350.200
Verordnung über die Kosten im Strafverfahren
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Verordnung über die Kosten im Strafverfahren
Gestützt auf Art. 227 des Gesetzes über die Strafrechtspflege (StPO) vom 7. April 1974 1)
vom Grossen Rat erlassen am 20. November 1974 2)
I. Allgemeines
Art. 1
Die Verfahrenskosten (Art. 154 ff. StPO 3)) bestehen aus den Kosten Verfahrenskosten
des Untersuchungsverfahrens,
des Gerichtsverfahrens,
des Rechtsmittelverfahrens und
des Rechtshilfeverfahrens nach Massgabe von Art. 354 StGB. 4)
Art. 2
Die Untersuchungskosten setzen sich aus der Gebühr, den sich direkt er- Untersuchungsgebenden Barauslagen und den Kosten der amtlichen Verteidigung im Un- kosten tersuchungsverfahren zusammen.
Art. 3
Die Gerichtskosten setzen sich aus der Gebühr, den sich im Gerichtsver- Gerichtskosten fahren direkt ergebenden Barauslagen und den Kosten für die amtliche Verteidigung im Gerichtsverfahren zusammen.
Art. 4
Die für den Arbeitsaufwand der Organe der Strafrechtspflege zu erheben- Gebühren den Gebühren legt die Regierung fest. 5) Sie bestimmt auch die Gebührenansätze für einzelne Dienstleistungen, welche die Strafbehörden ausserhalb eines Strafverfahrens oder zugunsten von Personen erbringen, die nicht am Strafverfahren beteiligt sind.
1) BR 350.000 2) B vom 7. Oktober 1974, 288; GRP 1974/75, 341 3) BR 350.000 1.07.2007 1 350.200 Kosten im Strafverfahren
Art. 5
Barauslagen 1 Nicht durch die Gebühren erfasste Barauslagen der Organe der Strafrechtspflege werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
Zu den Barauslagen gehören namentlich Vergütungen an Private und an ausserkantonale und kantonale Amtsstellen sowie insbesondere auch die an Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständige ausbezahlten Entschädigungen und die Kosten der Untersuchungshaft.
Die Kosten für Kanzleimaterial und die PTT-Gebühren sowie die Arbeits- und Spesenentschädigungen an Untersuchungsbeamte, Richter und Aktuare sind in den Gebühren enthalten und dürfen nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.
II. Kostenentscheid
Art. 6
Inhalt 1 Die Höhe der Verfahrenskosten wird im Dispositiv der Ablehnungsverfügung, der Einstellungsverfügung oder des Gerichtsentscheides festgesetzt; das Dispositiv regelt auch die Kostentragungspflicht.
In den Ablehnungs- und Einstellungsverfügungen werden die Untersuchungsgebühr, die Barauslagen und das Honorar des amtlichen Verteidigers gesondert festgelegt.
Bei Überweisung des Falles an das Gericht meldet die Staatsanwaltschaft beziehungsweise der Kreispräsident dem Gericht die aufgelaufenen Untersuchungskosten; die Gebühr und die Barauslagen sind gesondert aufzuführen.
Im Gerichtsentscheid sind die Untersuchungskosten, die Gerichtsgebühr, die Barauslagen des Gerichtes und das Honorar des amtlichen Verteidigers gesondert festzusetzen.
Art. 7
Rechtsmittel Die Kostenentscheide können hinsichtlich der Kostentragungspflicht sowie der Höhe der Kosten und des Honorars des amtlichen Verteidigers mit Berufung (Art. 141 ff. StPO 1)) beziehungsweise Beschwerde (Art. 138– 139 StPO) angefochten werden.
1) BR 350.000
1.07.2007 Kosten im Strafverfahren 350.200
Art. 8
1) Für die Vollstreckung der Kostenentscheide des Kantonsgerichtes, des Vollstreckung Jugendanwaltes als Einzelrichter, der Staatsanwaltschaft und der kantonalen Verwaltung sorgt das Finanzdepartement.
2) Die Vollstreckung der von Kreisbehörden getroffenen Kostenentscheide obliegt dem Kreis, jene der Bezirksbehörden dem Bezirk.
Kostenentscheide der Schulbehörden im Kinderstrafverfahren sind von den Gemeinden zu vollziehen. 3) III. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 9
Die Regierung regelt in einer Verordnung das Rechnungswesen im Straf- Gebührenordnung verfahren und setzt die einzelnen Gebühren sowie die Entschädigungsan- und Rechnungswesen 4) 5) sätze für die amtliche Verteidigung fest (Art. 154 Abs. 2 StPO ).
Art. 10
Die Übergangsbestimmungen von Artikel 232 StPO 6) gelten bei der An- Übergangsordnung wendung dieser Verordnung sinngemäss.
Art. 11
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft und ersetzt die Verord- Inkrafttreten nung vom 25. November 1958 7), revidiert am 6. Dezember 1971. 8)