Lexipedia
StartseiteNewsErkundenVerzeichnis
NutzungsbedingungenDatenschutzHilfe
Anmelden

Verordnung zur Organisation von Kleinklassen

421.020 · Graubünden Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/de/docs/ch-gr/br-csc-dg/421-020/de/verordnung-zur-organisation-von-kleinklassen

Abgerufen am 1. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Graubünden
  3. Graubünden Gesetzessammlung
Quelle

Dieser Erlass ist nicht mehr in Kraft.

421.020

Verordnung zur Organisation von Kleinklassen

421.020

Verordnung zur Organisation von Kleinklassen

Gestützt auf Art. 27 Abs. 3 des Gesetzes für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Schulgesetz) 1)

von der Regierung erlassen am 6. März 2001

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Schülerinnen und Schüler mit Schulschwierigkeiten sind in erster Linie Grundsatz und in ihrer Bezugsklasse zu fördern. Wenn sie dort nicht eine ihren Bega- Zielsetzung bungen entsprechende Förderung erfahren, können sie in ihrer personalen, emotionalen, sozialen und kognitiven Entwicklung unter anderem in einer Kleinklasse unterstützt werden.

Schülerinnen und Schüler mit Entwicklungsverzögerungen, Verhaltens- oder Lernstörungen und Lernbehinderungen in Kleinklassen sind mit dem Ziel ihrer Eingliederung in die Primar-, Real- oder Sekundarschule zu fördern.

… 2)

Art. 2

Die Trägerschaft kann Kleinklassen in integrativer und separativer Form Formen als Einführungs-, Förder- oder Hilfsklassen führen. Kombinationen dieser Formen sind möglich.

… 3)

… 4) 1) BR 421.000 1.1.2005 1 421.020 Verordnung zur Organisation von Kleinklassen

Art. 3

1)Zuweisung von 1 Die Erziehungsberechtigten, die Lehrpersonen, der Schularzt oder die Kindern mit Schulärztin sowie der Schulpsychologische Dienst können dem Schulrat Lernbehinderungen die Zuweisung eines Kindes mit Entwicklungsverzögerungen, Verhaltens- oder Lernstörungen und Lernbehinderungen in eine Kleinklasse beantragen.

Der Schulrat entscheidet nach Anhören der Erziehungsberechtigten und der Lehrpersonen des Kindes sowie auf Grund eines schulpsychologischen Gutachtens über die Zuweisung des Kindes in eine Kleinklasse und den Umfang des Unterrichts.

Die Zuweisung eines Kindes zu einer separativ geführten Kleinklasse kann ohne Einholen eines schulspychologischen Gutachtens erfolgen, wenn die Erziehungsberechtigten und die Lehrpersonen der Zuweisung zustimmen.

Art. 4 2)

Art. 5

3) Übertritt oder Die Erziehungsberechtigten oder die Lehrpersonen können dem Schul- Eingliederung rat den Übertritt oder die Eingliederung des Kindes in einen anderen Schultypus beantragen.

Der Schulrat entscheidet auf Grund des Berichtes der Lehrperson und nach Anhören der Erziehungsberechtigten. Im Zweifelsfall holt er ein schulpsychologisches Gutachten ein.

… 4) II. Schulung in Kleinklassen

Art. 6

Separative 1 Separativ geführte Kleinklassen dienen insbesondere der Schulung von Kleinklassen Kindern mit erheblichen Entwicklungsverzögerungen, Verhaltens-, Lernstörungen und Lernbehinderungen.

Gemeinsamer Unterricht von Schülerinnen und Schülern aus separativ geführten Kleinklassen mit Schülerinnen und Schülern der Primar-, Real- oder Sekundarschule in einzelnen Fächern ist in Absprache mit den be-

1.1.2005 Verordnung zur Organisation von Kleinklassen 421.020 troffenen Lehrpersonen und dem zuständigen Schulrat in Einzelfällen möglich.

