440.000
Gesetz über die Förderung von Menschen mit Behinderungen
440.000
Gesetz über die Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen 1)
Vom Volke angenommen am 18. Februar 1979 2)
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 3)
Das Gesetz bezweckt die vorschulische sowie die schulische Förderung, Zweck und Bildung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit Geltungsbereich Behinderungen.
Als behindert im Sinne dieses Gesetzes gelten Kinder und Jugendliche, die aufgrund von Beeinträchtigungen körperlicher, geistiger, psychischer, sprachlicher oder sensorischer Art so stark benachteiligt sind, dass ihre Teilnahme an Bildung, Erwerbsleben oder Gesellschaft gefährdet oder erschwert ist.
Unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen Kinder und Jugendliche mit Behinderungen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Graubünden.
Art. 1a 4)
5) Unter die kantonalen Förderungsmassnahmen fallen: Förderungsmassnahmen
die Sonderschulung einschliesslich Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art;
... 6)
... 7)
das behindertengerechte Bauen;
2011/2012, 32. Die Referendumsfrist ist am 14. Dezember 2011 unbenutzt abgelaufen. 2) B vom 4. September 1978, 309; GRP 1978/79, 592 1.01.2012 1
... 1)
... 2) 2 3) Bei allen Massnahmen sind die Art der Behinderung, die Fähigkeiten und Bedürfnisse sowie die Selbstbestimmung der Kinder und Jugendlichen mit Behinderungen zu berücksichtigen.
Art. 1b 4)
Gleichstellung Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in diesem Gesetz bezieder Geschlechter hen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn dieses Gesetzes nicht etwas anderes ergibt.
II. Sonderschulung
1. ALLGEMEINES
Art. 2 5)
Träger 1 Träger von Sonderschulen als Durchführungsstellen sind Gemeinden, Gemeindeverbände oder private Institutionen.
... 6)
Massnahmen der Sonderschulung, insbesondere pädagogisch-therapeutische Massnahmen, können auch von Einzelpersonen durchgeführt werden. Diese gelten ebenfalls als Durchführungsstellen im Sinne von Absatz 1.
Art. 3
Anerkennung und 1 7)Durchführungsstellen bedürfen der Anerkennung durch das Departe- Entzug der ment. Anerkennung
Die Voraussetzungen für die Anerkennung und den Entzug der Anerkennung im Sinne dieses Gesetzes regelt die Regierung.
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Art. 4 1)
Die Sonderschulung erfolgt in Heimen, besonderen Schulabteilungen, in Durchführung der der Volksschule, in Familien sowie für pädagogisch-therapeutische Mass- Sonderschulung nahmen auch durch Institutionen und Einzelpersonen.
Art. 5 2)
Art. 5a 3)
Soweit dieses Gesetz zur Sonderschulung keine besonderen Bestimmun- Subsidiäres Recht gen enthält, gelangen das Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden sowie das Gesetz über die Kindergärten im Kanton Graubünden sinngemäss zur Anwendung.
2. SONDERSCHULPFLICHT UND SCHULFÜHRUNG 4)
Art. 6 5)
Jedes im Kanton wohnhafte Kind, das infolge einer Behinderung die Sonderschul- Volksschule während der Dauer der obligatorischen Schulpflicht nicht be- pflicht suchen kann oder zur Teilnahme am Volksschulunterricht besonderer pädagogisch-therapeutischer Massnahmen bedarf, ist sonderschulpflichtig.
Art. 7 6)
Art. 8 7)
3. ... 8)
Art. 9 9)
Art. 10
Die Regierung kann: Rahmenlehrplan, Lehrmittel,
a) Rahmenlehrpläne für die Sonderschulgruppen und -stufen erlassen; Schülerzahl 1.01.2012 3
Lehrmittel für die Sonderschulgruppen und -stufen empfehlen;
Vorschriften über die Schülerzahlen in den einzelnen Klassen oder Gruppen erlassen.
Art. 11 1)
Zusammenarbeit Der Information und der Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten mit den ist besondere Beachtung zu schenken. Erziehungsberechtigten 4. ANORDNUNG UND AUFHEBUNG DER SONDER- SCHULUNG
Art. 12 2)
Anordnung der 1 Das Amt verfügt die Sonderschulung einschliesslich pädagogisch-thera- Sonderschulung peutische Massnahmen auf Antrag der vom Kanton anerkannten Fachdienste nach Anhören des zuständigen Schulrates und regelt die Durchführung. Der Antrag ist in Zusammenarbeit mit den gesetzlichen Vertretern zu stellen.
Sonderschulmassnahmen können angeordnet werden für die Zeitspanne vor Beginn der Schulpflicht und bis zum Erreichen des zwanzigsten Altersjahres.
