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Verordnung über die Gemeinde-, Kreis- und Bezirksarchive

490.150 · Graubünden Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/de/docs/ch-gr/br-csc-dg/490-150/de/verordnung-uber-die-gemeinde-kreis-und-bezirksarchive

Abgerufen am 1. Sept. 2026

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Quelle

Dieser Erlass ist nicht mehr in Kraft.

490.150

Verordnung über die Gemeinde-, Kreis- und Bezirksarchive

Vom 05.09.1988 (Stand 01.07.2004)

Von der Regierung erlassen am 5. September 1988

1. Verwaltung und Ordnung

Art. 1 Archivierungspflicht

Die Behörden und Amtsstellen der Gemeinden, Kreise und Bezirke sind verpflichtet, das Schriftgut aus ihrer Tätigkeit aufzubewahren. Sie haben zu diesem Zweck Archive zu führen.

Diese dienen der Sicherstellung und Aufbewahrung historischen Schriftgutes sowie aller wesentlichen Verwaltungsakten. Ihre Ordnung erfolgt nach einem vom Staatsarchiv genehmigten Archivplan.

Art. 2 Aufsicht und Beratung

Die Gemeinde-, Kreis- und Bezirksarchive unterstehen der Aufsicht der Regierung, die sie durch das Staatsarchiv ausüben lässt.

Das Staatsarchiv berät die Gemeinde-, Kreis- und Bezirksbehörden in Archivfragen.

Art. 3 Kantonale Weisungen

Das Staatsarchiv erlässt Weisungen über die Einordnung und Registrierung der Archivalien und über die Kennzeichnung kulturgüterschutzwürdiger Bestände gemäss dem Bundesgesetz über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten vom 6. Oktober 1966.

…

Art. 4 Sicherheit, Archivlokal

Die Gemeinde-, Kreis- und Bezirksbehörden sind verpflichtet, geeignete Archivräumlichkeiten bereitzustellen. Diese haben den Schutz des Archivgutes vor Feuer, Feuchtigkeit, Diebstahl und unbefugter Einsichtnahme zu gewährleisten. Sie dürfen nur für Archivzwecke verwendet werden.

Sofern in den Gemeinden zweckentsprechende Archivlokale fehlen, sind bei Neu- und Umbauten öffentlicher Gebäude solche vorzusehen. Die betreffenden Baupläne sind dem Staatsarchiv frühzeitig zur Stellungnahme vorzulegen.

Art. 5 …

Art. 6 Archivar
1. Wahl

Für die Verwaltung der Archive sind ständige Archivare und Stellvertreter zu wählen. Die Amtsinhaber sind dem Staatsarchiv mitzuteilen.

…

Art. 7 2. Pflichten

Der Archivar ist für den unverminderten Bestand des ihm anvertrauten Archivs verantwortlich. Er hat das neu hinzugekommene Material gemäss Archivplan einzuordnen.

Der Archivar hat über die Archivbestände die vom Kanton vorgeschriebenen Register, Kontrollen und Verzeichnisse zu führen. Die Doppel der Archivpläne, Register und Regesten hat er dem Staatsarchiv zu übergeben.

Art. 8 3. Schlüsselgewalt

Über den Schlüssel zum Archiv verfügt ausschliesslich der Archivar.

Art. 9 4. Entlöhnung

Für seine Bemühungen bezieht der Archivar eine angemessene Entschädigung.

Art. 10 Zivilstandsakten

Dem zuständigen Zivilstandsbeamten ist jederzeit Zugang zu seinen im Archiv aufbewahrten Akten und Belegen zu gewähren. Die Ordnung der Zivilstandsakten erfolgt durch den Zivilstandsbeamten gemäss Weisungen seiner vorgesetzten Behörde.

Art. 11 Ablieferungspflicht

Bei Amtswechsel von Behördemitgliedern und Funktionären sind die abtretenden Amtsinhaber verpflichtet, die in ihren Händen befindlichen amtlichen Bücher und Akten, soweit diese nicht an den Amtsnachfolger übergehen, dem Archiv abzuliefern. Der Archivar hat die Amtsakten abtretender Funktionäre zuhanden des Archivs einzufordern.

Art. 12 Ausscheidung

Die Ausscheidung wertloser Archivalien richtet sich nach den Weisungen der Regierung über die Aufbewahrungsfristen. Dokumente von historischer Bedeutung und Archivalien, die älter sind als 100 Jahre, dürfen nicht ausgeschieden werden.

Ausgeschiedene Akten sind zu vernichten, deren Veräusserung oder Wietergabe ist nicht statthaft.

Art. 13 Restaurierung von Archivalien

Die Restaurierung beschädigter Archivalien hat nach Rücksprache mit dem Staatsarchiv durch Fachleute zu erfolgen.

Art. 14 Deponierung im Staatsarchiv

Archivbestände oder einzelne Archivalien können, sofern besondere Verhältnisse es erfordern, vorübergehend dem Staatsarchiv in Aufbewahrung gegeben werden.

