500.040
Reglement für die Sanitätskommission
500.040
Reglement für die Sanitätskommission
Gestützt auf Art. 27 der Kantonsverfassung 1)
von der Regierung erlassen am 12. Juli 1994
Art. 1
Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in diesem Reglement be- Gleichstellung ziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn des Regle- der Geschlechter mentes nicht etwas anderes ergibt.
Art. 2
2)Die Sanitätskommission besteht aus fünf Mitgliedern. Der Vorsteher Wahl, Zusamdes Departementes für Justiz, Sicherheit und Gesundheit ist von Amtes mensetzung wegen Präsident der Kommission. Die übrigen vier Mitglieder werden von der Regierung auf vier Jahre gewählt und sind wiederwählbar. Die verschiedenen Fachgebiete des Gesundheitswesens sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
Bei Abwesenheit des Departementsvorstehers führt das amtsälteste anwesende Kommissionsmitglied den Vorsitz.
Art. 3
Der Kantonsarzt, der Kantonsapotheker und der Leiter des Gesundheits- Beizug von Fachleuten amtes nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
Im Bedarfsfalle können weitere Fachkräfte beigezogen und mit besonderen Aufgaben betraut werden.
Art. 4
Die Sanitätskommission tritt auf Einladung des Präsidenten zusammen Sitzungen, oder wenn zwei Mitglieder unter Angabe der Traktanden eine Sitzung Aktuariat verlangen.
Die Einladung erfolgt mindestens zehn Tage vor der Sitzung. Zu den einzelnen Traktanden sind, soweit angezeigt, eine kurze Sachverhaltsdarstellung, eine Erörterung der Problematik sowie ein Antrag zuzustellen. Wichtige Eingaben, Berichte usw., die Gegenstand eines Traktandums bil- 1) BR 110.100 1.01.2007 1 500.040 Reglement für die Sanitätskommission den, sind beizugeben. Umfangreiche Akten können zur Einsichtnahme durch die Kommissionsmitglieder aufgelegt werden.
Geschäfte von untergeordneter Bedeutung sowie dringende Geschäfte können auf dem Zirkulationswege behandelt werden.
Mit der Protokollführung und dem Aktuariat wird das Departementssekretariat betraut.
Art. 5
Aufgaben 1 Der Sanitätskommission obliegen im Wesentlichen folgende Aufgaben:
1)sie berät das Departement in allen wichtigen Fragen des Gesundheitswesens;
sie begutachtet wichtige gesetzgeberische Erlasse;
sie unterbreitet Vorschläge für die Wahl des Kantonsarztes, des Kantonsapothekers, der Bezirksärzte und deren Stellvertreter;
sie prüft die Gesuche der Spitäler um Subventionierung von Bauten und Einrichtungen und nimmt dazu Stellung;
sie prüft die Gesuche der Spitäler um Bewilligung von neuen Stellen für Chefärzte und Leitende Ärzte;
sie wirkt mit bei der Erarbeitung und Anpassung der Leistungsaufträge für die öffentlichen Akutspitäler;
sie beurteilt die Tätigkeit der Spitäler hinsichtlich Einhaltung der Leistungsaufträge, Versorgungslücken, Überversorgungen und Doppelspurigkeiten und beantragt gestützt auf ihre Prüfungen die nötigen Massnahmen;
2)sie beantragt dem Departement in Beurteilung der Auswirkungen der allgemeinen medizinischen Entwicklung die nötigen Massnahmen. 2 3) Der Vorsteher des Departementes kann die Kommission oder einzelne Mitglieder mit besonderen Aufgaben betrauen.
Jedes Mitglied der Sanitätskommission kann die Behandlung eines Geschäftes verlangen.
Art. 6
Beschlussfähig- 1 Die Sanitätskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei keit, Ausstand stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied ist zur Teilnahme an den Sitzungen und an den Abstimmungen verpflichtet, wenn es
1.01.2007 Reglement für die Sanitätskommission 500.040 nicht wegen Krankheit, Abwesenheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert ist und nicht in den Ausstand zu treten hat.
Ein Mitglied hat in den Ausstand zu treten, wenn es aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit oder Stellung ein unmittelbares Interesse an einem Geschäft hat. Über Ausstandsfragen entscheidet die Kommission unter Ausschluss der Betroffenen.
Art. 7
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung für die nebenamtli- Weitere Bestimmungen chen Mitarbeiter des Kantons Graubünden.
Art. 8
Mit dem Inkrafttreten dieses Reglementes wird das Reglement für die Sa- Aufhebung von Erlassen nitätskommission vom 7. März 1988 1) aufgehoben.
Art. 9
Dieses Reglement tritt am 1. September 1994 in Kraft. Inkrafttreten 1.01.2007 3