren vor dem Obergericht und dem Justizgericht sind nach dem kantonalen Recht endgültig.
3.3. Verfahrenskosten und Rechnungswesen
Art. 15 Verfahrenskosten
Die Tragung der Prozesskosten richtet sich nach der Zivilprozessordnung20.
Die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren und die Entscheidgebühr bemessen sich nach dem Aufwand, dem Interesse und den wirtschaftlichen Verhältnissen der kostenpflichtigen Person.
Die Pauschale beträgt höchstens 30 000 Franken. In Verfahren, die einen besonders grossen Aufwand verursachen, erhöht sich der Gebührenrahmen auf 100 000 Franken. Bei Einigung oder Verzicht auf ein vollständig begründetes Urteil wird die Pauschale für das Schlichtungsverfahren beziehungsweise die Entscheidgebühr angemessen reduziert.
Das Obergericht regelt die Höhe der Pauschalen in einer Verordnung21.
Art. 16 Entschädigungen
Die Entschädigung der Parteivertretung sowie der unentgeltlichen Rechtspflege richten sich nach der Zivilprozessordnung22und der Anwaltsgesetzgebung23.
Die Entschädigung von Zeuginnen und Zeugen für den Erwerbsausfall beträgt höchstens 500 Franken pro Tag. Die Entschädigung der Spesen erfolgt höchstens zu den für das Personal des Kantons geltenden Ansätzen. Das Obergericht regelt die Einzelheiten in einer Verordnung24.
Art. 17 Rechnungswesen und Inkasso
Die Schlichtungsbehörden und Zivilgerichte führen für jeden Fall eine eigene Rechnung.
Im Übrigen richten sich das Rechnungswesen und das Inkasso nach den Bestimmungen über die Gerichtsorganisation25.
4. Zivilverfahren vor Verwaltungsbehörden
Art. 18 Grundsatz
Die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet des Zivilrechts sowie das Verfahren richten sich insbesondere nach den Einführungsgesetzen zum Zivilgesetzbuch26 und zum Obligationenrecht27.
5. Schlussbestimmungen
Art. 19 Aufhebung von Erlassen
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende Erlasse aufgehoben:
Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden vom 1. Dezember 198528;
Beitritt vom 2. März 1975 zum Konkordat vom 28. Oktober 1971 über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche29;
Beitritt vom 14. Juni 1987 zum Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen vom 10. März 197730;
Beitritt vom 2. März 1975 zum Konkordat vom 27. März 1969 über die Schiedsgerichtsbarkeit31;
Beitritt vom 28. Mai 1978 zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen vom 26. April 1974 und 8./9. November 197432;
Beitritt vom 28. Februar 1904 zum Konkordat betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten vom 5./20. November 190333.
Verweisen geltende Erlasse auf Bestimmungen, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, finden die entsprechenden Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung34sowie dieses Gesetzes Anwendung.
Art. 20 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung von Gesetzen wird im Anhang35 geregelt.
Soweit grossrätliche Verordnungen, die den Vorgaben von Artikel 32 Absatz 1 Kantonsverfassung36 nicht entsprechen, den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung37 oder deren Umsetzung in diesem Gesetz widersprechen, kann der Grosse Rat sie durch Verordnung an diese Erlasse anpassen.
Art. 21 Übergangsrecht
Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden von den nach neuem Recht sachlich zuständigen Behörden weitergeführt. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem bisherigen Recht.
Welches Gemeinwesen die Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege in hängigen Verfahren zu tragen hat, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
Für die Rückforderung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege ist das Gemeinwesen zuständig, das die Kosten getragen hat. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem neuen Recht.
Art. 22 Referendum und Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum38.
Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens39.
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