421.400
Verordnung über die Schulaufsicht im Kanton Graubünden
421.400
Verordnung über die Schulaufsicht im Kanton Graubünden
1)Gestützt auf Art. 42 des Schulgesetzes 2)
von der Regierung erlassen am 27. Oktober 1998
Art. 1
4) Der Kanton wird vom Departement in Inspektoratsbezirke eingeteilt. Inspektoratsbezirke 3)
Die regionale Aufteilung sowie die Zuteilung der einzelnen Gemeinden und Schulverbände zu den Inspektoratsbezirken ist Sache des Departementes.
Art. 2
Das Departement erlässt Richtlinien über die Pflichten und über die be- Pflichten und sonderen Förder- und Beratungsaufgaben der Schulinspektoren. Aufgaben 5)
Art. 3 6)
Art. 4 7)
Art. 5 8)
Art. 6
Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft. Sie ersetzt die Verord- Inkrafttreten nung über die Schulaufsicht im Kanton Graubünden vom 8. Januar 1990 9).