425.130
Verordnung über die Handelsmittelschule
Vom 08.11.2011 (Stand 01.08.2023)
Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung1 und Art. 19 des Gesetzes über die Mittelschulen im Kanton Graubünden2
von der Regierung erlassen am 8. November 2011
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt für die nach den Bestimmungen des Bundesrechts geführten Handelsmittelschulen mit Berufsmaturität der Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft, die Semesterpromotion, die Bedingungen für die Erlangung des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses Kauffrau/Kaufmann sowie der Berufsmaturität.
Reglemente privater Mittelschulen, welche von Bestimmungen dieser Verordnung abweichen, bedürfen der Genehmigung durch die Regierung.
Soweit diese Verordnung keine ausdrücklichen Regelungen enthält, gelangen die Bestimmungen der Verordnung über das Gymnasium3 sowie die Bestimmungen des Bundes zur beruflichen Grundbildung sinngemäss zur Anwendung.
Art. 2 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert bis zum Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses Kauffrau/Kaufmann mit Berufsmaturität in der Regel vier Jahre. Sie gliedert sich in eine dreijährige schulische Vollzeitausbildung und in ein anschliessend zu absolvierendes einjähriges betriebliches Langzeitpraktikum.
Art. 3 Lehrplan
Der Unterricht wird gemäss den nach bundesrechtlichen Vorgaben aufgebauten und von der Regierung genehmigten Lehrplänen erteilt.
2. Promotion
Art. 4 Promotionsfächer
Die Promotionsfächer sind:
die Fächer des Grundlagenbereichs: erste Landessprache (Deutsch, rumantsch/Deutsch, italiano); zweite Landessprache (tedesco, Französisch, Italienisch); dritte Sprache (Englisch); Mathematik;
die Fächer des Schwerpunktbereichs: Finanz- und Rechnungswesen; Wirtschaft und Recht;
die Fächer des Ergänzungsbereichs: Geschichte und Politik; Technik und Umwelt;
die zusätzlichen Unterrichtsfächer in den Berufskenntnissen, bestehend aus den beiden Fächern Berufliche Praxis (Handlungskompetenzbereiche B bis D) und Digitale Kompetenzen (Handlungskompetenzbereich E), sowie Sport.
Art. 5 Semesterpromotion
Die Promotion in das nächste Semester erfolgt, wenn gleichzeitig:
1. in den unterrichteten Berufsmaturitätsfächern des Grundlagen-, Schwerpunkt- und Ergänzungsbereichs gemäss Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 1–3:
a) der Durchschnitt aller Promotionsnoten mindestens 4,0 beträgt;
b) die Differenz der ungenügenden Promotionsnoten zur Note 4,0 gesamthaft den Wert 2,0 nicht übersteigt; und
c) nicht mehr als zwei Promotionsnoten unter 4,0 vorliegen;
2. in allen unterrichteten Promotionsfächern gemäss Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 1–4:
a) der Durchschnitt aller Promotionsnoten mindestens 4,0 beträgt;
b) die Differenz der ungenügenden Promotionsnoten zur Note 4,0 gesamthaft den Wert 2,0 nicht übersteigt; und
c) nicht mehr als drei Promotionsnoten unter 4,0 vorliegen.
Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird provisorisch promoviert. Nach einer provisorischen Promotion müssen im nächsten Zeugnis die Promotionsbedingungen erfüllt werden. Andernfalls müssen die letzten zwei Semester wiederholt werden.
Bis zum Abschluss der Ausbildung ist die Wiederholung eines Unterrichtsjahres höchstens einmal möglich.
3. Berufsmaturitätsprüfung
Art. 6 Zeitpunkt der Abschlussprüfungen der Berufsmaturität
Die schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfungen der Berufsmaturität finden vor den Sommerferien am Ende des dritten Ausbildungsjahres statt. Die schriftliche Abschlussprüfung im Fach Mathematik wird ein Jahr früher absolviert.
Den Zeitpunkt der Abschlussprüfungen der Berufsmaturität bestimmt das Amt für Höhere Bildung unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundes.
Art. 7 Zulassung
Sofern betreffend Schulbesuch keine Ausnahmebewilligung des Amts für Höhere Bildung vorliegt, erfordert die Zulassung den Besuch einer Handelsmittelschule im Kanton Graubünden während mindestens der letzten zwei Jahre vor dem Abschluss des schulischen Ausbildungsteils und mindestens eine provisorische Promotion im letzten Semester vor den Abschlussprüfungen der Berufsmaturität.
Art. 8 Einbezug der Fachhochschulen
Die Fachhochschulen sind an der Durchführung der Abschlussprüfungen der Berufsmaturität angemessen zu beteiligen.
