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Gesetz über öffentliche Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten
Vom 13.10.1957 (Stand 01.01.2016)
Vom Volke angenommen am 13. Oktober 1957
Art. 1 Grundsatz
Der Kanton Graubünden fördert die Durchführung von öffentlichen, auf freiwilliger Grundlage organisierten Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten des Menschen.
Art. 2 Kantonale Mittel
Für die Erfüllung dieser Aufgabe werden der Regierung die erforderlichen Mittel im Rahmen des Budgets zur Verfügung gestellt.
Art. 3 Öffentliche Impfungen
Die öffentlichen Impfungen werden als Reihenimpfungen organisiert.
Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit bestimmt das Impfprogramm. Es bezeichnet im Einvernehmen mit den Gemeinden die Impfärzte und die Impforte.
Die Gemeinden haben die nötigen Massnahmen zur Durchführung von öffentlichen Impfungen zu treffen. Es kann ihnen insbesondere die Führung von Impflisten, die Bereitstellung von Räumlichkeiten, Hilfskräften und Hilfsmitteln, die Bekanntmachung der Impftermine und die Aufbietung der Impfwilligen übertragen werden.
Art. 4 Private Impfungen
Private Impfungen werden von diesem Gesetz nicht berührt.
Art. 5 Tuberkulose-Impfung
Der Kanton trägt die Kosten des öffentlichen Impfverfahrens gegen die Tuberkulose. Er kann die Impfwilligen zur Entrichtung eines Beitrages an die Durchleuchtung verhalten.
Die Durchführung von öffentlichen Impfungen gegen die Tuberkulose obliegt in der Regel dem schulärztlichen Dienst der Gemeinden. Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit kann sie den anerkannten Organisationen der Tuberkulosefürsorge übertragen.
Art.
6 Öffentliche Polio-Impfung
1. Finanzierung
Die öffentlichen Schutzimpfungen gegen die Kinderlähmung (Poliomyelitis) werden vom Kanton und von den Gemeinden gemeinsam durchgeführt und finanziert.
Der Kanton liefert und bezahlt den Impfstoff.
Die Gemeinden übernehmen die übrigen Kosten, wie insbesondere die Entschädigung der Impfärzte.
Art. 7 2. Beiträge an Gemeinden
An die ausgewiesenen reinen Ausgaben erhalten die Gemeinden Bundesbeiträge nach Massgabe der bundesrechtlichen Vorschriften.
Der Kanton kann den Gemeinden Beiträge bis zur Höhe der ihnen zukommenden Bundesbeiträge gewähren.
Art. 8 3. Beiträge der Impflinge
Die Gemeinden können ihre Auslagen teilweise auf die Impflinge überwälzen.
Art. 9 Private Polioimpfung
Um die privaten Impfungen gegen die Kinderlähmung ausserhalb des für öffentliche Reihenimpfungen geltenden Impfprogramms zu fördern, kann die Regierung den Impfstoff verbilligen. Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit gibt den Impfstoff an die in Graubünden praktizierenden Ärzte ab. Es setzt die Bedingungen der Abgabe fest.
Art. 10 Pocken-Impfung
Der Kanton organisiert öffentliche Schutzimpfungen gegen die Pocken. Er trägt die dabei entstehenden Kosten. Die Durchführung dieser Impfungen besorgen die Amtsärzte.
Die Regierung kann nötigenfalls die Impfung gegen die Pocken für die Bevölkerung des ganzen Kantons oder einzelner Gebiete obligatorisch erklären.
Art. 11 Andere Impfungen
Die Regierung ist befugt, Schutzimpfungen gegen andere übertragbare Krankheiten anzuordnen.
Art. 12 Hilfsmassnahmen
Für die Bekämpfung, Behandlung und Nachbehandlung von Kinderlähmung und Tuberkulose sowie für die Behebung von Pockenimpfschäden steht der Regierung jährlich ein Kredit bis 50 000 Franken zur Verfügung. Über dessen Verwendung erlässt die Regierung die nötigen Bestimmungen.
Art. 13 Vollzug
Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt der Regierung.
Art. 14 Inkraftsetzung
Die Regierung setzt dieses Gesetz nach Annahme durch das Volk und Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft.
Auf diesen Zeitpunkt treten alle damit in Widerspruch stehenden Vorschriften, insbesondere die Verordnung der Regierung über die Pockenschutzimpfung vom 11. Februar 1949, ausser Kraft.
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