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500.060

Reglement für die Drogenkommission

500.060

Reglement für die Drogenkommission

Gestützt auf Art. 28 Abs. 3 der Geschäftsordnung der Regierung des Kantons Graubünden 1) und Art. 12 der Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeiter des Kantons Graubünden 2)

von der Regierung erlassen am 4. Februar 1997

Art. 1 3)

Die Drogenkommission berät und unterstützt das Departement für Justiz, Zweck Sicherheit und Gesundheit und die Regierung in Drogenfragen.

Art. 2

Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in diesem Reglement be- Gleichstellung ziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn des Regle- der Geschlechter mentes nicht etwas anderes ergibt.

Art. 3

4)Die Drogenkommission besteht aus maximal elf vom Departements- Zusammensetzun vorsteher für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählten Mitgliedern. Der g und Wahl Departementsvorsteher bestimmt den Präsidenten. Im übrigen konstituiert sich die Kommission selbst.

Der Departementsvorsteher und die Beauftragte für Drogenfragen werden mit beratender Stimme zu den Sitzungen eingeladen.

Im Bedarfsfall kann die Kommission externe Fachleute beiziehen.

Art. 4

Die Drogenkommission hat insbesondere folgende Aufgaben: Aufgaben

  1. Beurteilung der Entwicklung der Drogensituation im Kanton;

  2. Mitwirkung bei der Entwicklung von Grundsätzen und Konzepten für eine einheitliche und ausgewogene Drogenpolitik;

  3. Stellungnahmen zu Grundsatzfragen und zu gesetzgeberischen Erlassen im Drogenbereich;

1) BR 170.320 2) BR 170.420 1.01.2007 1 500.060 Reglement für die Drogenkommission

d) Unterstützung bei der Koordination der Massnahmen im Drogenbereich.

Art. 5

Sitzungen 1 Die Drogenkommission tagt mindestens zweimal jährlich. Sie tritt auf Einladung des Präsidenten oder der Präsidentin zusammen oder wenn drei Mitglieder unter Angabe der Traktanden eine Sitzung verlangen.

Die Beauftragte für Drogenfragen dokumentiert die Drogenkommission mit Unterlagen zu den einzelnen Traktanden.

Art. 6 1)

Aktuariat Das Gesundheitsamt besorgt das Aktuariat der Drogenkommission.

Art. 7

Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. März 1997 in Kraft.

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