Quelle

427.500

Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft

427.500

Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft (HTWG)

Vom 8. Dezember 2004

Der Grosse Rat des Kantons Graubünden 1)

gestützt auf Art. 47 Ziff. 5 und 89 Abs. 3 der Kantonsverfassung 2), nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 21. September 2004 3),

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Dieses Gesetz regelt die Führung und Finanzierung der Hochschule für Gegenstand Technik und Wirtschaft (Hochschule).

Für Sachverhalte, welche in diesem Gesetz nicht geregelt sind, gelten die Bestimmungen der kantonalen Berufsbildungsgesetzgebung sinngemäss.

Art. 2

Die Hochschule erbringt Angebote in den Bereichen Diplomstudien, Aufgaben Weiterbildung, angewandte Forschung und Entwicklung sowie Dienstleistungen für Dritte.

Die Regierung kann der Hochschule weitere Aufgaben übertragen.

Art. 3

Die Hochschule arbeitet in ihrem Aufgabenbereich mit anderen Ausbil- Zusammenarbeit dungs- und Forschungseinrichtungen zusammen und kann sich einem Verbund von Hochschulen anschliessen.

Art. 4

Die Regierung kann mit anderen Kantonen oder Staaten sowie mit weite- Vereinbarungen ren Schulträgern öffentlichen oder privaten Rechts Vereinbarungen über die Zusammenarbeit bei der Ausbildung oder bezüglich Erlangung einer geeigneten Vorbildung für das Studium an der Hochschule abschliessen.

1) GRP 2004/2005, 908 2) BR 110.100 3) Seite 1115 1.01.2009 1 II. Rechtsform, Leistungserbringung und Organisation

Art. 5

Rechtsform, Sitz Die Hochschule für Technik und Wirtschaft ist eine selbstständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit Sitz in Chur.

Art. 6

Leistungsauftrag, 1 Die Regierung bestimmt die von der Hochschule zu erbringenden Leis- Berichterstattung tungen in einem Rahmen- und einem Jahreskontrakt.

Die Anforderungen an die Berichterstattung werden im Rahmenkontrakt geregelt. Diese hat mindestens jährlich zu erfolgen und insbesondere die wesentlichen Kennzahlen zur Leistungs-, Wirkungs- und Qualitätsbeurteilung zu umfassen.

Art. 7

Organisation, 1 Die Hochschule ist in ihrer Organisation selbstständig und in der Be- Betriebs- und triebsführung frei, soweit dies mit dem Leistungsauftrag vereinbar ist. Rechnungsführung 2 Sie führt eine eigene Rechnung. Der Anwendungsbereich der Gesetzgebung über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden beschränkt sich auf die Grundsätze der Gesetzmässigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit sowie der ordnungsgemässen Rechnungslegung.

Art. 8

Organe 1 Organe sind der Hochschulrat, die Schulleitung und die Revisionsstelle. 1. Arten und Wahl 2 Die Regierung wählt den Hochschulrat und bezeichnet dessen Präsidium. Sie berücksichtigt dabei die Interessen der Wirtschaft. Die Regierung wählt die Revisionsstelle.

Die Amtsdauer der Mitglieder des Hochschulrats beträgt vier Jahre. Zweimalige Wiederwahl ist möglich.

Art. 9

2. Hochschulrat 1 Dem Hochschulrat gehören höchstens sieben Mitglieder an. Er ist das oberste Organ.

Der Hochschulrat ist insbesondere zuständig für: 1. Festlegung der Schwerpunkte in der Aus- und Weiterbildung, in Forschung und Entwicklung sowie im Dienstleistungsangebot; Verabschiedung von Leitbild und Lehrplänen; 2. Antragsstellung an die Regierung zum Erlass von Bestimmungen betreffend die Zulassungsvoraussetzungen, die Studien- und Promotionsordnung sowie betreffend die Festlegung der Studiengelder der Studierenden;

1.01.2009 Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft (HTWG) 427.500 3. Wahl und Entlassung des Rektors oder der Rektorin, der übrigen Schulleitungsmitglieder und der hauptamtlich Lehrenden; Verleihung des Professortitels; 4. Verabschiedung des Budgets, des Rahmen- und Jahreskontraktes, des Jahresberichts und der Jahresrechnung zuhanden der Regierung; 5. Erlass von ergänzenden Bestimmungen über Organisation und Betrieb, über die Mitwirkung der Angehörigen, über weitere Gebühren und über die Abgeltung für die Inanspruchnahme von Räumlichkeiten, Einrichtungen und Material; 6. Aufsicht über die Geschäftsführung, das Controlling und die Qualitätssicherung.

Der Hochschulrat kann für besondere Aufgaben Ausschüsse einsetzen oder Fachleute beiziehen.

Art. 10

Der Schulleitung gehören der Rektor oder die Rektorin und die Ab- 3. Schulleitung teilungsleitenden an. Die Schulleitung ist für die operative und pädagogische Führung der Hochschule verantwortlich. Der Rektor oder die Rektorin vertritt die Hochschule gegen aussen.

Art. 11

Die Revisionsstelle überprüft die Rechnungsführung und erstattet der Re- 4. Revisionsstelle gierung und dem Hochschulrat Bericht.

Art. 12

Die Anstellungsverhältnisse richten sich nach der Verordnung über das Angehörige der Hochschule Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden 2). 1. Personal

Deren Bestimmungen gelten für die Hochschule in gleicher Weise wie a) Anstellung 1) für das Bildungszentrum für Gesundheit und Soziales.

