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Verordnung über die Leumundszeugnisse
Vom 18.08.1992 (Stand 01.01.2011)
Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung
von der Regierung beschlossen am 18. August 1992
1. …
Art. 1 …
Art. 2 …
Art. 3 …
Art. 4 …
Art. 5 …
2. Leumundszeugnisse
Art. 6 Zuständigkeit
Für die Ausstellung von Leumundszeugnissen für Gemeindeeinwohner sind die Gemeinden zuständig.
Art. 7 Inhalt
Ein Leumundszeugnis darf nur auf Grund eines Strafregisterauszuges ausgestellt werden. Es sind darin die ungelöschten Einträge über die betreffende Person anzuführen oder der Vermerk anzubringen, dass kein solcher Eintrag vorliegt.
…
Art. 8 Gebühr
Die Gemeindebehörden sind berechtigt, für die Ausstellung eines Leumundszeugnisses eine Gebühr von 25 Franken zu erheben.
3. Schlussbestimmungen
Art. 9 Inkraftsetzung
Diese Verordnung tritt am 1. September 1992 in Kraft. Sie ersetzt die Verordnung der Regierung über das kantonale Strafregister vom 11. November 1974.
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