500.810
Ausführungsbestimmungen zum Suchthilfegesetz
Vom 02.09.1997 (Stand 01.01.2007)
Gestützt auf Art. 23 des Suchthilfegesetzes
von der Regierung erlassen am 2. September 1997
1. Allgemeines
Art.
1 Departementale Zuständigkeiten
1. Departement für Volkswirtschaft und Soziales
Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales vollzieht das Gesetz, soweit weder das eidgenössische noch das kantonale Recht etwas anderes vorsehen.
Art. 2 2. Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement
Das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement sorgt zusammen mit den Gemeinden im Rahmen der Lehrpläne sowie der Aus- und Fortbildung dafür, dass Kindergärtnerinnen, Lehrkräfte und Eltern über die Folgen der Sucht und die Wirkung suchtbildender Mittel aufgeklärt und befähigt werden, sich mit Suchtproblemen auseinanderzusetzen und im Rahmen ihrer erzieherischen Tätigkeit darauf hinzuwirken, dass suchtfördernde Verhaltensweisen vermieden werden.
Art. 3 Fachkommission für Suchtfragen
Eine Fachkommission berät die Regierung und die zuständigen Departemente in Suchtfragen.
2. Vollzug
Art. 4 Beiträge
Für die Gewährung von Kauf-, Bau-, Einrichtungs- und Betriebsbeiträgen gelten die Bestimmungen der Krankenpflegegesetzgebung sinngemäss.
Art. 5 Überlebenshilfe
Der Kostenanteil der Gemeinden an den anrechenbaren Kosten von Angeboten der Überlebenshilfe wird in Berücksichtigung der Finanzkraft im Verhältnis zur Einwohnerzahl wie folgt aufgeteilt:
Finanzkraftgruppe 5: pro Einwohner 1 Anteil
Finanzkraftgruppe 4: pro Einwohner 1,5 Anteile
Finanzkraftgruppe 3: pro Einwohner 2 Anteile
Finanzkraftgruppe 2: pro Einwohner 2,5 Anteile
Finanzkraftgruppe 1: pro Einwohner 3 Anteile
Als Grundlage für die Einwohnerzahl der Gemeinden dient die letzte verfügbare eidgenössische Statistik des jährlichen Bevölkerungsstandes (ESPOP).
3. Schlussbestimmungen
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Ausführungsbestimmungen treten zusammen mit dem Suchthilfegesetz in Kraft.
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