Art. 13 3)
Aufhebung der Das Amt überprüft periodisch, ob die Sonderschulung der Behinderung Sonderschulung angepasst und weiterzuführen, oder ob allenfalls die Aufhebung der Sonderschulmassnahmen möglich ist.
5. LEITUNG UND PERSONAL
Art. 14
Voraussetzungen Die Regierung bestimmt die Anforderungen, die als Voraussetzung zur Tätigkeit bei der Durchführung von Sonderschulmassnahmen an Leitung und Personal gestellt werden.
Art. 15
Besoldung Die Regierung setzt die anrechenbaren Besoldungen für die Leitung und das Personal fest.
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Art. 16
Der Kanton fördert die Fortbildung der Lehrer, Erzieher, Therapeuten usw. Fortbildung durch Veranstaltung von Kursen und Ausrichtung von Beiträgen an Kursbesuche. Er kann den Besuch von Fortbildungskursen obligatorisch erklären.
6. BEITRÄGE A. Baubeiträge
Art. 17 1)
Der Kanton leistet Beiträge an die Errichtung, den Ausbau und die Er- Grundsatz neuerung von Bauten, die von öffentlichen und gemeinnützigen privaten Institutionen zur Durchführung von Sonderschulmassnahmen erstellt werden.
Art. 18 2)
Die Beitragsberechtigung beschränkt sich auf Institutionen: Beitragsberechtigung
die in einer kantonalen Gesamtplanung über die Förderung behinderter Kinder und Jugendlicher eingeordnet sind,
deren Trägerschaft eine wirtschaftliche Betriebsführung gewährleistet,
deren Finanzierung sichergestellt ist und
bei der die fachgerechte Ausgestaltung der Angebote durch Fachpersonal gewährleistet ist.
Art. 19 3)
Der Kanton leistet Baubeiträge an Sonderschulinstitutionen gemäss den Beitrags- Artikeln 47 und 48. bemessung
Art. 20 4)
Besteht eine dauernde Notwendigkeit, behinderte Kinder und Jugendliche Baubeiträge an bis zum vollendeten 20. Altersjahr in einer Sonderschule ausserhalb des ausserkantonale Sonderschulen Kantons Graubünden unterzubringen, kann der Kanton dem Träger zur Sicherung einer bestimmten Anzahl Plätze einen Baubeitrag gewähren. Die
Artikel 17 –19 gelten sinngemäss.
1.01.2012 5 B. Betriebsbeiträge 1)
a) Leistungen des Kantons aa) ... 2)
Art. 21 3)
Beitragsbe- Kantonsbeiträge werden nur an Sonderschulen ausgerichtet, die vom rechtigung 4) Kanton anerkannt sind und wenn die Sonderschulung vom Amt angeordnet worden ist.
Art. 21a 5)
Grundsätze 1 Beiträge werden nur für Aufwendungen gewährt, die für eine zweckmässige und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
Die Regierung erlässt Regelungen insbesondere über die zu erbringenden Leistungen, die Festsetzung der anrechenbaren Kosten und der auszurichtenden Beiträge sowie über die Ausrichtung von Teilzahlungen. Sie bestimmt die für die Genehmigung von Budget, Stellenplänen und Rechnung zuständige Stelle.
Im Rahmen eines von der Regierung genehmigten Sonderschulkonzepts kann das Departement befristete Pilotprojekte bewilligen.
Art. 22 6)
Verweigerung Beiträge können verweigert werden, wenn die Schule oder das Heim der von Beiträgen Erziehungs- und Bildungsaufgabe nicht mehr genügt oder wenn die Weisungen des zuständigen Departementes missachtet werden.
1621; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten;
gemäss GRB vom 18. April 2007; GRP 2006/2007, 981; B zur Umsetzung des NFA-GR vom 9. Januar 2007, 1937; AGS 2007, KA 2007,, 1621; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten; 6) Artikelnummer gemäss Volksbeschluss vom 8. Juni 1997; siehe FN zu Art. 1
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Art. 23 1)
Beiträge werden nur für Sonderschulberechtigte mit zivilrechtlichem Beschränkung auf Wohnsitz im Kanton Graubünden ausgerichtet. Sonderschulberechtigte mit
Die Träger der Schule sind verpflichtet, für Sonderschulberechtigte mit zivilrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons Graubünden die entsprechenden Bei- Wohnsitz im Kanton Grauträge beim Wohnsitzkanton geltend zu machen. Die Kostengutsprache ist bünden vor Beginn der Sonderschulung beim Wohnsitzkanton einzuholen.
bb) ... 2)
Art. 24 3)
Art. 25
4) Der Kanton trägt die von Dritten nicht gedeckten anrechenbaren Kos- Beitragsten, höchstens aber das verbleibende Defizit. bemessung
Institutionen, die nicht auf gemeinnütziger Basis geführt werden, haben keinen Anspruch auf Betriebsbeiträge.
