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Gesetz über den Schutz von Pflanzen und Pilzen
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Gesetz über den Schutz von Pflanzen und Pilzen
Vom Volke angenommen am 8. Juni 1975 1)
Art. 1
Der Kanton und die Gemeinden sorgen für den Schutz wildwachsender Aufgabe Pflanzen und Pilze.
Art. 2
Auf dem Gebiet des Kantons Graubünden sind folgende wildwachsende Geschützte Pflanzen geschützt: Pflanzen 1. nach Bundesrecht Phyllitis Scolopendrium Hirschzunge (L.) Newman Polystichum setiferum (Forsk.)Moore Borstiger Streifenfarn Polystichum Braunii Braunscher Streifenfarn Adiantum Capillus-Veneris L. Frauenhaar Matteuccia Struthiopteris (L.) Todaro Straussfarn Ephedra helvetica C.A. Meyer Meerträubchen Carex baldensis L. Monte-Baldo-Segge Calla palustris L. Drachenwurz Asphodelus albus Mill. Affodill Lilium Martagon L. Türkenbund Lilium bulbiferum L. beide Unterar- Feuerlilie beide Unterarten ten Fritillaria Melegaris L. Schachblume Tulipa, alle Arten Tulpe, alle Arten Erythronium Dens-canis L. Hundszahn Leucoium aestivum L. Sommer-Knotenblume Iris sibirica L. Sibirische Schwertlilie Gladiolus, alle Arten Gladiole, alle Arten Orchidaceae, Knabenkräuter, incl. Cypripedium Calceolus L. inkl. Frauenschuh ausgenommen: ausgenommen: Orchis mascula L. männliches Knabenkraut Orchis maculata L. geflecktes Knabenkraut Orchis latifolia L. breitblättriges Knabenkraut Nigritella nigra (L.) Rchb. Männertreu 1) B vom 10. Juni 1974, 158; GRP 1974/75, 47 und 96 (erste Lesung), 205 (zweite Lesung) 1.01.2011 1 498.100 Gesetz über den Schutz von Pflanzen und Pilzen Gymnadenia conopea (L.) R. Br. Mücken-Nacktdrüse Lychnis Coronaria (L.) Desr. Kranzrade Dianthus glacialis Hänke Gletschernelke Dianthus gratianopolitanus Vill. Grenobler Nelke Nymphaea alba L. Seerose Nuphar, alle Arten Teichrose, alle Arten Paeonia officinalis L. Pfingstrose Aquilegia alpina L. Alpenakelei Delphinium elatum L. Hoher Rittersporn Anemone silvestris L. Hügelanemone Pulsatilla vulgaris Mill. Küchenschelle Adonis vernalis L. Adonis Papaver alpinum Alpenmohn Papaver aurantiacum Loisel. rhätischer Alpenmohn Sempervivum Wulfenii Hoppe gelbe Hauswurz Sempervivum grandiflorum Grossblütige Hauswurz Dictamnus albus L. Diptam Daphne Cneorum L. Flühröschen Daphne alpina L. Alpen-Seidelbast Eryngium alpinum L. Alpenmannstreu Androsace, alle Arten Mannsschild, alle Arten Armeria, alle Arten Grasnelke, alle Arten Eritrychium manum (L.) Gaud. Himmelsherold Dracocephalum, beide Arten L. Drachenkopf, beide Arten Artemisia, alle kleinen alpinen Arten Edelrauten, alle kleinen alpinen Arten 1)nach kantonalem Recht 2.