Art. 15 Archive regionaler Organisationen

Regionale Organisationen und Verbände des öffentlichen Rechts sind für ihre Archive selbst verantwortlich. Bei ihrer Auflösung sind die wesentlichen Unterlagen ihrer Verwaltung in einem öffentlichen Archiv des Kantons zu hinterlegen.

2. Benützung

Art. 16 Öffnung der Archive

Die Archive der Gemeinden, Kreise und Bezirke sind der Wissenschaft und Forschung unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen unentgeltlich zugänglich zu machen.

Art. 17 Benützerkontrolle

Die Benutzer müssen sich ausweisen und ihre Arbeitsziele bekanntgeben.

Die Einsichtnahme in Archivalien darf nur in überwachten Räumlichkeiten erfolgen.

Art. 18 Ausleihe, Edition

Die Ausleihe von Archivalien an Private ist untersagt. Befristete Ausleihen an berechtigte Amtsstellen sind gegen Empfangsschein möglich. Das Staatsarchiv ist berechtigt, sich gegen Empfangsschein jederzeit leihweise Archivalien aus den Gemeinde-, Kreis- und Bezirksarchiven übersenden zu lassen.

Die Edition von Akten in Rechtsstreitigkeiten richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des kantonalen Prozessrechtes. Sie erfolgt ausschliesslich an Gerichte und Amtsstellen.

Art. 19 Ausleihkontrolle

Über die Ausleihe von Archivalien ist eine Kontrolle zu führen.

Art. 20 Sperrfristen
1. Grundsätzliches

Die Archivalien sind grundsätzlich während der Dauer von 35 Jahren seit ihrer Anfertigung der Öffentlichkeit nicht zugänglich.

Personal-, Gerichts- und Steuerakten sowie die Protokolle des Gemeindevorstandes unterliegen einer Sperrfrist von 50 Jahren.

Vormundschaftsakten dürfen frühestens 50 Jahre nach dem Tod des Bevormundeten eingesehen werden.

Art. 21 2. Ausnahmen

Während der Sperrfrist kann im Interesse von Wissenschaft und Forschung Einsicht in Akten gewährt werden, wenn der Schutz öffentlicher und privater Interessen gewährleistet ist.

Unter den selben Voraussetzungen ist vor Ablauf der Sperrfrist gleichfalls Akteneinsicht zu gewähren und können Protokollauszüge erstellt werden, wenn ein namhaftes Interesse geltend gemacht wird.

Zuständig für Ausnahmebewilligungen ist jene Behörde oder Amtsstelle, welche die Akten angefertigt oder abgeliefert hat. Bei Verweigerung der Einsichtnahme entscheidet die Aufsichtsbehörde.

Art. 22 Notariatsakten

Notariatsakten und -bücher sind der öffentlichen Einsicht grundsätzlich entzogen. Für eine allfällige Einsichtnahme ist die Einwilligung der Berechtigten oder die Bewilligung der Notariatskommission erforderlich.

Art. 23 Zivilstandsakten

Die Einsichtnahme in Zivilstandsakten richtet sich nach der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung im Zivilstandswesen.

Art. 24 …

Art. 25 Datenschutz

Der Persönlichkeits- und Datenschutz ist nach Massgabe der Gesetzgebung bzw. der Richtlinien von Bund und Kanton zu gewährleisten.

3. Inspektionen

Art. 26 Periodische Archivinspektion

Die Gemeinde-, Kreis- und Bezirksarchive unterstehen einer periodischen Archivinspektion. Der Staatsarchivar bestimmt alljährlich, welche Archive zu inspizieren sind. Er überwacht die Durchführung der Inspektionen.

Art. 27 Archivinspektoren

Die Inspektionen werden durch die Archivinspektoren ausgeführt. Diese sind dem Staatsarchivar unterstellt und werden auf dessen Vorschlag durch das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement gewählt. Sie beraten die Gemeinden, Kreise und Bezirke ihres Inspektionskreises in allen Fragen der Archivverwaltung.

Die Archivinspektoren sind nebenamtliche Mitarbeiter und unterstehen der kantonalen Personalverordnung.

Art. 28 Inspektionsberichte

Die Archivinspektoren erstatten dem Staatsarchiv einen ausführlichen Bericht über den Zustand der Archivräumlichkeiten, die Verwaltung und Ordnung der Bestände sowie über fehlende und neu hinzugekommene Archivalien mit entsprechenden Anträgen.

Das Staatsarchiv leitet die Inspektionsberichte, versehen mit den nötigen Anweisungen, an die Gemeinden, Kreise und Bezirke weiter.

Art. 29 Inspektion durch das Staatsarchiv

In Ausnahmefällen können einzelne Archive durch einen Vertreter des Staatsarchivs inspiziert werden.

Art. 30 Nachinspektion

Bei ungenügender Verwaltung eines Archivs wird eine Nachinspektion durchgeführt. Verläuft diese negativ, kann die Neuordnung vernachlässigter Archive zu Lasten der betreffenden Gemeinden, Kreise oder Bezirke angeordnet werden.

Art. 31 Inkrafttreten

Diese Verordnung ersetzt die Verordnung für die Gemeinde-, Kreis- und Bezirksarchive vom 16. August 1982 und tritt am 1. Oktober 1988 in Kraft.

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