350.490
Verordnung über das Verwaltungsstrafverfahren
350.490
Verordnung über das Verwaltungsstrafverfahren (VStV)
Gestützt auf Art. 179 Abs. 1 und 227 Abs. 1 des Gesetzes über die Strafrechtspflege (StPO) 1) sowie auf Art. 49 Abs. 2 und 53 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStR) 2)
vom Grossen Rat erlassen am 28. Mai l975 3)
I. Strafmandatsverfahren
Art. 1 4)
Fällt die Beurteilung einer Übertretung des eidgenössischen oder kantona- Geltungsbereich len Rechts in die Spruchkompetenz einer kantonalen Amtsstelle, so findet das Strafmandatsverfahren für Übertretungen nach den Vorschriften des Gesetzes über die Strafrechtspflege (StPO) 5) sinngemäss Anwendung.
Art. 2
6)Für die sachliche Zuständigkeit zur Verfolgung und Beurteilung einer Zuständigkeit Übertretung gilt der regierungsrätliche Beschluss betreffend Zuweisung von Sachgebieten an die Departemente. 7)
8) Das Strafmandat wird von der Leiterin oder dem Leiter der zuständigen Amtsstelle erlassen.
1) BR 350.000
Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 98a OG; AGS 1995, 3417 5) BR 350.000
Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 98a OG; AGS 1995, 3417 7) Nunmehr Anhang 1 zur Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung,
BR 170.310 1.07.2009 1 350.490 Verordnung über das Verwaltungsstrafverfahren
Art. 3 1)
2) Ermächtigung Zum Erlass von Strafmandaten mit Bussen bis zu 1 000 Franken wervon Verwaltungs- den die Leiterinnen oder Leiter folgender Amtsstellen ermächtigt: abteilungen
a) Amt für Polizeiwesen 3) für Übertretungen gemäss: 1. .... 4) 2. Art. 13 bis 15 des Bundesgesetzes über die Handelsreisenden 5),
3. 6)Art. 25 der eidgenössischen Ausverkaufsverordnung 7) und
Art. 12 der dazugehörigen kantonalen Ausführungsverordnung 8)
in Verbindung mit Art. 25 UWG 9), 4. 10)Art. 23 der Verordnung über das Lotteriewesen 11), 5. Art. 13 der Verordnung über das Sammelwesen 12), 6. 13)Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über den Schutz des Schweizerischen Nationalparks. 14)
b) Kantonale Steuerverwaltung für Übertretungen gemäss Artikel 20 und 21 des Gesetzes über die Strassenfinanzierung. 15)
Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 98a OG; AGS 1995, 3417
3) Nunmehr Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht 4) Aufgeboben gemäss Art. 40 GVV zur Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bundes, BR 618.100 5) Nunmehr Art. 14 bis 16 BG über das Gewerbe der Reisenden, SR 943.1 1963,350 und Änderungen AGS 1988, 2092 sowie AGS 1995, 3424) 4088) 8) Auf Grund der Aufhebung der eidg. Verordnung hinfällig geworden Juni 1978, 235 (Erlass eines Gastwirtschaftsgesetzes mit Ausführungs- und Nebenerlassen); GRP 1978/79, 425, 639 11) Nunmehr Gesetz über das Lotteriewesen, BR 935.450 GRP 1999/2000, 781 und 1015
Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 98a OG; AGS 1995, 3417 14) BR 498.200
1.07.2009 Verordnung über das Verwaltungsstrafverfahren 350.490 1)Fischereiinspektorat 2) für Übertretungen gemäss Artikel 44 Absatz
2 des Fischereigesetzes des Kantons Graubünden. 3) 2 4) Zum Erlass von Strafmandaten ungeachtet der Bussenhöhe werden die Leiterinnen oder Leiter folgender Amtsstellen ermächtigt:
Amt für Polizeiwesen 5) für Übertretungen gemäss: 1. Art. 16 des Gesetzes über den Schutz von Pflanzen und Pilzen. 6)
kantonales Strassenverkehrsamt für Übertretungen gemäss: 1. Art. 22 Abs. 1 und 2 der Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr, 7) 2. Art. 12 Abs. 1 und 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt. 8)
Art. 4 9)
Die Einsprache ist innert 10 Tagen seit Zustellung bei der Amtsstelle ein- Einsprache zureichen, die das Strafmandat erlassen hat.
