420.525
Verordnung über die Kindergartenaufsicht im Kanton Graubünden
420.525
Verordnung über die Kindergartenaufsicht im Kanton Graubünden
Gestützt auf Art. 22 des Kindergartengsetzes 1)
von der Regierung erlassen am 27. Oktober 1998
Art. 1 2)
Werden die Aufgaben eines Inspektoratsbezirkes auf zwei oder mehrere Inspektorats- Kindergarteninspektorinnen aufgeteilt, ist das Departement für die Zutei- bezirke und Zuteilung lung der zu beaufsichtigenden Kindergärten zuständig.
Art. 2 3)
Das Departement erlässt Richtlinien über die Pflichten und über die be- Pflichten und sonderen Förder- und Beratungsaufgaben der Kindergarteninspektorinnen. Aufgaben
Art. 3
Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft. Sie ersetzt die Verord- Inkrafttreten nung über die Kindergartenaufsicht im Kanton Graubünden vom 13. Januar 1997 4).