a) Orchidaceae, alle Arten Knabenkräuter, alle Arten, inklusive die nach Bundesrecht ausgenommenen Clematis alpina (L.) Mill. Alpenrebe Pulsatilla montana Rchb. Berg-Anemone (dunkelviolett) Daphne Mezereum L. Seidelbast Cyclamen purpurascens Mill. Hasenöhrli, Cyclamen Rhododendron ferrugineum L. weisse Alpenrose var. albiflorum Typha, alle Arten Rohrkolben, alle Arten Primula Auricula L. Aurikel Scilla bifolia L. Blaustern Trientalis europea Siebenstern Helleborus viridis L. grüne Nieswurz Menyanthes trifoliata L. Fieberklee
1.01.2011 Gesetz über den Schutz von Pflanzen und Pilzen 498.100 Narcissus, weisse Arten Narzisse, weisse Arten Stipa, alle Arten Federgras, alle Arten Ranunculus pygmaeus Zwerg-Hahnenfuss Papaver rhaeticum Gelber Alpenmohn Draba ladina Ladiner Hungerblümchen Saxifraga cernua Arktischer Knöllchenstein brech Lychnis flos-jovis Jupiters Lichtnelke Gentiana prostrata Niederliegender Enzian Lomatogonium carinthiacum Saumnarbe Swertia perennis Moorenzian Aster alpinus Alpenaster Leontopodium alpinum Edelweiss Alle alpinen Polsterpflanzen
b) Eriophorum spp. Wollgräser, alle Arten Anthericum spp. Graslilien, beide Arten Cortusa matthiolii Mattioliprimel Gentiana asclepiadea Schwalbenwurzenzian Campanula thyrsoides Straussblütige Glocken blume 2 Es ist verboten, diese Pflanzen zu pflücken, auszugraben, auszureissen, wegzuführen, feilzubieten, zu verkaufen oder zu vernichten.
Von den in Ziffer 2 litera b erwähnten Pflanzen dürfen bis zu drei Stück zur eigenen Verwendung gepflückt werden. Das Pflücken in Gruppen und Gesellschaften ist verboten.
Art. 3
Die in Artikel 2 nicht besonders erwähnten wildwachsenden Alpenpflan- Übrige Pflanzen zen, Knollen- und Zwiebelgewächse sowie Blütenpflanzen der Sümpfe, Moore und Seeufer dürfen weder massenhaft gepflückt noch ausgegraben, ausgerissen, weggeführt, feilgeboten, verkauft, gekauft oder vernichtet werden. Davon ausgenommen sind die roten Alpenrosen.
Alpenpflanzen im Sinne dieser Bestimmungen sind Pflanzen, die ihre Hauptverbreitung auf ungedüngten Bergwiesen in der Alpenregion haben.
Art. 4
Die Regierung kann das Verzeichnis der geschützten Pflanzen für das Änderungen ganze Kantonsgebiet oder Teile desselben ändern.
Art. 5
Die Regierung kann im Einvernehmen mit den Gemeinden Pflanzen- Pflanzenschutzgebiete bezeichnen, in welchen das Ausreissen, Ausgraben und schutzgebiete 1.01.2011 3 498.100 Gesetz über den Schutz von Pflanzen und Pilzen Pflücken der wildwachsenden Pflanzen aller oder bestimmter Arten verboten ist.
Art. 6
Ausnahmen 1 Einzelne geschützte Pflanzen, welche nachweisbar für wissenschaftliche Zwecke oder für die Lehrtätigkeit benötigt werden, dürfen mit Bewilligung der zuständigen Gemeindebehörde gepflückt oder ausgegraben werden.
Die Gemeinden können für das Sammeln bestimmter Arzneipflanzen und aromatischer Pflanzen zu gewerblichen Zwecken auf ein Jahr befristete Bewilligungen erteilen, soweit diese Pflanzenarten in ihrem Bestande nicht bedroht sind.
Art. 7
Land- und forst- Diese Vorschriften gelten ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse wirtschaftliche am Boden. Die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen werden durch Nutzungen sie nicht betroffen.
Art. 8
Entwässerungen Projekte für die Entwässerung von Mooren, für welche kantonale Beiträge beansprucht werden, sind vor ihrer Genehmigung der kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission zur Stellungnahme zu unterbreiten.
Art. 9
Skiabfahrten Das Justiz- und Polizeidepartement 1) kann das Entfernen von Pflanzen, welche gemäss Artikel 2 und 3 geschützt sind, für die Verbesserung von Skiabfahrtspisten gestatten.
