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Verordnung über die Leumundszeugnisse

350.140 · Graubünden Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/de/docs/ch-gr/br-csc-dg/350-140/de/verordnung-uber-die-leumundszeugnisse

Abgerufen am 3. Sept. 2026

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Quelle

Dieser Erlass ist nicht mehr in Kraft.

350.140

Verordnung über die Leumundszeugnisse

Vom 18.08.1992 (Stand 01.01.2011)

Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung

von der Regierung beschlossen am 18. August 1992

1. …

Art. 1 …

Art. 2 …

Art. 3 …

Art. 4 …

Art. 5 …

2. Leumundszeugnisse

Art. 6 Zuständigkeit

Für die Ausstellung von Leumundszeugnissen für Gemeindeeinwohner sind die Gemeinden zuständig.

Art. 7 Inhalt

Ein Leumundszeugnis darf nur auf Grund eines Strafregisterauszuges ausgestellt werden. Es sind darin die ungelöschten Einträge über die betreffende Person anzuführen oder der Vermerk anzubringen, dass kein solcher Eintrag vorliegt.

…

Art. 8 Gebühr

Die Gemeindebehörden sind berechtigt, für die Ausstellung eines Leumundszeugnisses eine Gebühr von 25 Franken zu erheben.

3. Schlussbestimmungen

Art. 9 Inkraftsetzung

Diese Verordnung tritt am 1. September 1992 in Kraft. Sie ersetzt die Verordnung der Regierung über das kantonale Strafregister vom 11. November 1974.

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