Art. 7

1)Integrativ geführte Kleinklassen dienen der Schulung von Kindern mit Integrierte erheblichen Entwicklungsverzögerungen, Verhaltens- oder Lernstörungen Kleinklassen und Lernbehinderungen.

Einzelunterricht kann nur dann durchgeführt werden, wenn Lerngruppen zahlen- oder altersmässig nicht möglich oder nicht sinnvoll sind oder wenn der Einzelunterricht pädagogisch dringend angezeigt ist. Grundsätzlich erfolgt der Unterricht in Fördergruppen. Diese umfassen in der Regel zwei bis sechs Kinder.

Art. 8

Die Bestimmungen über die Unterrichtsfächer, Lektionenzahl und Stun- Unterrichtsfächer, dentafeln an der Primar-, Real- und Sekundarschule gelten für Kleinklas- Stundentafeln sen sinngemäss.

Auf Antrag des Schulrates kann das Inspektorat sowohl die wöchentlichen Unterrichtszeiten als auch die Stundentafeln für Kleinklassen oder für einzelne Schülerinnen und Schüler der konkreten Situation anpassen.

Art. 9

Zur Führung von Kleinklassen kann die Beratung des Inspektorates und Beratung und des Schulpsychologischen Dienstes in Anspruch genommen werden. Zusammenarbeit

Art. 10

Die Bestimmungen der kantonalen Schulgesetzgebung über Beurteilung, Beurteilung, Zeugnis und Promotion gelangen unter Berücksichtigung der Situation des Zeugnis, Promotion Kindes sinngemäss zur Anwendung.

III. Lehrpersonen

Art. 11 2)

Art. 12

Die Organisation und Durchführung von Weiterbildungskursen für Lehr- Weiterbildung personen an Kleinklassen obliegen der kantonalen Lehrerinnen- und Lehrerweiterbildung.

1.1.2005 3 421.020 Verordnung zur Organisation von Kleinklassen IV. 1)

Art. 13 2)

Art. 14 3)

Art. 15 4)

Art. 16 5)

V. Schlussbestimmungen

Art. 17

Weisungen Das Departement kann in Bezug auf Kleinklassen Weisungen erlassen. Departement Diese betreffen insbesondere die Ausgestaltungs- und Schulungsmodalitäten von separativen und integrierten Kleinklassen, die Zusammenarbeit zwischen Trägerschaften, Fachpersonen und Erziehungsberechtigten, die besonderen Aufgaben der Lehrpersonen von Bezugsklassen und der Lehrpersonen für den Unterricht an integrierten Kleinklassen.

Art. 17a 6)

Übergangs- 1 Vor dem Schuljahr 2004/2005 begonnene Programme für Primarschülerbestimmung, innen und Primarschüler am Förderzentrum richten sich nach bisherigem Begabtenförderung Recht.

Diese Übergangsregelung tritt am 30. Juni 2008 ausser Kraft.

Art. 18

In-Kraft-Treten Die vorliegende Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft.

Footnotes

  1. [2] Aufgehoben gemäss RB vom 21. September 2004; tritt am 1. Oktober 2004 in
  2. [3] Aufgehoben gemäss RB vom 21. September 2004; tritt am 1. Oktober 2004 in
  3. [4] Aufgehoben gemäss RB vom 21. September 2004; tritt am 1. Oktober 2004 in
  4. [1] Fassung gemäss RB vom 21. September 2004; tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft
  5. [2] Aufgehoben gemäss RB vom 21. September 2004; tritt am 1. Oktober 2004 in
  6. [3] Fassung gemäss RB vom 21. September 2004; tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft
  7. [1] Aufgehoben gemäss RB vom 21. September 2004; tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft
  8. [2] Aufgehoben gemäss RB vom 21. September 2004; tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft
  9. [3] Aufgehoben gemäss RB vom 21. September 2004; tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft
  10. [4] Aufgehoben gemäss RB vom 21. September 2004; tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft
  11. [5] Aufgehoben gemäss RB vom 21. September 2004; tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft
  12. [6] Einfügung gemäss RB vom 21. September 2004; tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft 4 1.1.2005