Art. 12a 3)

Das Departement kann die Unterrichtsberechtigung entziehen und den b) Entzug der Entzug im Lehrdiplom vermerken, wenn die Eignung für die Lehrtätigkeit Unterrichtsberechtigung fehlt. Bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse kann das Departement Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 25. April 2006; AGS 2006, KA 2006_1798; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. 2) Nunmehr Personalgesetz, BR 170.400, und Anschlussgesetzgebung 3) Einfügung gemäss Art. 1 des Gesetzes über die Anpassung von Erlassen an die Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 25. April 2006; AGS 2006, KA 2006_1798; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.

1.01.2009 3 den Entzug widerrufen und der betroffenen Person ein Lehrdiplom ohne Vermerk ausstellen.

Das Departement kann den Entzug und die Wiedereinräumung der Unterrichtsberechtigung den innerkantonalen schulischen Anstellungsbehörden bekannt geben und meldet diese der mit der Führung einer gesamtschweizerischen Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung betrauten Stelle.

... 1)

Art. 13

2. Studierende 1 Studierende haben für die Aufnahme in einen Ausbildungsgang die Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen.

Die Schulleitung kann als schwerste Disziplinarmassnahme Studierende aus der Hochschule ausschliessen.

III. Finanzen

Art. 14

Finanzierung Die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen finanziellen Mittel werden insbesondere aufgebracht durch: 1. Studiengelder, Kursgebühren und Entgelte für Dienstleistungen; 2. Beiträge des Kantons, anderer Kantone und des Bundes; 3. Beiträge und Zuwendungen Dritter; 4. Aufnahme von Darlehen und Krediten.

Art. 15

Kantonsbeitrag, 1 Der Kanton leistet der Hochschule einen Beitrag an das Betriebsdefizit. Rückstellungen Er kann den Beitrag im Rahmen eines Globalbudgets oder in Form von und Rücklagen leistungsbezogenen Pauschalen ausrichten.

Beiträge für Nicht-Fachhochschul-Leistungen und Investitionsbeiträge richten sich nach den Bestimmungen der Berufsbildungsgesetzgebung.

Die Regierung regelt die Einzelheiten zur Budgetierung und Rechnungslegung, zu den anrechenbaren Aufwändungen und Erträgen, zu den Rahmen- und Jahreskontrakten, zur Berichterstattung, zur Bildung und Verwendung von Rücklagen und Rückstellungen sowie über die Ausrichtung von Vorschusszahlungen.

1.01.2009 Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft (HTWG) 427.500

Art. 16

Das Budget, die Rahmen- und Jahreskontrakte sowie der Jahresbericht Aufsicht und die Jahresrechnung sind der Regierung zur Genehmigung zu unterbreiten.

Der Jahresbericht und die Jahresrechnung sind dem Grossen Rat zur Kenntnis zu bringen.

Art. 17

Die Haftung der Hochschule richtet sich nach der kantonalen Verantwort- Haftung lichkeitsgesetzgebung.

IV. Rechtspflege

Art. 18 1)

Entscheide der Schulleitung können an den Hochschulrat und dessen Rechtsweg Entscheide an das Departement weitergezogen werden.

Die Rechtsmittelfrist beträgt:

  1. zehn Tage bei Entscheiden betreffend Nichtzulassung zum Studium sowie betreffend Nichtbestehen der Abschlussprüfung;

  2. 30 Tage in den übrigen Fällen.

… 2) V. Schlussbestimmungen

Art. 19

Die Regierung erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Vollzug

Das Departement kann Massnahmen unterstützen, welche der Zusammenarbeit und Koordination unter den einzelnen Institutionen im Hochschulbereich und im Bereich der Höheren Berufsbildung dienen.

Art. 20

Die Regierung trifft auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Geset- Vorkehren für zes sämtliche erforderlichen Vorkehren für die Überführung der Stiftung Verselbstständigung Hochschule für Technik und Wirtschaft Chur. Sie ist befugt, sämtliche damit im Zusammenhang stehenden Rechtshandlungen vorzunehmen.

September 2008 in Kraft getreten.

1.01.2009 5

Art. 21

Übernahme der Die Hochschule übernimmt zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Aktiven und Gesetzes sämtliche Rechte und Pflichten der Stiftung Hochschule für Passiven Technik und Wirtschaft Chur.

Art. 22

Weiterführung Die Hochschule übernimmt die bestehenden Vertragsverhältnisse der Stif- und Anpassung tung Hochschule für Technik und Wirtschaft Chur. Die Anstellungsvervon Rechtsverhältnissen hältnisse sind innert eines Jahres seit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nach den neuen Anstellungsbedingungen neu zu begründen.

Art. 23

Aufhebung der Die Regierung kann die bisherige Trägerschaft der Hochschule für Tech- Beitragspflicht nik und Wirtschaft Chur rückwirkend von der Beitragspflicht gemäss kantonalem Berufsbildungsgesetz befreien.

Art. 24

Referendum und 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. In-Kraft-Treten 2 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens 1) dieses Gesetzes.

1) Die Referendumsfrist am 23. März 2005 unbenutzt abgelaufen. Mit RB vom 1.

November 2005 mit Ausnahme von Artikel 20 auf den 1. Januar 2006 in Kraft gesetzt. Artikel 20 tritt am 1. November 2005 in Kraft.

1.01.2009