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Reglement für die Kadettenmusik der Kantonsschule
Vom 02.09.1974 (Stand 01.09.2005)
Von der Regierung erlassen am 2. September 1974
Art. 1 Zweck
An der Kantonsschule besteht eine Blasmusik samt Tambourengruppe (Kadettenmusik), die sich aus der Schülerschaft zusammensetzt.
Ihr Ziel ist die Pflege der Blasmusik.
Art. 2 …
Art. 3 Leitung
Die Kadettenmusik wird von einem Musiklehrer der Kantonsschule geleitet. Dieser wird durch den Rektor im Einvernehmen mit der Rektoratskommission bezeichnet.
Dem Leiter obliegt die musikalische Betreuung sowie die organisatorische und administrative Führung des Musikkorps.
Art. 4 Hilfsleiter
Der Rektor kann einen weiteren Musiklehrer als Hilfsleiter bezeichnen. Überdies kann der Leiter aus geeigneten Mitgliedern des Korps einen oder zwei Hilfsleiter bestimmen.
Schülern, die als Hilfsleiter ausserordentliche Aufwändungen an Zeit und Arbeit erbringen, kann eine Entschädigung ausbezahlt werden, deren Höhe der Rektor bestimmt.
Für die Ausbildung der Tambouren kann eine fähige Kraft ausserhalb der Kantonsschule herangezogen werden. Einer der Hilfsleiter wird (je nach Ermessen des Leiters) bei den Auftritten der Kadettenmusik als Kapellmeister bestimmt.
Art. 5 Inventar
Das gesamte Inventar an Instrumenten, Notenmaterial und Uniformen ist Eigentum des Kantons. Dieser finanziert grundsätzlich die notwendigen Neuanschaffungen, die jährliche Revision der Instrumente und die Reinigung der Uniformen.
Art. 6 Probenbesuch und Auftritte
Der Besuch der Proben und Anlässe der Musik ist obligatorisch.
Art. 7 Pflichten der Mitglieder, Leihgegenstände
Zu Beginn des Schuljahres erhält jedes Mitglied der Kadettenmusik im Bedarfsfall ein Instrument und eine Uniform leihweise ausgehändigt. Der Schüler quittiert diesen Empfang gegenüber dem Leiter, bestätigt den einwandfreien Zustand der Leihgegenstände und verpflichtet sich, diese sorgfältig zu pflegen und aufzubewahren.
Entstehen aus unsorgfältiger oder fahrlässiger Behandlung der Leihgegenstände Schäden, die Kosten verursachen, so sind diese vom Schüler zu tragen.
Wer seine Leihgegenstände am Ende des Schuljahres nicht zurückgibt, hat für deren Kostenwert aufzukommen. Auch das Notenmaterial ist sorgfältig zu behandeln.
Art. 8 Musikkommission
Die Rektoratskommission bestellt eine Musikkommission. Diese besteht aus dem Leiter der Kadettenmusik, einem Mitglied der Rektoratskommission und einem weiteren Mitglied. Die Kommission wird vom Mitglied der Rektoratskommission präsidiert.
Art. 9 Aufgaben der Musikkommission
Die Musikkommission bespricht und genehmigt zu Beginn des Schuljahres das musikalische Programm und setzt im Einvernehmen mit der Rektoratskommission die öffentlichen Auftritte fest.
Sie bespricht ferner den Finanzbedarf der Kadettenmusik und stellt der Rektoratskommission Antrag für den Voranschlag.
Zu den Aufgaben der Musikkommission gehört ferner die Erarbeitung der Pläne für die weitere Entwicklung des Korps, insbesondere für einen Instrumentierungsplan.
Art. 10 Aufgaben des Leiters
Der Leiter ergreift von sich aus die nötigen Initiativen für eine rege und attraktive Konzerttätigkeit.
Der Leiter ist verantwortlich für das Inventar des Musikkorps.
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Art. 11 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. September 1974 in Kraft.
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