Art. 26 5)
cc) ... 6)
Art. 27 7)
Art. 28 8)
dd) ... 9) 1) Artikelnummer gemäss Volksbeschluss vom 8. Juni 1997; siehe FN zu Art. 1 1.01.2012 7
Art. 29 1)
Beiträge an An die Durchführung pädagogisch-therapeutischer Massnahmen kann pädagogisch- der Kanton Beiträge leisten. Das Departement legt deren Höhe fest. therapeutische Massnahmen 2 ... 3)
Der Kanton kann kantonsweit tätige Institutionen mit der Durchführung von pädagogisch-therapeutischen Massnahmen beauftragen. An den Betrieb dieser Institutionen können kostendeckende Beiträge geleistet werden. Die Bestimmungen über die Bemessung und Ausrichtung von Betriebsbeiträgen für die Sonderschulung gelten sinngemäss.
ee) ... 4)
Art. 30 5)
Beiträge an die Der Kanton gewährt Beiträge an die Sonderschulung ausserhalb des Kan- Sonderschulung tons, sofern diese notwendig ist und nicht im Kanton vermittelt werden ausserhalb des Kantons 6) kann.
Art. 31 7)
Voraussetzungen, Für die Beitragsleistung gelten die Bestimmungen über Betriebsbeiträge Höhe der an die Sonderschulung sinngemäss. Beiträge
b) Leistungen der Gemeinden und der gesetzlichen Vertreter 8) 8)
Art. 32 9)
Beiträge der Die Wohngemeinde leistet für jeden Sonderschüler einen angemessenen Gemeinden Schulbeitrag pro Schultag oder Aufenthaltstag. Die Regierung setzt dessen Höhe fest. Sie orientiert sich dabei an den durchschnittlichen Aufwendungen der Gemeinden für einen Volksschüler.
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Art. 32a 1)
Die gesetzlichen Vertreter der Sonderschüler leisten pro Schultag oder Beiträge der Aufenthaltstag einen Kostgeldbeitrag. Die Regierung setzt dessen Höhe gesetzlichen Vertreter fest.
c) Abrechnungsverfahren
Art. 33
Abrechnungsverfahren und Auszahlung regelt das zuständige Departe- Zuständigkeit Departement.
Das Departement kann die Prüfung der Betriebsrechnung von Sonderschulen der Finanzkontrolle übertragen.
1) Einfügung gemäss Volksbeschluss vom 26. November 2000; siehe FN zum Titel 1.01.2012 9 440.000 G über die Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung III. ... 1)
Art. 34 2)
IV. Förderung der Integration behinderter Erwachsener 1. BERUFLICHE AUSBILDUNG, EINGLIEDERUNG UND WIEDEREINGLIEDERUNG
Art. 35 3)
Art. 36 4)
Art. 37 5)
2. BEHINDERTENGERECHTES BAUEN
Art. 38 6)
Art. 39 7)
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Art. 40 1)
3. ORGANISATIONEN, BETRIEBE UND PERSONEN, WELCHE DIE SOZIALE UND BERUFLICHE INTE- GRATION BEHINDERTER ERWACHSENER FÖRDERN
Art. 41 2)
Art. 42 3)
Art. 43 4)
4. EINRICHTUNGEN ZUR BERUFLICHEN UND SOZIALEN INTEGRATION BEHINDERTER ERWACHSENER
Art. 44 5)
Art. 45 6)
Art. 45a 7)
Art. 46 8)
Art. 46a 9)
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Art. 46b 1)
Art. 46c 2)
Art. 46d 3)
Art. 46e 4)
Art. 46f 5)
Art. 46g 6)
Art. 47 7)
Kauf- und Der Kanton gewährt Beiträge von mindestens 35 Prozent und maximal 85 Baubeiträge Prozent der anrechenbaren Kosten für den Kauf, für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, für die Sanierung bestehender Bauten sowie für den Erwerb der notwendigen Grundstücke.
Art. 48 8)
9) Anschaffungs- Der Kanton leistet eine Beitrag von mindestens 35 Prozent und maxibeiträge mal 65 Prozent der anrechenbaren Kosten der Anschaffung von Mobilien, die nicht im Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben stehen und nicht über die Betriebsbeiträge subventioniert werden.
Das zuständige Departement setzt den Beitragssatz fest.
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Art. 49 1)
Art. 50 2)
Art. 51 3)
Art. 52 4)
Art. 53 5)
Art. 53a 6)
Art. 53b 7)
Art. 53c 8)
Art. 53d 9)
Art. 53e 10)
1.01.2012 13 V. Verfahren und Vollzug
Art. 54 1)
Art. 55
Rechtsmittel Verfügungen des Amtes über die Anordnung und Aufhebung der Sonderschulung können mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.