Das vorgesetzte Departement ergänzt die Untersuchung vor der Beurteilung des Falles.
II. Andere Verwaltungsstrafverfahren und Vollzug
Art. 5
Findet das Strafmandatsverfahren bei der Verfolgung und Beurteilung Andere Verfahren einer Widerhandlung durch Verwaltungsbehörden nicht Anwendung, gelten die übrigen Bestimmungen der StPO über das Verwaltungsstrafverfahren. 10)
Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 98a OG; AGS 1995, 3417 2) Nunmehr Amt für Jagd und Fischerei 3) BR 760.100
5) Nunmehr Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht 6) BR 498.100 7) Nunmehr Art. 17 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr, BR 870.100, in Verbindung mit Art. 3 lit. d der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr, BR 870.110 8) Nun Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt;
Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 98a OG; AGS 1995, 3417
10) Art. 177 ff., BR 350.000 1.07.2009 3 350.490 Verordnung über das Verwaltungsstrafverfahren
Für das Steuerstrafrecht nach kantonalem Steuergesetz und die Erhebung von Ordnungsbussen auf der Stelle gemäss Artikel 178 Abs. 4 StPO 1) gelten besondere Bestimmungen 2).
Art. 6
Vollzug und 1 Der Einzug von Bussen, Kosten und anderen Geldforderungen des Kan- Umwandlung von tons erfolgt durch die Standesbuchhaltung. Bussen
3) Die Umwandlung von Bussen in Haft verfügt der Kantonsgerichtsausschuss. 4) Für Bussen, die von Gemeindebehörden gestützt auf Strafbestimmungen des Kantons oder der Gemeinde ausgesprochen worden sind, ist sie ausgeschlossen. Die oder der Gebüsste kann jedoch unter Hinweis auf die Strafandrohung von Artikel 292 StGB 5) angehalten werden, eine uneinbringliche Busse durch eine ihm zumutbare Arbeitsleistung abzuverdienen.
Für den Vollzug von Nebenstrafen und Massnahmen sorgt die zur Verfolgung des Falles zuständige Behörde.
III. Verwaltungsstrafrecht des Bundes
Art. 7
Haussuchung Als kantonale Amtspersonen, die bei der Haussuchung gemäss Artikel 49 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht 6) beizuziehen sind, werden die Organe der Kantonspolizei bezeichnet.
Art. 8
7) Haftbefehl Für den Erlass eines Haftbefehls nach Artikel 53 Abs. 2 litera a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht 8) ist die Präsidentin oder der Präsident des Kantonsgerichtes oder ein Mitglied des Kantonsgerichts zuständig.
1) BR 350.000 2) Bezüglich des Steuerstrafrechtes siehe Art. 145 ff. Steuergesetz, BR 720.000;
RV über die Erhebung von Ordnungsbussen auf der Stelle siehe BR 350.100 4) Zuständigkeit richtet sich nun nach Art. 182 Abs. 2 StPO, BR 350.000, (Kreispräsident)
1.07.2009 Verordnung über das Verwaltungsstrafverfahren 350.490
Für den Erlass eines Haftbefehls nach Artikel 53 Abs. 2 litera b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht ist der Kantonsgerichtsausschuss zuständig.
IV. Schlussbestimmungen
Art. 9
Enthalten geltende Erlasse abweichende Vorschriften über das Verwal- Anpassung tungsstrafrecht, so finden die Bestimmungen des Gesetzes über die Straf- bisherigen Rechts rechtspflege und diese Verordnung Anwendung (Art. 230 StPO 1)).
Insbesondere werden die nachstehenden grossrätlichen Verordnungen wie folgt geändert: 1. .... 2)
2. Kantonale Fleischschauverordnung vom 23. Mai 1958 3):
Art. 35 Abs. 3 4) wird aufgehoben.
3. Verordnung über das Lotteriewesen vom 30. Mai 1962 5):
Art. 23 Abs. 2 6) wird aufgehoben.
Art. 10
Diese Verordnung ersetzt die Verordnung über das Strafmandatsverfahren der kantonalen Verwaltung vom 25. November 1958. 7) Sie tritt am 1. Juli 1975 in Kraft.