Art. 10
Pilzsammeln Das Sammeln in Gruppen von mehr als drei Personen, ausgenommen Familien und die vom Justiz- und Polizeidepartement 2) bewilligten Exkursionen, ist verboten.
Art. 11
Geschützte Pilze 1 Das mutwillige Zerstören von Pilzen ist verboten.
An Eierschwämmen (Cantharellus cibarius), Steinpilzen (Boletus edulis), Morcheln (Morchella) und Riesenschirmlingen (Lipiota procera) dürfen je Tag und Person gesamthaft nur zwei Kilo gesammelt werden.
Die Regierung kann diese Beschränkung ändern und auf andere Arten ausdehnen sowie für einzelne besonders gefährdete Pilzarten ein befriste- 1) Nunmehr EKUD 2) Nunmehr EKUD
1.01.2011 Gesetz über den Schutz von Pflanzen und Pilzen 498.100 tes Sammelverbot für das ganze Kantonsgebiet oder für Teile desselben erlassen.
Art. 12
Die Regierung legt für das ganze Kantonsgebiet einheitliche Schontage Schontage und für das Sammeln von Pilzen fest und kann im Einvernehmen mit der Ge- Schutzgebiete meinde Pilzschutzgebiete bezeichnen, in welchen das Sammeln von Pilzen aller Arten verboten ist.
Art. 13
Der Gebrauch von Rechen, Hacken und anderen Geräten ist beim Pilz- Geräte sammeln verboten.
Art. 14
Die Gemeinden können zum Schutz der Pflanzen und Pilze weitergehende Gemeinden Vorschriften erlassen. Diese bedürfen der Genehmigung der Regierung.
Art. 15
Polizeiorgane, Pilzkontrolleure, Forstbeamte, Wildhüter, Jagd- und Fi- Aufsicht schereiaufseher und Bergführer haben die Einhaltung der Bestimmungen zum Schutze der Pflanzen und Pilze zu überwachen und Übertretungen anzuzeigen.
In besonders bedrohten Gebieten können Hilfsaufseher beigezogen werden. Die Regierung ordnet ihre Tätigkeit durch ein Reglement. 1)
Die Aufsichtsorgane werden auf ihre Aufgabe vorbereitet.
Art. 16
2) Wer diesem Gesetz oder gestützt darauf erlassenen Vorschriften oder Strafbestim- Verfügungen zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft. In leichten Fällen mungen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
Bei der Strafzumessung ist dem Wert der allenfalls erlangten widerrechtlichen Vermögensvorteile Rechnung zu tragen.
Die Aufsichtsorgane können fehlbaren Personen ein Bussdepositum von höchstens 200 Franken abnehmen. Dieses ist der Standesbuchhaltung zu überweisen.
Widerrechtlich gesammelte, feilgebotene oder erworbene Pflanzen und Pilze sind einzuziehen.
1) BR 498.250 in Kraft getreten 1.01.2011 5 498.100 Gesetz über den Schutz von Pflanzen und Pilzen
Art. 17 1)
Verfahren 1 Das Verfahren bei Übertretungen gemäss Artikel 16 dieses Gesetzes und der Vorschriften des Bundes über den Pflanzenschutz richtet sich nach den Bestimmungen über das Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden.
Zuständige Verwaltungsbehörde ist das für Umweltschutz zuständige Departement.
Übertretungen gemäss Artikel 16 dieses Gesetzes können auch im Ordnungsbussenverfahren nach kantonalem Recht geahndet werden.
Art. 18
Vollzug Die Regierung vollzieht dieses Gesetz und erlässt die nötigen Ausführungsbestimmungen 2). Sie sorgt im Benehmen mit den Gemeinden und den interessierten Organisationen insbesondere für die Verbreitung der Idee des Pflanzen- und Pilzschutzes und für die Bekanntmachung der Vorschriften durch geeignete Massnahmen.
Art. 19
Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch das Volk in Kraft. Es hebt das Gesetz über den Pflanzenschutz vom 17. März 1963 3) auf.