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Wählbarkeit von Kindergärtnerinnen
Wählbarkeit von Kindergärtnerinnen
Von der Regierung beschlossen am 8. März 1994
1.
Als Kindergärtnerin ist wählbar, wer im Besitz eines Bündner Kindergärtnerinnendiploms ist oder die berufsbegleitende Ausbildung der Bündner Frauenzentrale erfolgreich abgeschlossen hat.
2.
Inhaberinnen ausserkantonaler Kindergärtnerinnendiplome, welche auch in anderen Kantonen ohne Vorbehalt anerkannt werden, sind für die ersten zwei Jahre ihrer Unterrichtstätigkeit an Bündner Kindergärten provisorisch und anschliessend definitiv wählbar, sofern der das betreffende Diplom ausstellende Kanton das Bündner Kindergärtnerinnendiplom ebenfalls anerkennt. Nach Ablauf der zweijährigen Übergangsfrist hat die Trägerschaft vor einer definitiven Wahl bei der zuständigen Kindergarteninspektorin Rücksprache zu nehmen.
3.
Voraussetzung einer provisorischen wie definitiven Wahl ist die Beherrschung der Unterrichtssprache sowie in deutschsprachigen Kindergärten eine ausreichende Kompetenz in einem schweizerdeutschen oder in einem dem Schweizerdeutschen nahe verwandten Dialekt. In Zweifelsfällen klärt das Amt für Volksschule und Kindergarten des Erziehungsdepartementes die Sprachkompetenz ab.
4.
Vor einer provisorischen oder definitiven Wahl von Inhaberinnen ausserkantonaler Kindergärtnerinnendiplome ist die Anerkennung des betreffenden Diploms durch Rücksprache beim Amt für Volksschule und Kindergarten des Erziehungsdepartementes abzuklären.
5.
Inhaberinnen ausländischer Diplome sind Inhaberinnen ausserkantonaler Diplome gleichgestellt, sofern das Amt für Volksschule und Kindergarten des Erziehungsdepartementes vorgängig die Gleichwertigkeit der Diplome und die Sprachkompetenz festgestellt hat. Gleichwertig sind insbesondere Diplome, die aufgrund einer gleichwertigen Ausbildung erteilt werden und zum Unterricht in einer vergleichbaren Art von Vorschule berechtigen.
6.
Dieser Beschluss ersetzt Regierungsbeschluss Nr. 2326 vom 15. September 1992. 1)