Art. 9 Prüfungsfächer
Schriftlich geprüft werden die erste Landessprache, die zweite Landessprache, die dritte Sprache (Englisch), Mathematik, Finanz- und Rechnungswesen sowie Wirtschaft und Recht. Die Prüfungsdauer richtet sich nach den bundesrechtlichen Bestimmungen.
Die mündlichen Prüfungen dauern 15 Minuten. Geprüft werden die erste Landessprache, die zweite Landessprache sowie die dritte Sprache (Englisch).
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Art. 10 Noten der Berufsmaturität
Die Noten der Berufsmaturität werden gemäss bundesrechtlichen Bestimmungen gesetzt.
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Die Schulleitung erlässt ein Reglement zum interdisziplinären Arbeiten. Dieses enthält die Konzepte zur Umsetzung der Module zum interdisziplinären Arbeiten in allen Fächern sowie zur interdisziplinären Projektarbeit, welche während des einjährigen betrieblichen Langzeitpraktikums mit einer Präsentation abgeschlossen wird.
Vom zuständigen Bundesamt anerkannte Fremdsprachendiplome können in den entsprechenden Fächern Bestandteil der Note der Berufsmaturität sein. Die Schulleitung erlässt hierzu ein Reglement.
Die Gesamtnote der Berufsmaturität ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel sämtlicher zählender Noten.
Art. 11 Provisorischer Notenausweis
Der provisorische Notenausweis wird durch die Handelsmittelschule unmittelbar nach dem Absolvieren der Abschlussprüfungen der Berufsmaturität ausgestellt und enthält die Noten der Berufsmaturität, ausgenommen die definitive Note für das interdisziplinäre Arbeiten. Die erworbenen Fremdsprachendiplome werden aufgeführt.
4. Bildung in beruflicher Praxis und Qualifikationsverfahren
Art. 12 Langzeitpraktikum
Das Amt für Höhere Bildung erlässt nach Rücksprache mit den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt, dem Amt für Berufsbildung sowie den Schulleitungen Weisungen betreffend Ausgestaltung des einjährigen betrieblichen Langzeitpraktikums.
Die Lernenden suchen ihren Praktikumsplatz selbst. Die Schule unterstützt die Lernenden bei der Suche nach einer Praktikumsstelle.
Die Lernenden werden während des Langzeitpraktikums von einer Lehrperson der Schule betreut, welche auch für die Bewertung der Präsentation der interdisziplinären Projektarbeit während des Langzeitpraktikums zuständig ist.
Die Lernenden werden von der Schule während des Langzeitpraktikums auf den Qualifikationsbereich Berufskenntnisse und Allgemeinbildung des Qualifikationsverfahrens vorbereitet.
Art. 13 Leistungsbeurteilung und Qualifikationsverfahren
Die Leistungsbeurteilung und das Qualifikationsverfahren erfolgen gemäss den bundesrechtlichen Bestimmungen.
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5. Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis und Berufsmaturität
Art. 14 Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis
Wer das nach den Bestimmungen des Bundes beurteilte Qualifikationsverfahren für das eidgenössische Fähigkeitszeugnis besteht, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis Kauffrau/Kaufmann.
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Art. 15 Bestehensnormen für die Berufsmaturität
Das Bestehen der Berufsmaturitätsprüfung richtet sich nach den bundesrechtlichen Bestimmungen.
Art. 15a Prüfungskommissionen
Unmittelbar nach Abschluss der Abschlussprüfungen der Berufsmaturität tritt auf Einladung der Prüfungsleitung der Handelsmittelschule die schulische Prüfungskommission gemäss Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung über das Gymnasium4 zusammen. Sie validiert die Noten der Abschlussprüfungen sowie die Noten der Berufsmaturität.
Die Prüfungsleitung der Handelsmittelschule stellt nach Vorliegen der Note für die interdisziplinäre Projektarbeit fest, ob die Voraussetzungen für das Bestehen der Berufsmaturitätsprüfung erfüllt sind und teilt dies den betroffenen Schülerinnen und Schülern schriftlich mit.
Nach Abschluss des Qualifikationsverfahrens für das eidgenössische Fähigkeitszeugnis ermittelt die Prüfungsleitung für die Qualifikationsverfahren die Prüfungsergebnisse und stellt fest, ob das Qualifikationsverfahren als bestanden oder nicht bestanden gilt.
Entscheide der Prüfungsleitung der Handelsmittelschule sowie der Prüfungsleitung für die Qualifikationsverfahren können innert zehn Tagen beim Departement angefochten werden.
Art. 16 Wiederholung der Prüfungen
Für die Wiederholung der Prüfungen gelten die bundesrechtlichen Bestimmungen.
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Art. 17 …
6. Schlussbestimmungen
Art. 18 Vollzug
Der Vollzug obliegt dem Amt.
Art. 19 …
Art. 20 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. August 2011 in Kraft und ersetzt die Verordnung über die Handelsmittelschule im Kanton Graubünden (HMSVO) vom 25. Juni 20025.
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