… 3)
Art. 56 4)
Art. 57 5)
Art. 58 6)
Beitragsgrund- 1 Beiträge werden im Rahmen der vom Grossen Rat jährlich im Voransätze schlag festgelegten Kredite ausgerichtet.
7) Die Regierung bestimmt die anrechenbaren Baukosten. Bei der Festsetzung des Beitragssatzes des Kantons sind das Interesse des Kantons und die finanzielle Leistungsfähigkeit der Trägerschaft zu berücksichtigen.
8) Die Regierung legt die für die Bemessung der Betriebsbeiträge anrechenbaren Aufwendungen und Erträge fest.
AGS 2006, KA 3317, am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.
(VRG), AGS 2006, KA 3317, am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.
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1)Anrechenbar sind ausschliesslich Kosten, die bei zweckmässiger wirtschaftlicher Betriebsorganisation tatsächlich anfallen und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen stehen.
Die Beiträge können an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden.
2) Einrichtungen haben vorgängig der Aufnahme von Personen mit ausserkantonalem Wohnsitz eine Garantie des Wohnsitzkantons für die Übernahme der anteilmässigen Betriebskosten einschliesslich Kapitalzinsen und Abschreibungen während des Aufenthaltes im Kanton einzuholen. Auf Grund fehlender Kostenübernahmegarantie entgangene Erträge werden bei der Ermittlung des Betriebsbeitrages in Abzug gebracht.
Art. 58a 3)
Der anrechenbare Aufwandüberschuss kann bei inhaltlich oder zeitlich Beitragskürzung nicht gemäss den Vorgaben des zuständigen Departementes eingereichten Unterlagen um maximal 20 Prozent gekürzt werden.
... 4)
Art. 59 5)
Die beitragsberechtigten Einrichtungen sind zu sparsamer, ihren Aufga- Grundsätze für ben angemessener Betriebsführung auf gemeinnütziger Basis verpflichtet. die Betriebs- und Rechnungs-
Die Regierung kann Vorschriften über die Betriebs- und Rechnungsfüh- führung rung, die Rechnungsablage, die Taxgestaltung, die Stellen- und Einreihungspläne sowie die Anstellungsbedingungen für das Personal der beitragsberechtigten Institutionen erlassen.
Art. 60 6)
Zu Unrecht bezogene Beiträge sind zu erstatten. Der Rückforderungsan- Erstattung spruch verjährt 10 Jahre nach Ausrichtung der Beiträge.
2) Einfügung gemäss GRB vom 18. April 2007; GRP 2006/2007, 981; B zur Umsetzung des NFA-GR vom 9. Januar 2007, 1937; AGS 2007, KA 2007, 1621; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. 3) Einfügung gemäss GRB vom 18. April 2007; GRP 2006/2007, 981; B zur Umsetzung des NFA-GR vom 9. Januar 2007, 1937; AGS 2007, KA 2007, 1621; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
1.01.2012 15 Werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, sind die ausgerichteten Beiträge ganz oder teilweise zu erstatten.
1) Wird eine vom Kanton mit Kauf- oder Baubeiträgen unterstützte Einrichtung vor Ablauf von 33 Betriebsjahren ihrer Zweckbestimmung entzogen, sind für jedes fehlende Jahr drei Prozent des ausgerichteten Beitrages zu erstatten. Die Regierung kann Ausnahmen gewähren.
Die Rückerstattungspflicht für Kauf- und Baubeiträge ist als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken.
VI. Schlussbestimmungen
Art. 61 2)
Vollzug Die Regierung erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen. 3)
Art. 62 4)
Abschluss von Die Regierung wird ermächtigt, im Rahmen dieses Gesetzes mit anderen Vereinbarungen Kantonen, dem Ausland und mit ausserkantonalen Organisationen verwaltungsrechtliche Vereinbarungen über die Förderung Behinderter abzuschliessen.
Art. 63 5)
Aufhebung Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle damit im Widerspruch bisherigen Rechts stehenden Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung ausser Kraft gesetzt, insbesondere Artikel 3 Absatz 3 6), Artikel 30 7) und Artikel 76 Ziffern 3 und 8 des Schulgesetzes 8), Artikel 22 der Vollziehungsverordnung zum Schulgesetz 9), das Gesetz über die Förderung der Eingliederung Invalider 10) samt Vollziehungsverordnung 11) dazu.
Art. 1
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Art. 64 1)
Art. 65 2)
Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Geset- Inkrafttreten zes. 3)
Art. 1
3) Mit RB vom 9. Dezember 1997 mit Ausnahme von Art. 7 Abs. 2 auf den 1. Januar 1998 in Kraft gesetzt; Art. 7 Abs. 2 wird rückwirkend auf den 1. August 1997 in Kraft gesetzt 1.01.2012 17